Barrierefreiheit-Gesetz: Welche Gesetze in Deutschland gelten – und welches für Sie zählt

Konferenztisch mit Rednermikrofonen in Behördensaal – BGG, BITV, BFSG und EAA im Gesetzes-Überblick

Wenn mich jemand nach „dem“ Barrierefreiheit-Gesetz fragt, muss ich die Frage zuerst korrigieren: Es gibt nicht ein einziges Gesetz, sondern ein ganzes Geflecht aus Gesetzen, Verordnungen und Normen, das sich danach richtet, wer Sie sind und an wen Sie sich wenden. Eine Behörde unterliegt anderen Regeln als ein Online-Shop, ein bundesweiter Anbieter anderen als eine Kommune. Genau diese Verwechslung führt in der Praxis dazu, dass Unternehmen das falsche Regelwerk anwenden – oder gleich resignieren, weil sie die Lage für undurchdringlich halten. Dieser Leitfaden ordnet die deutsche Rechtslandschaft, erklärt, wie die einzelnen Gesetze zusammenhängen, und führt Sie mit einer klaren Entscheidungslogik zu dem Regelwerk, das tatsächlich für Sie gilt. Für die Details verweise ich auf die jeweils vertiefenden Ratgeber.

Gibt es ein einheitliches Barrierefreiheit-Gesetz in Deutschland?

Nein. In Deutschland regelt kein einziges Barrierefreiheit-Gesetz die digitale Zugänglichkeit für alle, sondern eine gestaffelte Struktur. Auf der einen Seite stehen das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die darauf aufbauende BITV 2.0 für öffentliche Stellen. Auf der anderen Seite steht das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für die Privatwirtschaft. Darüber liegt der europäische Rahmen mit dem European Accessibility Act, und unter allem liegt ein gemeinsamer technischer Maßstab: die Norm EN 301 549 und die WCAG. Welches dieser Regelwerke für Sie gilt, hängt allein davon ab, ob Sie dem öffentlichen oder dem privaten Sektor angehören – und auf welcher Ebene.

Wie die heutige Rechtslage entstanden ist

Das Geflecht wirkt verwirrend, ergibt aber Sinn, wenn man seine Entstehung kennt. Den Anfang machte 2002 das BGG als grundlegendes Teilhabe-Gesetz für den öffentlichen Sektor des Bundes. 2016 verabschiedete die EU die Richtlinie 2016/2102, die öffentliche Stellen europaweit zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtete – in Deutschland umgesetzt durch eine Novelle des BGG und die BITV 2.0.

Die private Wirtschaft blieb zunächst außen vor. Das änderte sich erst mit der EU-Richtlinie 2019/882, dem European Accessibility Act, der die Barrierefreiheit auf Produkte und Dienstleistungen privater Anbieter ausweitete. Deutschland setzte ihn 2021 mit dem BFSG um, das nach einer Übergangsfrist seit dem 28. Juni 2025 vollumfänglich gilt. Diese Reihenfolge erklärt, warum es heute eine öffentliche und eine private Schiene gibt – sie sind zu unterschiedlichen Zeiten und aus unterschiedlichen EU-Vorgaben entstanden. Welches Barrierefreiheit-Gesetz Sie betrifft, ist im Kern eine Frage, auf welcher dieser beiden Schienen Sie sich bewegen.

Die Gesetzeslandschaft auf einen Blick

Bevor wir die einzelnen Gesetze durchgehen, hier die Gesamtkarte. Sie zeigt, wer von welchem Regelwerk betroffen ist, auf welcher Ebene es angesiedelt ist und auf welchen technischen Maßstab es sich stützt.

RegelwerkWer betroffen istEbeneTechnischer Maßstab
BGGÖffentliche Stellen des BundesBund (Grundgesetz für Teilhabe)EN 301 549 / WCAG AA (über BITV)
BITV 2.0Öffentliche Stellen des BundesVerordnung zum BGGEN 301 549 / WCAG AA + DGS, Leichte Sprache
LandesgesetzeÖffentliche Stellen der Länder und KommunenLändermeist analog zur BITV 2.0
BFSGPrivatwirtschaft (Wirtschaftsakteure)BundEN 301 549 / WCAG AA
EAA (RL 2019/882)EU-Rahmen für den PrivatsektorEUdurch das BFSG umgesetzt
EN 301 549 / WCAGtechnischer Maßstab für alleEU / internationallaufend aktualisiert

Die wichtigste Erkenntnis aus dieser Karte: So unterschiedlich die Gesetze sind, sie laufen technisch alle an einem Punkt zusammen – der EN 301 549 und den WCAG auf Stufe AA. Wer diesen Maßstab erfüllt, hat die technische Grundlage für nahezu jedes dieser Regelwerke gelegt.

Die öffentliche Schiene: BGG, BITV 2.0 und die Landesgesetze

Den Ausgangspunkt bildet das BGG, erstmals 2002 verabschiedet. Es ist das grundlegende Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Deutschland und verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, ihre Websites, Anwendungen und Informationstechnik zugänglich zu machen. Das BGG selbst bleibt allgemein – die konkreten technischen Anforderungen liefert die BITV 2.0, die Verordnung, auf die das BGG verweist.

Die BITV 2.0 geht dabei über die reinen WCAG hinaus: Sie verlangt auf der Startseite öffentlicher Stellen zusätzlich Informationen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache und schreibt eine formal exakte Erklärung zur Barrierefreiheit vor. Wichtig für die Praxis: Die BITV 2.0 gilt unmittelbar nur für den Bund. Für öffentliche Stellen der Länder und Kommunen gelten eigene Landesgesetze – in Bayern etwa die Bayerische Digitalverordnung, in Sachsen das Barrierefreie-Websites-Gesetz. Diese verweisen meist auf die BITV 2.0, können aber abweichen. Wer für eine Landes- oder Kommunalbehörde verantwortlich ist, muss deshalb sein jeweiliges Landesrecht kennen. In der Praxis heißt das: Bevor Sie mit der technischen Umsetzung beginnen, sollten Sie schriftlich festhalten, welches Gesetz und welche Verordnung konkret auf Ihre Stelle anwendbar sind. Dieser eine Klärungsschritt am Anfang verhindert, dass Sie Wochen in die Erfüllung von Anforderungen investieren, die für Sie gar nicht gelten – ein Fehler, der am Ende teurer ist als die Klärung selbst.

Aus der Praxis: Eine kommunale Einrichtung wollte sich strikt an die BITV 2.0 des Bundes halten und hatte übersehen, dass für sie das Landesgesetz maßgeblich war, das in einzelnen Punkten andere Fristen setzte. Die Verwechslung war harmlos, weil das Landesrecht hier auf die BITV verwies – aber sie zeigt, wie schnell man beim falschen Regelwerk landet, wenn man die Ebenen nicht auseinanderhält.

Die private Schiene: das BFSG als entscheidendes Gesetz

Für die allermeisten Unternehmen ist das relevante Barrierefreiheit-Gesetz das BFSG. Es wurde 2021 verabschiedet und gilt vollumfänglich seit dem 28. Juni 2025. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den europäischen European Accessibility Act in deutsches Recht um und verpflichtet Wirtschaftsakteure, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten – darunter Websites, mobile Apps, Onlineshops, Bank- und Buchungsdienste.

Anders als die öffentliche Schiene verlangt das BFSG keine Gebärdensprache und keine Leichte Sprache. Es fordert aber von Dienstleistungserbringern eine eigene Erklärung zur Barrierefreiheit nach seinen Anlagen. Wenn Sie ein privates Unternehmen führen, das Verbrauchern digitale Produkte oder Dienste anbietet, ist das BFSG Ihr Maßstab – nicht die BITV. Diese saubere Trennung erspart Ihnen viel Verwirrung: Die Pflichten überschneiden sich technisch, aber die Rechtsgrundlage ist eine andere.

Eine Feinheit, die in der Hektik um den Stichtag oft untergeht: Das BFSG kennt Übergangsfristen. Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden, und für bereits installierte Selbstbedienungsterminals – etwa Fahrkarten- oder Kontoautomaten – gilt eine Frist bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens fünfzehn Jahre nach ihrer Inbetriebnahme. Für neue digitale Angebote, also die allermeisten Websites, Onlineshops und Apps, gibt es diese Schonzeit jedoch nicht: Sie müssen seit dem Stichtag konform sein. Wer sich auf eine „Übergangsfrist“ für seine Website beruft, sitzt einem teuren Missverständnis auf.

Dass das BFSG für so viele Unternehmen gilt, ist dabei kein Grund zur Klage, sondern eine Chance. Eine barrierefreie Website erreicht mehr Menschen, wird von Suchmaschinen besser verstanden und senkt den Supportaufwand. Welches Barrierefreiheit-Gesetz für Sie maßgeblich ist, ändert an diesem Nutzen nichts – das Regelwerk zwingt Sie zu etwas, das ohnehin in Ihrem Interesse liegt. Wer es früh und gründlich umsetzt, verschafft sich einen Vorsprung gegenüber Wettbewerbern, die noch zögern. Aus der vermeintlich lästigen Pflicht wird so ein messbarer Vorteil.

Aus der Praxis: Ein mittelständischer Onlineshop hatte sich monatelang an einem Leitfaden für Behörden abgearbeitet und Gebärdensprachvideos für seine Startseite geplant – Aufwand, den das BFSG von ihm gar nicht verlangt. Er hatte schlicht das falsche Regelwerk erwischt. Nachdem wir die Zuständigkeit geklärt hatten, konnte er seine Ressourcen auf das konzentrieren, was für ihn wirklich zählte: die technische WCAG-Konformität seines Shops.

Der europäische Überbau: EAA und die EU-Richtlinien

Die deutschen Gesetze fallen nicht vom Himmel – sie setzen europäisches Recht um. Zwei EU-Richtlinien bilden den Überbau. Die ältere Richtlinie 2016/2102 betrifft öffentliche Stellen und wurde in Deutschland durch BGG und BITV 2.0 umgesetzt. Die jüngere Richtlinie 2019/882, der European Accessibility Act, betrifft den Privatsektor und wurde durch das BFSG umgesetzt.

Für Sie ist dieser Überbau vor allem dann wichtig, wenn Sie über Deutschland hinaus tätig sind. Der EAA gilt EU-weit, jedes Mitgliedsland setzt ihn in eigenes nationales Recht um. Wer also in mehreren EU-Ländern Produkte oder Dienste anbietet, hat es nicht nur mit dem deutschen BFSG zu tun, sondern mit einem Geflecht nationaler Umsetzungen auf gemeinsamer europäischer Grundlage. Die gute Nachricht: Der technische Kern ist überall derselbe.

Dass die EU diese Vorgaben ernst nimmt, zeigt eine aktuelle Entwicklung: Im März 2026 richtete die Europäische Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland, weil sie den European Accessibility Act noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt sieht. Für Unternehmen ist das ausdrücklich keine Lockerung – im Gegenteil. Der Druck, die bestehenden Pflichten konsequent durchzusetzen, nimmt damit eher zu, nicht ab.

Aus der Praxis: Ein Software-Anbieter mit Kunden in fünf EU-Ländern fragte mich, ob er nun fünf verschiedene Gesetze erfüllen müsse. Die beruhigende Antwort: rechtlich ja, technisch nein. Jedes Land hat seine eigene Umsetzung des EAA, aber alle stützen sich auf dieselbe Norm EN 301 549. Wir konnten ein einziges Audit nach WCAG AA durchführen, das die technische Grundlage für sämtliche fünf Märkte legte.

Der gemeinsame Maßstab: EN 301 549 und die WCAG

Damit sind wir beim Fundament, das alle genannten Gesetze teilen. Die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 definiert die konkreten Barrierefreiheitsanforderungen und verweist für den Webbereich auf die WCAG in den Stufen A und AA – also auf prüfbare Kriterien wie ausreichende Farbkontraste (1.4.3), die vollständige Bedienbarkeit per Tastatur (2.1.1), eine sichtbare Fokusmarkierung (2.4.7) und beschriftete Formularfelder (3.3.2). Auch wenn das BFSG im Gesetzestext nur die vier WCAG-Grundprinzipien nennt, gehen Fachleute übereinstimmend davon aus, dass die EN 301 549 der maßgebliche Prüfmaßstab ist.

Ein wichtiger Unterschied: Die EN 301 549 ist breiter als die WCAG allein. Während die WCAG vor allem Software und Dokumente abdecken, bezieht die Norm auch Hardware und weitere Aspekte ein. Für eine Website laufen beide praktisch auf dasselbe hinaus – die WCAG-Stufe AA ist das Ziel. Deshalb gilt: Egal welches Barrierefreiheit-Gesetz Sie betrifft, der Weg zur Konformität führt über die WCAG auf Stufe AA. Maßgeblich ist dabei derzeit die WCAG in der Version 2.1 auf Stufe AA, auf die die aktuell harmonisierte Fassung der EN 301 549 verweist; die Anhebung auf die Kriterien der Version 2.2 läuft über die fortlaufende Aktualisierung dieser Norm. Das ist die Klammer, die das ganze Geflecht zusammenhält. Und es ist zugleich der Grund, warum die eigentliche Herausforderung nicht im Lesen der Gesetze liegt, sondern im Nachweis – zu belegen, dass Ihre Website diesen Maßstab tatsächlich erfüllt. Dazu zum Schluss mehr.

Welches Barrierefreiheit-Gesetz betrifft Sie?

Genug der Theorie – hier die Entscheidungslogik, die ich in der Beratung nutze, um in zwei Minuten zu klären, welches Regelwerk gilt. Suchen Sie die Zeile, die auf Sie zutrifft.

Wenn Sie … sindgilt für Sie …Vertiefung
eine Bundesbehörde oder BundeseinrichtungBGG + BITV 2.0BITV-2.0-Ratgeber
eine Landes- oder Kommunalbehördedas jeweilige Landesgesetz (meist analog zur BITV)BITV-2.0-Ratgeber
eine überwiegend öffentlich finanzierte Organisationin der Regel die öffentliche Schiene (BITV-nah)BITV-2.0-Ratgeber
ein privates Unternehmen mit Produkten/Diensten für VerbraucherBFSGBFSG-Ratgeber
über Deutschland hinaus in der EU tätigEAA + nationale UmsetzungenEAA-Ratgeber
in jedem dieser Fälle (technisch)EN 301 549 / WCAG AAWCAG-Ratgeber

Und der Fall, der am häufigsten übersehen wird: Wenn Sie sowohl öffentlich gefördert sind als auch kommerzielle Angebote betreiben, können mehrere Regelwerke gleichzeitig greifen. Eine kurze, saubere rechtliche Einordnung zu Beginn ist dann Gold wert – sie bestimmt Ihren gesamten Pflichtenkatalog. Übrigens: Das oft genannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist hier nicht der einschlägige Maßstab. Es schützt vor Diskriminierung in bestimmten Bereichen, regelt aber nicht die technischen Anforderungen digitaler Barrierefreiheit – dafür sind BFSG und BITV zuständig.

Was bei Nichteinhaltung droht

Die Gesetze unterscheiden sich nicht nur im Adressaten, sondern auch in der Durchsetzung – und auch das sollten Sie kennen, bevor Sie ein Regelwerk auf die leichte Schulter nehmen. Im öffentlichen Sektor überwacht die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik die Angebote, prüft anlassbezogen und berichtet an die EU; Betroffene können sich an Schlichtungsstellen wenden, wenn ein Angebot nicht zugänglich ist.

Im privaten Sektor liegt die Aufsicht bei den Marktüberwachungsbehörden der Länder, gebündelt über die zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), die das Land Sachsen-Anhalt in Magdeburg aufgebaut hat und die seit Herbst 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat. Sie können die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen prüfen, Maßnahmen anordnen und bei Verstößen abgestufte Bußgelder verhängen – im oberen Bereich bis zu 100.000 Euro. Anfang 2026 wurden zudem erste Bußgeldverfahren bekannt; die anfängliche Schonfrist ist damit vorbei. Hinzu kommt ein praktisches Risiko, das viele unterschätzen: Seit Geltung des BFSG sind erste Wellen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegen Onlineshops zu beobachten, gestützt auf das Lauterkeitsrecht (§ 3a UWG). Ob jede dieser Abmahnungen berechtigt ist, klären derzeit die Gerichte – viele sind angreifbar, weil eine echte Wettbewerbsbeziehung fehlt –, aber das Risiko ist real genug, um es ernst zu nehmen. In beiden Fällen ist Ihre beste Absicherung ein dokumentierter Konformitätsnachweis, der belegt, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Drei Irrtümer, die ich immer wieder höre

Aus hunderten Gesprächen kenne ich die Missverständnisse, die sich um die Rechtslage ranken. Drei davon kosten besonders viel Zeit und Geld.

Der erste: „Wir erfüllen die WCAG, also sind wir gesetzeskonform.“ Die WCAG sind der technische Kern, aber kein Gesetz verlangt nur sie – dazu kommen formale Pflichten wie die Erklärung zur Barrierefreiheit, die ein reiner WCAG-Check nicht abdeckt. Der zweite: „Das BFSG betrifft nur große Konzerne.“ Das stimmt nicht – es betrifft Wirtschaftsakteure unabhängig von der Größe. Die einzige nennenswerte Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz –, und auch das nur für Dienstleistungen: Wer Produkte in den Verkehr bringt, ist nie befreit. Der dritte: „Es gibt kein Barrierefreiheit-Gesetz, das auf uns passt.“ Fast immer greift mindestens eines – die Frage ist nie ob, sondern welches.

Vom richtigen Gesetz zum belastbaren Nachweis

Sie sehen: Welches Barrierefreiheit-Gesetz auch für Sie gilt, am Ende laufen alle auf dieselbe Frage hinaus – können Sie Ihre Konformität belegen? Ein Gesetz zu kennen ist das eine; nachzuweisen, dass Ihre Website oder App seinen Anforderungen genügt, das andere. Und dieser Nachweis lässt sich nicht behaupten, er muss geprüft sein.

Hier setzt unser Anker-Audit Access Ready an. Wir prüfen Ihre digitalen Angebote mit echten Nutzern assistiver Technologien gegen die WCAG auf Stufe AA – den Maßstab, der allen genannten Gesetzen zugrunde liegt – und Sie erhalten nach Behebung der Mängel ein rechtlich belastbares Zertifikat. Andere Anbieter erklären Ihnen die Gesetzeslage und lassen Sie dann mit der Umsetzung allein; ein automatischer Scan zeigt Ihnen bestenfalls einen Teil der Probleme. Access Ready denkt vom Gesetz bis zum Nachweis durch und gibt Ihnen das Dokument in die Hand, mit dem Sie Ihre Sorgfaltspflicht belegen. Für Unternehmen mit hohem Haftungsrisiko baut darauf unser Abmahnschutz Access Protect auf, der die vertragliche Haftungsübernahme ergänzt – buchbar allein auf Basis des Ready-Zertifikats. So oder so gilt: Andere Anbieter verkaufen Ihnen eine Gesetzes-Checkliste und überlassen Ihnen den schwierigen Teil. Access Ready begleitet Sie vom unübersichtlichen Geflecht bis zum Zertifikat in der Hand – das ist der Unterschied zwischen ein Gesetz zu kennen und seine Erfüllung zu beweisen. Wenn Sie unsicher sind, wo Sie heute stehen, ist ein kostenloser WCAG-Schnelltest mit Access Score der erste Schritt – und für den belastbaren Nachweis ist ein zertifiziertes Audit nach BFSG und WCAG der direkte Weg. Welches Gesetz für Sie gilt, haben Sie jetzt geklärt; den Rest klären wir gemeinsam.

Bild von Lukas Maximilian Langer

Lukas Maximilian Langer

Als Gründer der IFDB GmbH setzt sich Lukas Maximilian Langer dafür ein, digitale Barrierefreiheit vom Pflichtthema zum Selbstverständnis zu machen. Sein Ziel: Websites, Apps und Dokumente, die für alle zugänglich sind – unabhängig von Einschränkungen.

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