Das BFSG für Unternehmen ist seit dem 28. Juni 2025 kein Zukunftsthema mehr. Es ist geltende Pflicht mit spürbaren Konsequenzen. In den Monaten danach habe ich in unseren Audits zwei Reaktionen gleich oft erlebt. Die einen gerieten nach der ersten Abmahnung in Panik. Die anderen waren erleichtert, weil sie rechtzeitig gehandelt hatten. Die Schonfrist ist vorbei. Seit Januar 2026 prüft die zuständige Behörde aktiv, parallel verschicken spezialisierte Kanzleien wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. In diesem Leitfaden ordne ich für Sie ein, ob Sie überhaupt betroffen sind und welche Pflichten Ihr Unternehmen treffen. Außerdem zeige ich, was bei einem Verstoß droht, wer im Haus haftet und warum ein grüner Wert im Test-Tool vor Gericht nichts wert ist. Dazu kommen ein konkreter Fahrplan und ein Praxis-Tipp, der Ihnen schon vor dem eigentlichen Audit Angriffsfläche nimmt.
Gilt das BFSG für mein Unternehmen?
Das BFSG für Unternehmen greift, sobald Sie Verbrauchern bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Ihre Branche spielt dabei keine Rolle. Erfasst sind unter anderem Online-Shops und E-Commerce, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungs-Apps, digitale Buchungssysteme, E-Book-Reader, Computer, Smartphones und Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten. Für reine Dienstleistungen gilt eine Ausnahme. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind von der Dienstleistungspflicht befreit. Für Produkte gilt diese Erleichterung allerdings nicht.
Die wichtigste Weichenstellung ist nicht Ihre Unternehmensgröße, sondern Ihre Rolle. Denn das Gesetz unterscheidet Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister. An jede Rolle knüpft es andere Pflichten. Ein Online-Shop ist Dienstleister. Er schuldet eine barrierefreie, bedienbare Plattform plus eine Erklärung dazu. Ein Unternehmen, das Hardware in Verkehr bringt, ist Hersteller. Es durchläuft eine Konformitätsbewertung mit CE-Kennzeichnung. Viele Betriebe sind beides zugleich. Wenn Sie unsicher sind, beantworten Sie zuerst diese Frage ehrlich: Bieten Sie Privatkundinnen und Privatkunden ein digitales Angebot an, mit dem sie kaufen, buchen, bezahlen oder sich informieren? Lautet die Antwort ja, sind Sie im Regelfall in der Pflicht.
Die in der Praxis am häufigsten missverstandene Ausnahme ist die unzumutbare Härte nach § 17 BFSG. Sie erlaubt eine Befreiung, wenn die Umsetzung Ihr Unternehmen unverhältnismäßig belasten würde. Ein Selbstläufer ist sie aber nicht. Die Härte muss schriftlich und glaubhaft gegenüber der Marktüberwachung dargelegt werden. Zudem greift sie nur in eng begründeten Einzelfällen. Wer hofft, ein E-Commerce-Geschäft sei „zu klein“ für Barrierefreiheit, irrt fast immer. Denn die Befreiung zielt auf echte, belegbare Kostendisproportion, nicht auf fehlende Lust. Eine reine Behauptung trägt vor der Behörde nicht.
Wie sich die Pflicht zur BITV 2.0 abgrenzt, erläutere ich an anderer Stelle. Diese verpflichtet ausschließlich öffentliche Stellen. Welche EU-Grundlage hinter dem BFSG steht, vertiefe ich im Grundlagenartikel zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und zum European Accessibility Act. Für diesen Leitfaden bleibe ich bei der Unternehmenssicht.
Gelten Übergangsfristen – und für wen?
Ja, das BFSG kennt Übergangsfristen nach § 38 – aber sie sind enger, als viele hoffen. Für die meisten digitalen Dienstleistungen gilt seit dem 28. Juni 2025 keine Schonfrist mehr. Sie müssen jetzt barrierefrei sein. Eine längere Frist greift nur in eng umrissenen Sonderfällen. So dürfen bestimmte Dienstleistungen, die vor dem Stichtag erbracht wurden, unter Auflagen noch bis zum 28. Juni 2030 mit nicht vollständig konformen Bestandsprodukten weiterlaufen. Für Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten reicht die Frist je nach Inbetriebnahme sogar bis zu 15 Jahre. Verlassen Sie sich aber nicht pauschal auf einen Aufschub. Für einen normalen Online-Shop gibt es keinen, und im Zweifel sollten Sie die Anwendbarkeit konkret prüfen lassen.
Welche Pflichten hat ein Unternehmen konkret?
Konkret schulden Sie als Unternehmen drei Dinge. Das sind ein tatsächlich barrierefreies Angebot, eine veröffentlichte Erklärung dazu und die Dokumentation Ihrer Maßnahmen. Der technische Maßstab ist der anerkannte Stand der Technik. Praktisch bedeutet das die WCAG 2.2 auf Stufe AA in Verbindung mit der harmonisierten Norm EN 301 549. Wer diese Substanz erfüllt, erfüllt das BFSG. Das Gesetz selbst nennt nämlich keine einzelnen Erfolgskriterien, verweist aber auf genau diesen Stand der Technik.
Die zweite Pflicht wird regelmäßig vergessen: die Barrierefreiheitserklärung. Sie ist eine eigenständige Verpflichtung, kein optionaler Zusatz. Anders als im öffentlichen Sektor verlangt das BFSG von privaten Anbietern in Anlage 3 sogenannte Barrierefreiheitsinformationen. Das ist eine Erklärung, die das Angebot beschreibt und einen Rückmeldekanal bereitstellt. Worauf es bei der korrekten Formulierung ankommt, vertiefe ich im Ratgeber zur Barrierefreiheitserklärung. Übernehmen Sie dafür aber nicht einfach eine Behörden-Vorlage.
In der Durchsetzungsrealität sind nicht alle Kriterien gleich gefährlich. Die häufigsten Auslöser für Beanstandungen sind die Klassiker, die jeder Scanner findet. Dazu zählen zu geringer Farbkontrast (Erfolgskriterium 1.4.3 Kontrast Minimum, 4,5:1 für normalen Text), fehlende Alternativtexte (1.1.1 Nicht-Text-Inhalt), nicht beschriftete Formularfelder (3.3.2 Beschriftungen oder Anweisungen), fehlende Tastaturbedienbarkeit (2.1.1 Tastatur) und falsch ausgezeichnete Bedienelemente (4.1.2 Name, Rolle, Wert). Diese fünf sind technisch leicht prüfbar. Und genau deshalb sind sie das erste Ziel automatisierter Abmahn-Tools.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das BFSG?
Bei einem Verstoß drohen zwei voneinander unabhängige Folgen. Das sind eine private Abmahnung durch Mitbewerber und ein behördliches Bußgeldverfahren. Beide können Sie gleichzeitig treffen, und der eine schützt nicht vor dem anderen. Die Bußgelder sind abgestuft: bis zu 10.000 Euro bei formalen Mängeln, bis zu 100.000 Euro bei schweren oder wiederholten Verstößen. Im Extremfall kann die Behörde den Betrieb eines nicht konformen Online-Shops sogar untersagen. Wer eine Abmahnung bezahlt, die Website aber nicht anpasst, bleibt im behördlichen Fokus.
Den ersten Weg gehen private Kanzleien über das Wettbewerbsrecht. Bereits sechs Wochen nach dem Stichtag, Ende August 2025, gingen die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen heraus. Inzwischen laufen mehrere Wellen parallel. Die Forderungen reichen je nach Kanzlei von wenigen hundert bis zu mehreren tausend Euro. Wichtig zu wissen: Ob solche Verstöße überhaupt per UWG abmahnfähig sind, hat bis heute kein Gericht abschließend entschieden. Viele Fachanwälte halten die aktuellen Schreiben für angreifbar. Denn häufig besteht gar kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Absender und Empfänger, wie es das Gesetz eigentlich voraussetzt. Das macht die Abmahnung nicht harmlos. Aber es macht vorschnelles Zahlen oft zum Fehler.
Den zweiten Weg geht der Staat. Für die Marktüberwachung haben die Länder eine zentrale Stelle geschaffen. Sie heißt Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) und sitzt in Magdeburg. Seit dem Staatsvertrag vom September 2025 ist sie formal errichtet und prüft seit Januar 2026 aktiv. Die MLBF ist dabei für Produktanforderungen zuständig. Die Dienstleistungsanforderungen setzen die jeweiligen Landesbehörden durch. Das behördliche Verfahren läuft typischerweise gestuft: Beschwerde, Untersuchung, Verwarnung mit Frist – und erst danach ein Bußgeldverfahren. Wer kooperiert und nachweislich an der Behebung arbeitet, erhält in der Regel keine Höchststrafe.
Neben Behörde und Mitbewerbern gibt es einen dritten Hebel: organisierte Verbraucher und Verbände. Nach den §§ 32 und 33 BFSG können betroffene Verbraucher die MLBF auffordern, gegen ein Unternehmen tätig zu werden. Anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen dürfen das ebenfalls. Sie können sogar vor dem Verwaltungsgericht klagen, wenn die Behörde untätig bleibt. Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung haben zudem das Recht, im Verfahren in Deutscher Gebärdensprache zu kommunizieren. Für Sie als Unternehmen heißt das: Der Druck kommt nicht nur von Wettbewerbern, sondern auch von gut organisierten Interessenverbänden, die das Thema systematisch verfolgen.
Vorsicht bei der Unterlassungserklärung: Unterschreiben Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung niemals ungeprüft. Sie kann dazu führen, dass schon der kleinste künftige Fehler eine hohe Vertragsstrafe auslöst – auf Jahre hinaus. Lassen Sie jede Abmahnung zuerst von einem Fachanwalt für IT- oder Wettbewerbsrecht bewerten. Wir bei IFDB sind keine Anwälte und ersetzen keine Rechtsberatung; was wir liefern, ist die technische Grundlage, auf der Ihre Verteidigung steht: ein belastbarer Nachweis, dass Ihr Angebot tatsächlich geprüft und behoben wurde.
Die Dynamik spricht gegen Abwarten. Für die zweite Jahreshälfte 2026 rechnet die Branche mit dem flächendeckenden Einsatz automatisierter Prüftools durch Abmahn-Kanzleien. Für 2027 werden erste Gerichtsurteile erwartet, die Bußgeld-Benchmarks etablieren. Jeder Monat ohne Maßnahme erhöht die Wahrscheinlichkeit, in einen automatisierten Scan zu geraten. Auch der politische Druck wächst. Im März 2026 richtete die EU-Kommission eine ergänzende Stellungnahme an Deutschland, weil der zugrunde liegende European Accessibility Act noch nicht vollständig umgesetzt sei. Die Richtung ist also klar: Die Anforderungen werden eher schärfer als milder.
Wer haftet im Unternehmen für die Barrierefreiheit?
Haften muss zunächst das Unternehmen selbst. In der Verantwortung steht aber die Geschäftsführung. Barrierefreiheitsverstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Und im Ordnungswidrigkeitenrecht trifft die Leitungsebene eine Aufsichtspflicht. Verletzt die Geschäftsführung diese Pflicht, etwa indem sie ein bekanntes Compliance-Thema ignoriert, kann sie nach § 130 OWiG persönlich belangt werden. Die Frage „Wer ist bei uns eigentlich zuständig?“ sollte deshalb nicht unbeantwortet im Raum stehen.
In der Praxis scheitert Barrierefreiheit selten an einer einzelnen Person. Häufiger scheitert sie an unklaren Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen. Entwicklung baut die Komponenten, Design legt Farben und Fokus-Zustände fest, Redaktion schreibt Alternativtexte und Überschriften. Der Einkauf wählt Drittsoftware und Plugins aus, und die Rechtsabteilung verantwortet die Erklärung. Fällt eine dieser Rollen aus, entsteht eine Lücke, die kein Tool schließt. Aus meiner Erfahrung ist der wirksamste erste Schritt organisatorisch, nicht technisch. Benennen Sie einen verantwortlichen Eigentümer für das Thema, der abteilungsübergreifend koordiniert.
Genau hier liegt der juristische Wert eines Audits. Wer ein Verfahren riskiert, will im Zweifel nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Ein dokumentiertes Tiefen-Audit mit Behebungsplan ist genau dieser Nachweis. Es zeigt der Behörde und im Streitfall dem Gericht, dass das Unternehmen das Thema ernst genommen und systematisch bearbeitet hat. Das ist der Unterschied zwischen „Wir haben es versucht“ und „Wir können es belegen“.
Warum sich BFSG-Konformität wirtschaftlich rechnet
BFSG-Konformität ist nicht nur Pflichterfüllung. Sie zahlt direkt auf Reichweite, Conversion und Sichtbarkeit ein. Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer Behinderung. Hinzu kommt eine alternde Bevölkerung mit nachlassendem Seh-, Hör- und Bewegungsvermögen. Wer diese Gruppe aus dem Checkout aussperrt, verschenkt Umsatz. Und zwar messbar dort, wo Formulare, Bezahlschritte und Navigation barrierefrei werden, weil sie für alle einfacher sind. Barrierefreiheit ist hier kein Kostenposten gegen den Umsatz, sondern ein Hebel dafür.
Der zweite Effekt ist technischer Natur und wird oft übersehen. Die Maßnahmen für Barrierefreiheit überschneiden sich stark mit den Faktoren für gute Suchmaschinen-Platzierung. Semantisches HTML, aussagekräftige Alternativtexte, eine saubere Überschriftenhierarchie und schnelle, tastaturbedienbare Seiten sind zugleich das, was Suchmaschinen belohnen. Wie eng dieser Zusammenhang ist, zeige ich im Ratgeber zu Barrierefreiheit und SEO. Hinzu kommt ein wachsender B2B-Treiber. Immer mehr Ausschreibungen und Einkaufsabteilungen verlangen einen Nachweis der Barrierefreiheit als Vergabevoraussetzung. Konformität wird so vom Kostenfaktor zum Verkaufsargument.
An dieser Stelle ein Wort in eigener Sache, weil es zum Kern gehört. Viele Anbieter versprechen „100 % barrierefrei“ oder eine vollständige Heilung per Knopfdruck. Das halte ich für unehrlich. Wir bei IFDB versprechen bewusst Barrierearmut statt einer Scheingarantie. Und wir prüfen mit einem Panel echter Nutzerinnen und Nutzer assistiver Technologien, also mit Menschen, die mit Screenreader, Tastatur oder Braillezeile arbeiten. Diesen Human-in-the-loop-Ansatz kann kein reiner Software-Scan ersetzen. Er ist der Grund, warum unser Nachweis vor der Behörde trägt. Ehrlichkeit ist hier kein Marketing, sondern der entscheidende Unterschied in der Haftungsfrage.
Audit, Behebung, Nachweis: der Umsetzungsfahrplan
Der Weg zur belastbaren BFSG-Konformität führt über fünf Schritte: Status feststellen, tief prüfen, beheben, nachweisen, dauerhaft sichern. Diese Reihenfolge ist kein Dogma. Aber sie verhindert den häufigsten Fehler. Dieser besteht darin, viel Geld in Behebung zu stecken, bevor überhaupt klar ist, wo die echten Barrieren liegen. So gehen Sie strukturiert vor:
- Status feststellen. Ein erster automatisierter Scan zeigt in Minuten die technisch erkennbaren Lücken. Unser kostenloser Access Score liefert genau das als Einstieg, übersetzt in verständliches Entscheider-Deutsch statt roher Fehlercodes.
- Tief prüfen. Hier liegt der eigentliche Hebel. Automatische Tools erkennen nur einen Teil der WCAG-Anforderungen; der größere Teil – ob ein Screenreader die Reihenfolge versteht, ob eine Fehlermeldung tatsächlich ankommt, ob die Tastaturbedienung schlüssig ist – lässt sich nur von Menschen beurteilen.
- Beheben. Priorisieren Sie nach Schwere und Angriffsfläche: zuerst die automatisierbaren Klassiker, die Abmahn-Tools finden, dann die strukturellen Probleme, die echte Nutzung verhindern.
- Nachweisen. Nach behobenem Audit steht der rechtlich belastbare Nachweis – das Zertifikat plus eine korrekte Barrierefreiheitserklärung. Das ist Ihr Dokument für Behörde, Gericht und Einkauf.
- Dauerhaft sichern. Jeder Relaunch und jedes Deployment kann neue Barrieren einbauen. Ein Monitoring wie Access Guard meldet Regressionen, bevor sie zur Beanstandung werden.
Der teuerste Irrweg ist die Abkürzung. Drei vermeintliche Lösungen halten in der Durchsetzung nicht, was sie versprechen. Diese Übersicht ordnet sie ein:
| Ansatz | Deckt WCAG belastbar ab? | Rechtlich tragfähiger Nachweis? | Haftungsübernahme möglich? |
|---|---|---|---|
| Overlay-Widget allein | Nein – verändert nur die Oberfläche, nicht den Code darunter | Nein | Nein |
| Selbsterklärung ohne Prüfung | Ungeprüft – reine Behauptung | Nein, im Streitfall wertlos | Nein |
| Automatischer Scan (z. B. axe, Lighthouse) | Teilweise – nur die maschinell prüfbaren Kriterien | Eingeschränkt, kein vollständiger Nachweis | Nein |
| Tiefen-Audit mit Zertifikat (IFDB Access Ready) | Ja – Software plus Panel echter AT-Nutzer | Ja, als Nachweis der Sorgfaltspflicht | Ja, über aufbauenden Abmahnschutz |
Die letzte Zeile ist der Punkt, an dem sich die Wege trennen. Ein zertifiziertes Tiefen-Audit kombiniert automatische Prüfung mit echten Nutzern. Es mündet in ein Zertifikat, das rechtlich als Nachweis Ihrer Sorgfaltspflicht gilt. Darauf baut der vertragliche Abmahnschutz Access Protect auf. Dieser übernimmt die Haftung im Klagefall vertraglich, sofern Zertifikat und laufendes Monitoring vorliegen. Genau diese Übernahme kann ein Overlay-Anbieter strukturell nicht leisten.
Reicht ein automatischer Test als BFSG-Nachweis?
Nein – ein grüner Wert im Test-Tool ist kein BFSG-Nachweis. Automatisierte Prüfungen erkennen je nach Quelle nur rund 30 bis 40 Prozent der relevanten WCAG-Probleme. Den Rest muss ein Mensch beurteilen. Ein perfekter Lighthouse- oder axe-Score belegt also nur, dass die maschinell prüfbaren Kriterien sitzen. Er belegt nicht, dass Ihr Angebot tatsächlich bedienbar ist. Vor der Behörde und im Streitfall zählt nicht der Tool-Wert, sondern der nachvollziehbare Beleg, dass mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und behoben wurde.
Daraus folgt aber ein überraschend wirksamer Sofort-Schritt, den ich Ihnen ans Herz lege.
Aus der Praxis – nehmen Sie der ersten Abmahnwelle die Angriffsfläche: Die automatisierten Scanner, mit denen Abmahn-Kanzleien Massen von Websites prüfen, testen fast ausschließlich die maschinell erkennbaren Kriterien. Beheben Sie noch vor dem vollständigen Audit gezielt genau diese fünf: 1.4.3 Kontrast (4,5:1), 1.1.1 Alternativtexte, 3.3.2 Formularbeschriftungen, 3.1.1 Sprache der Seite (das lang-Attribut im HTML) und 4.1.2 Name/Rolle/Wert für Bedienelemente. Damit entziehen Sie der billigsten Abmahnung die Grundlage. Diese fünf sind in Tagen statt Monaten machbar. Sie schützen zwar nicht vor der Behörde, wohl aber vor dem automatisierten Massen-Scan. Ein Ersatz für das Tiefen-Audit ist das nicht. Aber es ist ein kluger erster Riegel, während dieses läuft.
Wie Sie den Status zuverlässig ermitteln und welche Werkzeuge dabei wirklich helfen, vertiefe ich im Vergleich der Test-Tools für Barrierefreiheit. Für den belastbaren Teil aber gilt: Software findet die offensichtlichen Fehler, Menschen finden die entscheidenden.
So sichern Sie Ihr Unternehmen jetzt ab
Die kurze Antwort auf die Frage „Was muss ich jetzt tun?“ lautet: den Status kennen, tief prüfen lassen, beheben und das Ergebnis belastbar belegen. Mit einem reinen Tool-Wert oder einem Overlay verschieben Sie das Risiko nur. Denn die Behörde prüft seit Januar 2026 die Substanz, nicht die Fassade. Der Unterschied entscheidet im Ernstfall darüber, ob Sie ein Verfahren souverän mit einem Zertifikat beantworten oder mit leeren Händen dastehen.
Andere Anbieter verkaufen Ihnen ein Widget und lassen Sie mit der Haftung allein. IFDB begleitet Sie den vollständigen Weg, von der ersten Diagnose über die Behebung bis zum vertraglich gesicherten Schutz. Starten Sie mit dem kostenlosen Access Score, um in Minuten zu sehen, wo Sie stehen. Den rechtlich belastbaren Nachweis liefert das zertifizierte Tiefen-Audit Access Ready mit echten Nutzern assistiver Technologien. So wird aus einer offenen Flanke eine Position, die Sie im Zweifel verteidigen können.
