BITV 2.0: Was die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung von öffentlichen Stellen verlangt

Frau prüft Aktenordner am Schreibtisch mit Laptop – BITV 2.0: Pflichten für öffentliche Stellen erklärt

Wenn eine Behörde, ein Amt oder eine öffentlich finanzierte Einrichtung mich fragt, was sie für die digitale Barrierefreiheit tun muss, lautet die Antwort fast nie „die WCAG erfüllen“ – sondern „die BITV 2.0 erfüllen“. Denn die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung verlangt von öffentlichen Stellen spürbar mehr als der technische Standard allein. Sie schreibt Gebärdensprache und Leichte Sprache auf der Startseite vor, sie fordert eine formal exakt definierte Erklärung zur Barrierefreiheit, und sie wird von einer eigenen Überwachungsstelle des Bundes kontrolliert. In diesem Leitfaden zeige ich Ihnen, für wen die BITV 2.0 gilt, wie sie sich vom BFSG der Privatwirtschaft abgrenzt und – am wichtigsten – an welchen drei Stellen sie über die reinen WCAG hinausgeht. Mit den Pflichtinhalten der Erklärung und Beispielen aus echten Audits öffentlicher Stellen.

Was ist die BITV 2.0 – und für wen gilt sie?

Die BITV 2.0 ist die deutsche Verordnung, die festlegt, wie öffentliche Stellen ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten haben. Ihre rechtliche Grundlage ist Paragraf 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), und sie setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in deutsches Recht um. Ihre Geschichte reicht weit zurück: Die erste BITV trat 2002 in Kraft, die überarbeitete BITV 2.0 folgte 2011 und wurde 2019 grundlegend novelliert, um die EU-Vorgaben aufzunehmen. Sie ist damit kein neues Gesetz, sondern seit Jahren etablierte Pflicht.

Der entscheidende Punkt ist der Adressatenkreis. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen – also Behörden des Bundes, Ämter und öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Erfasst sind aber ausdrücklich auch Organisationen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden: gemeinnützige Gesellschaften, Vereine oder Stiftungen, die ihren öffentlichen Charakter oft selbst nicht auf dem Schirm haben. Betroffen sind nicht nur Websites, sondern auch mobile Apps, Intranets, Extranets und elektronische Verwaltungsabläufe. Wer als private Firma ohne öffentliche Förderung arbeitet, fällt dagegen nicht unter die BITV, sondern unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – die Abgrenzung dazu schauen wir uns gleich genauer an.

Inhaltlich verweist die BITV 2.0 auf denselben technischen Maßstab wie alle europäischen Regelungen: die vier Grundprinzipien der WCAG – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust – konkretisiert über die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 auf der Konformitätsstufe AA. In der Praxis sind das Kriterien wie ausreichende Farbkontraste (1.4.3), die vollständige Bedienbarkeit per Tastatur (2.1.1), eine jederzeit sichtbare Fokusmarkierung (2.4.7) und eindeutig beschriftete Formularfelder (3.3.2). Maßgeblich ist dabei derzeit die WCAG in der Version 2.1 auf Stufe AA, auf die die aktuell harmonisierte Fassung der EN 301 549 verweist; die Anhebung auf die neueren Kriterien der Version 2.2 läuft über die fortlaufende Aktualisierung dieser Norm. Wer diese Stufe erfüllt, hat damit die technische Grundlage gelegt – aber eben nur die Grundlage, denn die BITV verlangt darüber hinaus noch mehr.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig falsch verstanden: Die Einhaltung der EN 301 549 begründet nach Paragraf 3 Absatz 2 lediglich eine Vermutung der Barrierefreiheit – eine widerlegbare Annahme, kein Freibrief. Paragraf 3 Absatz 3 verlangt zusätzlich, digitale Angebote dort nach dem Stand der Technik zu gestalten, wo die europäische Norm einen konkreten Nutzerbedarf gar nicht abdeckt. Für veröffentlichte PDF-Dokumente etwa zieht die Verordnung ergänzend die Norm DIN EN ISO 14289 heran – den Standard hinter PDF/UA. „Wir erfüllen die EN 301 549″ ist also nicht automatisch gleichbedeutend mit „wir sind konform“, sobald eine echte Barriere außerhalb des Normkatalogs bestehen bleibt.

BITV 2.0 oder BFSG – welches Gesetz gilt für Sie?

Die häufigste Verwirrung, die mir begegnet, ist die zwischen BITV 2.0 und BFSG. Beide regeln digitale Barrierefreiheit, beide stützen sich auf die EN 301 549 und die WCAG auf Stufe AA – aber sie richten sich an völlig verschiedene Adressaten und unterscheiden sich in den Detailpflichten. Die folgende Tabelle stellt beide Regime Merkmal für Merkmal gegenüber.

MerkmalBITV 2.0BFSG
AdressatÖffentliche Stellen (Behörden, öffentlich finanzierte Einrichtungen)Privatwirtschaft (Unternehmen, Online-Shops, Dienstleister)
Rechtsgrundlage§ 12a BGG, EU-Richtlinie 2016/2102Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, EU-Richtlinie 2019/882 (EAA)
In KraftSeit Jahren (novelliert 2019)Seit 28. Juni 2025
Technischer MaßstabEN 301 549 / WCAG AAEN 301 549 / WCAG AA
BesonderheitenDGS und Leichte Sprache auf Startseite, AAA-Soll für zentrale Seiten, formalisierte ErklärungFokus auf Produkte und Dienstleistungen am Markt
ÜberwachungÜberwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund), Berichtspflicht an EUMarktüberwachungsbehörden der Länder

Die Kurzfassung: Sind Sie eine Behörde oder eine überwiegend öffentlich finanzierte Organisation, ist die BITV 2.0 Ihr Maßstab. Führen Sie ein privatwirtschaftliches Unternehmen, gilt das BFSG. Und es gibt einen dritten Fall, der oft übersehen wird – Organisationen, die beides bedienen, etwa eine öffentlich geförderte Einrichtung mit kommerziellem Shop-Angebot. Sie müssen prüfen, welche Teile ihres digitalen Auftritts unter welche Regelung fallen. Im Zweifel lohnt sich eine saubere rechtliche Einordnung zu Beginn, denn sie bestimmt den gesamten Pflichtenkatalog.

Wo die BITV über die WCAG hinausgeht

Jetzt kommen wir zum Kern, der die BITV 2.0 von einem reinen WCAG-Projekt unterscheidet. An drei Stellen verlangt die Verordnung mehr, als in den internationalen Erfolgskriterien steht – und genau diese drei Punkte werden in der Praxis am häufigsten übersehen, weil Teams ihre Seite nur gegen einen technischen Standard prüfen lassen.

1. Gebärdensprache und Leichte Sprache auf der Startseite

Dies ist die folgenreichste Besonderheit. Nach Paragraf 4 BITV 2.0 müssen öffentliche Stellen auf der Startseite ihrer Website bestimmte Erläuterungen sowohl in Deutscher Gebärdensprache (DGS) als auch in Leichter Sprache bereitstellen. Das ist eine Anforderung, die in den WCAG selbst überhaupt nicht vorkommt – kein einziges Erfolgskriterium verlangt Gebärdensprachvideos oder Texte in Leichter Sprache. Konkret gehören dazu Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Website, Hinweise zur Navigation und ein Hinweis darauf, ob weitere Inhalte in DGS oder Leichter Sprache vorhanden sind.

Wichtig ist die richtige Erwartung: Es besteht keine Pflicht, den gesamten Internetauftritt in Gebärdensprache und Leichter Sprache anzubieten. Verlangt sind diese definierten Startseiten-Erläuterungen sowie die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit. Für viele öffentliche Stellen bedeutet das in der Praxis die Produktion eines kurzen DGS-Videos und einer Leichte-Sprache-Seite – ein Aufwand, der planbar ist, aber eben rechtzeitig eingeplant werden muss, weil er sich nicht durch Code lösen lässt.

Hinter dieser Vorgabe steht ein realer Bedarf. Für viele gehörlose Menschen ist die Deutsche Gebärdensprache die Muttersprache und geschriebenes Deutsch nur die zweite Sprache – ein Gebärdensprachvideo erschließt ihnen Inhalte, die ein reiner Text nicht erreicht. Und Leichte Sprache hilft nicht nur Menschen mit kognitiven Einschränkungen, sondern auch Leserinnen und Lesern mit geringen Deutschkenntnissen. Die BITV macht damit aus einer technischen Vorgabe eine Frage echter Teilhabe.

Aus der Praxis: Eine Landesbehörde hatte ihre Website technisch vorbildlich auf WCAG AA gebracht – sauberer Code, gute Kontraste, vollständige Tastaturbedienung. Im Audit fiel sie trotzdem durch, weil auf der Startseite weder ein Gebärdensprachvideo noch eine Leichte-Sprache-Seite vorhanden war. Das Team hatte ausschließlich gegen die WCAG geprüft und die BITV-spezifischen Paragrafen 4 und 7 nie gelesen. Die technische Arbeit war exzellent – und die rechtliche Konformität trotzdem nicht gegeben.

2. Das Soll der Stufe AAA für zentrale Seiten

Während die WCAG für die gesetzliche Pflicht bei Stufe AA enden, geht die BITV 2.0 nach Paragraf 3 Absatz 4 einen Schritt weiter: Für Startseiten, Navigationsmöglichkeiten und Funktionen, die eine Interaktion ermöglichen, sollen nach technischer Möglichkeit auch Erfolgskriterien der Stufe AAA beachtet werden. Das ist ausdrücklich eine Soll-Vorschrift, keine harte Pflicht – es muss aber gute Gründe geben, wenn diese Kriterien nicht eingehalten werden, und bei Prüfungen wird genau darauf geachtet.

Für Sie heißt das praktisch: Die wichtigsten Einstiegs- und Interaktionsbereiche Ihrer Seite sollten überdurchschnittlich sorgfältig gestaltet sein. Das betrifft etwa noch höhere Kontrastwerte (Kriterium 1.4.6 verlangt 7:1 statt der 4,5:1 auf Stufe AA), eindeutige Linkzwecke schon aus dem Linktext allein (2.4.9), ausführlichere Hilfestellungen bei Eingabefehlern (3.3.5) oder leichter verständliche Texte (3.1.5). Es ist der eingebaute Anspruch der Verordnung, dass gerade die meistgenutzten Stellen einer Behördenseite besonders zugänglich sind – ein Anspruch, den ein automatischer Test ohnehin nicht beurteilen kann, weil AAA-Kriterien fast durchweg menschliches Urteil erfordern.

3. Die formalisierte Erklärung zur Barrierefreiheit

Die BITV 2.0 verlangt nach Paragraf 7 eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die strengen formalen Vorgaben genügt. Sie muss von der Startseite und von jeder einzelnen Seite einer Website erreichbar sein, sie muss in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format vorliegen, und ihre wesentlichen Inhalte sind zusätzlich in DGS und Leichter Sprache bereitzustellen. Bei Apps ist sie dort zu veröffentlichen, wo die Anwendung heruntergeladen werden kann. Es reicht ausdrücklich nicht, irgendwo den Satz „Wir achten auf Barrierefreiheit“ zu platzieren. Welche Angaben konkret hineingehören, sehen wir uns im nächsten Abschnitt im Detail an.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit: Pflichtinhalte

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist das öffentlich sichtbare Herzstück der BITV-Konformität – und der Punkt, an dem die meisten Mängelrügen ansetzen, weil sie leicht zu überprüfen ist. Ihre Pflichtinhalte sind im BGG, im EU-Durchführungsbeschluss 2018/1523 und in der BITV geregelt. Die folgende Tabelle führt die einzelnen Pflichtangaben mit ihrer Bedeutung auf.

PflichtangabeBedeutung
KonformitätsstandIst die Seite vollständig, teilweise oder nicht konform mit den Anforderungen?
Nicht barrierefreie InhalteKonkrete Auflistung der Bereiche, die noch nicht barrierefrei sind, mit Begründung
Feedback-MechanismusMöglichkeit für Nutzer, Barrieren zu melden und Inhalte anzufordern
DurchsetzungsverfahrenHinweis auf die zuständige Schlichtungs- bzw. Durchsetzungsstelle
Erstellung / PrüfungAngabe, wann und wie die Erklärung erstellt und die Konformität geprüft wurde
DGS und Leichte SpracheWesentliche Inhalte der Erklärung zusätzlich in Gebärdensprache und Leichter Sprache

Besonders die erste Angabe hat es in sich: Eine ehrliche Erklärung verlangt einen belegten Konformitätsstand. Sie können nicht seriös „vollständig konform“ angeben, wenn niemand Ihre Seite jemals fachkundig geprüft hat – und Sie können die nicht barrierefreien Inhalte nicht auflisten, wenn Sie nicht wissen, wo sie liegen. Genau hier verbindet sich die formale Pflicht mit der technischen Realität: Die Erklärung zur Barrierefreiheit setzt ein belastbares Audit voraus. Ohne dokumentierten Prüfstand ist sie entweder unvollständig oder unwahr – und beides fällt bei einer Kontrolle auf. Und sie ist kein einmaliges Dokument: Die Erklärung muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden – üblicherweise mindestens einmal jährlich und nach jeder wesentlichen Überarbeitung der Website. Eine Erklärung, die nach einem Relaunch unverändert „vollständig konform“ behauptet, während längst neue Barrieren entstanden sind, fällt bei einer anlassbezogenen Prüfung sofort als veraltet auf und untergräbt die Glaubwürdigkeit der gesamten Angabe. Das Datum der letzten Prüfung gehört deshalb sichtbar in die Erklärung.

Aus der Praxis: Bei der Prüfung einer kommunalen Einrichtung fand ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die aus einem einzigen Satz bestand: „Diese Website ist barrierefrei gestaltet.“ Kein Konformitätsstand, keine Liste nicht barrierefreier Inhalte, kein Feedback-Mechanismus, kein Hinweis auf die Schlichtungsstelle. Formal war das eine glatte Verletzung von Paragraf 7 – und inhaltlich nicht haltbar, denn die Seite hatte mehrere AA-Verstöße. Eine korrekte Erklärung hätte diese Lücken benannt und damit sogar rechtlich besser dagestanden als die beschönigende Variante.

Überwachung und Durchsetzung

Die BITV 2.0 ist kein zahnloses Papier. Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik – kurz BFIT-Bund, eingerichtet nach Paragraf 13 Absatz 3 BGG – prüft die digitalen Angebote öffentlicher Stellen regelmäßig, kann anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vornehmen und berichtet die Ergebnisse turnusmäßig an die EU-Kommission. Sie veröffentlicht außerdem die maßgeblichen technischen Standards und Konformitätstabellen, an denen sich öffentliche Stellen orientieren müssen.

Hinzu kommt die föderale Ebene: Die BITV 2.0 gilt unmittelbar für Stellen des Bundes, doch die Länder haben jeweils eigene Umsetzungsregelungen erlassen. In Sachsen etwa gilt das Barrierefreie-Websites-Gesetz, und dort sind Gebärdensprache und Leichte Sprache nicht zwingend vorgeschrieben, sondern als Kann-Regelung ausgestaltet. Wer für eine Landesbehörde oder kommunale Stelle verantwortlich ist, muss deshalb zusätzlich die jeweilige Landesregelung kennen. Für Betroffene gibt es Schlichtungsstellen, an die sie sich wenden können, wenn ein Angebot nicht barrierefrei ist – ein Durchsetzungsweg, der die Erklärungspflicht mit echter Wirkung versieht.

Aus der Praxis: Eine gemeinnützige GmbH, die zu rund 80 Prozent aus öffentlichen Zuwendungen finanziert wurde, ging selbstverständlich davon aus, als „normales Unternehmen“ nicht unter die BITV zu fallen. Erst eine Beschwerde über die unzugängliche Website machte deutlich, dass sie als überwiegend öffentlich finanzierte Organisation sehr wohl eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung war – inklusive aller Pflichten von der Erklärung bis zur Gebärdensprache. Die rechtliche Einordnung am Anfang hätte ihr viel Druck erspart.

So setzen Sie die BITV 2.0 in der Praxis um

In meinen Projekten mit öffentlichen Stellen hat sich ein klarer Ablauf bewährt, der die rechtlichen und die technischen Pflichten zusammenführt – und zwar in dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt auf dem vorigen aufbaut.

Beginnen Sie mit der rechtlichen Einordnung: Klären Sie zweifelsfrei, ob Sie als öffentliche Stelle gelten und welche Landesregelung gegebenenfalls zusätzlich greift. Lassen Sie anschließend ein fachkundiges Audit durchführen, das Ihren tatsächlichen Konformitätsstand gegen die WCAG auf Stufe AA ermittelt – denn dieser Stand ist die Voraussetzung für jede ehrliche Erklärung. Einen ersten, kostenlosen Anhaltspunkt für die maschinell prüfbare AA-Ebene liefert vorab unser Access Score; er zeigt in Minuten, wo die technischen Lücken liegen, bevor das fachkundige Audit die verordnungsspezifischen Pflichten abdeckt. Planen Sie parallel die Inhalte in Gebärdensprache und Leichter Sprache für die Startseite ein, da deren Produktion Vorlauf braucht und sich nicht kurzfristig nachholen lässt. Erstellen Sie dann die Erklärung zur Barrierefreiheit mit allen Pflichtangaben und machen Sie sie von jeder Seite erreichbar. Und behandeln Sie Barrierefreiheit zuletzt nicht als einmaliges Projekt, sondern als Daueraufgabe: Jeder Relaunch, jede neue Funktion und jedes neue Dokument kann neue Barrieren schaffen, weshalb regelmäßige Nachprüfungen fest zum Betrieb gehören sollten.

Was BITV-Konformität in der Praxis bedeutet

Fassen wir zusammen, was die BITV 2.0 von einer reinen WCAG-Prüfung unterscheidet: zusätzliche Inhalte in Gebärdensprache und Leichter Sprache, ein AAA-Anspruch für zentrale Seiten, eine formal exakte Erklärung mit belegtem Konformitätsstand – und im Hintergrund eine Überwachungsstelle, die anlassbezogen prüft. Keiner dieser Punkte lässt sich durch ein automatisches Test-Tool abdecken. Ein Scanner erkennt weder, ob Ihre Gebärdensprachvideos die richtigen Inhalte transportieren, noch ob Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit den Konformitätsstand korrekt angibt, noch ob die AAA-Kriterien auf der Startseite beachtet sind.

Genau diese Lücke schließt unser Anker-Audit Access Ready. Wir prüfen Ihre digitalen Angebote mit echten Nutzern assistiver Technologien gegen die WCAG auf Stufe AA – und ordnen die Ergebnisse in den vollständigen BITV-Kontext ein: Welche Inhalte brauchen DGS und Leichte Sprache, wo greift das AAA-Soll, und – entscheidend – mit welchem belegten Konformitätsstand können Sie Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit wahrheitsgemäß ausfüllen? Andere Anbieter liefern Ihnen eine technische Fehlerliste und lassen Sie mit den verordnungsspezifischen Pflichten allein. Access Ready denkt die BITV als Ganzes und führt Sie bis zu dem Nachweis, den Sie öffentlich vorweisen müssen.

Von der Pflicht zum belastbaren Nachweis

Die BITV 2.0 verlangt von öffentlichen Stellen genau das, was sich nicht vortäuschen lässt: einen dokumentierten, ehrlichen Konformitätsstand, der in einer öffentlich erreichbaren Erklärung steht und von einer Überwachungsstelle nachgeprüft werden kann. Wer hier mit Behauptungen arbeitet, fällt früher oder später auf. Wer mit einem belastbaren Audit arbeitet, ist vorbereitet.

Ich verspreche Ihnen keine perfekte Punktzahl und keine pauschale Garantie. Was Access Ready Ihnen gibt, ist solider: ein nach WCAG-Stufe AA geprüfter, mit echten Nutzern verifizierter Konformitätsstand, eingebettet in die zusätzlichen Anforderungen der BITV, sowie ein Zertifikat, das Ihre Sorgfaltspflicht dokumentiert und die Basis für eine wahrheitsgemäße Erklärung zur Barrierefreiheit bildet. Wenn Sie für eine öffentliche Stelle Verantwortung tragen und wissen wollen, wo Ihr digitales Angebot gegenüber der BITV 2.0 wirklich steht, ist ein zertifiziertes Tiefen-Audit als Grundlage Ihrer BITV-Konformität der direkte und belastbare Weg dorthin.

Bild von Lukas Maximilian Langer

Lukas Maximilian Langer

Als Gründer der IFDB GmbH setzt sich Lukas Maximilian Langer dafür ein, digitale Barrierefreiheit vom Pflichtthema zum Selbstverständnis zu machen. Sein Ziel: Websites, Apps und Dokumente, die für alle zugänglich sind – unabhängig von Einschränkungen.

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