Die erste behördliche Post zum Thema landet selten beim Geschäftsführer. Sie kommt im allgemeinen Posteingang an, wird vom Empfang weitergeleitet, manchmal ans Marketing, manchmal an die Rechtsabteilung. Bis sie an der richtigen Stelle ankommt, ist Woche eins der Stellungnahmefrist bereits durch. Diese Sequenz sehe ich in unseren Mandaten regelmäßig – und sie ist der Hauptgrund, warum aus einer harmlosen Beschwerde später ein Verfahren mit echtem Bußgeld wird. Wer die barrierefreie Website Pflicht seit Juni 2025 ignoriert oder unterschätzt hat, sollte verstehen, was tatsächlich auf dem Spiel steht. In diesem Ratgeber bekommen Sie den Ablauf einer Beschwerde an die Marktüberwachungsbehörde Schritt für Schritt, eine realistische Kosten-Einordnung aus aktuellen Verfahren und die konkreten Schutzmaßnahmen, die rechtlich tragen.
Die barrierefreie Website Pflicht und was bei Verstößen wirklich droht
Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz private Unternehmen mit Verbraucherangeboten zur digitalen Barrierefreiheit. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert vier Konsequenzen, die einzeln oder in Kombination eintreten können: Bußgelder bis 100.000 Euro pro Verstoß, behördliche Untersagung des Vertriebs, Verbandsklagen mit Unterlassungsforderung und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber. Der umgangssprachliche Begriff „Abmahnung“ deckt diese Fälle nur ungenau ab – tatsächlich handelt es sich um ein gestuftes System aus Verwaltungsverfahren, Zivilklagen und kostenintensiver Nachbesserungspflicht.
Vier Wege, wie ein Verfahren ausgelöst wird
In den Verfahren, die ich seit Inkrafttreten verfolge, gibt es vier typische Auslöser. Sie zu kennen, hilft beim Einordnen, wo Ihre Schwachstellen wahrscheinlich zuerst sichtbar werden.
Erstens, die Verbraucherbeschwerde. Eine Person mit Behinderung oder eine ihr nahestehende Person reicht eine Beschwerde bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Magdeburg ein. Das geht inzwischen auch online und niedrigschwellig. Die häufigsten Auslöser sind Checkout-Prozesse, die mit Screenreader nicht bedienbar sind, sowie Banking-Apps mit defekter Fokus-Steuerung.
Zweitens, die Verbandsklage. Anerkannte Verbraucherverbände und Behindertenverbände sind nach dem Unterlassungsklagengesetz klagebefugt. Sie können auf Unterlassung der nicht barrierefreien Praxis klagen, ohne dass ein individueller Verbraucher als Kläger auftreten muss. Diese Verfahren laufen vor den Zivilgerichten und haben den Vorteil großer Reichweite – ein einzelner Verband kann hunderte ähnlich gelagerte Verstöße bündeln.
Drittens, die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Mitbewerber können BFSG-Verstöße als Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen. Das ist juristisch noch nicht abschließend geklärt, in der Praxis aber bereits in einzelnen Verfahren versucht worden – mit den klassischen UWG-Kostenfolgen, also Anwalts- und Verfahrenskosten zulasten des Abgemahnten.
Viertens, die behördliche Anlassprüfung. Die Marktüberwachung kann von sich aus tätig werden, etwa nach Medienberichten, nach Hinweisen aus der Fachöffentlichkeit oder im Rahmen branchenspezifischer Schwerpunktaktionen. Hier gibt es keinen einzelnen Kläger, sondern eine systematische Prüfung einer ganzen Branche.
Was bei einer Beschwerde an die Marktüberwachungsbehörde wirklich passiert
Das hier ist der Ablauf, den Mandanten von uns wissen wollen – und den ich aus erster Hand aus den seit Sommer 2025 begleiteten Verfahren abbilde. Sieben Schritte, von der Eingangspost bis zur möglichen Vertriebsuntersagung.
Schritt 1: Eingang der Beschwerde. Eine Beschwerde geht bei der Marktüberwachungsstelle ein. Sie kann ausführlich begründet oder sehr knapp sein – die Behörde ist verpflichtet, jeden plausiblen Hinweis zu prüfen. In dieser Phase wissen Sie als betroffenes Unternehmen noch nichts.
Schritt 2: Vorprüfung durch die Behörde. Die Marktüberwachung prüft, ob der vorgetragene Sachverhalt tatsächlich in den Anwendungsbereich des BFSG fällt, ob die Behörde zuständig ist und ob ein hinreichender Anfangsverdacht für einen Verstoß besteht. Diese Phase dauert in der Regel zwei bis sechs Wochen. Wird sie ohne Folgen abgeschlossen, erfahren Sie als Unternehmen nie davon.
Schritt 3: Anhörungsschreiben an das Unternehmen. Liegt aus Behördensicht ein hinreichender Anfangsverdacht vor, geht das Anhörungsschreiben an das betroffene Unternehmen. Es enthält eine Sachverhaltsdarstellung, einen Verweis auf die verletzten Vorschriften und eine Frist zur Stellungnahme – typischerweise zwei bis vier Wochen. Das ist der Moment, in dem die Uhr für Ihre Reaktion läuft.
Schritt 4: Stellungnahmefrist und Anhörung. Sie können schriftlich Stellung nehmen, Nachweise vorlegen, gegebenenfalls auch eine mündliche Anhörung beantragen. Aus meiner Erfahrung ist das die wichtigste Phase überhaupt: Wer hier mit einem Audit-Bericht, einer dokumentierten Behebungsstrategie und einem konkreten Zeitplan reagiert, hat oft eine reale Chance, das Verfahren auf der Verwaltungsebene zu beenden. Wer schweigt oder mit Allgemeinplätzen antwortet, eskaliert es selbst.
Schritt 5: Maßnahmenanordnung mit Behebungsfrist. Nach Auswertung Ihrer Stellungnahme kann die Behörde eine Maßnahmenanordnung erlassen, die konkrete Schritte mit einer Behebungsfrist vorschreibt. Die Frist orientiert sich am Umfang des Mangels und liegt typischerweise zwischen einem und sechs Monaten. Diese Anordnung ist ein Verwaltungsakt – Sie können dagegen Widerspruch einlegen, aber sie ist sofort vollziehbar.
Schritt 6: Bußgeldverfahren bei Nichtbefolgung. Wer der Maßnahmenanordnung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, sieht ein eingeleitetes Bußgeldverfahren. Das Bußgeld bemisst sich am Schweregrad des Verstoßes, am wirtschaftlichen Vorteil aus der Nichtbefolgung und an der bisherigen Compliance-Historie des Unternehmens. Der Rahmen reicht bis 100.000 Euro pro Verstoß, in Mehrfach-Konstellationen können einzelne Bescheide also schnell sechsstellig werden.
Schritt 7: Untersagung des Inverkehrbringens oder der Dienstleistung. In besonders gravierenden oder hartnäckigen Fällen kann die Behörde das Inverkehrbringen eines Produkts oder das Erbringen einer Dienstleistung untersagen – faktisch ein Vertriebsverbot. Das ist die schärfste Sanktion und die, vor der C-Level am meisten Respekt haben sollte. Im E-Commerce bedeutet das den Wegfall des digitalen Verkaufskanals bis zur belegten Compliance.
Was eine BFSG-Klage Sie tatsächlich kosten kann
Wenn Sie das Risiko intern beziffern wollen, ist diese Übersicht aus der Audit-Praxis ein realistischer Anhaltspunkt. Die Kosten kumulieren sich – nicht selten zahlen Unternehmen am Ende ein Vielfaches des reinen Bußgelds.
| Kostenfaktor | Realistischer Rahmen | Anmerkung |
|---|---|---|
| Bußgeld pro Verstoß | 5.000 – 100.000 € | Wiederholungstaten und mehrere Produkte/Domains werden einzeln gezählt |
| Anwalts- und Verfahrenskosten | 5.000 – 30.000 € | Steigt mit Eskalationsstufe und Komplexität |
| Notfall-Remediation | 15.000 – 250.000 € | Unter Zeitdruck deutlich teurer als geplante Behebung |
| Vertriebsausfall bei Untersagung | existenzbedrohend | Im E-Commerce: vollständiger Umsatzausfall bis Compliance |
| Reputationsschaden | nicht bezifferbar | Verfahren werden zunehmend medial begleitet |
| Verbandsklage-Folgen | 10.000 – 100.000 €+ | Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafe |
So sichern Sie sich rechtssicher ab
Es gibt keine Lösung mit einem Klick – und ich warne Sie ausdrücklich vor jedem Anbieter, der Ihnen das verspricht. Warum sogenannte Overlay-Widgets das Abmahnrisiko strukturell nicht heilen, habe ich in Overlays und Ein-Klick-Lösungen: Warum sie das BFSG-Risiko nicht lösen aufgeschlüsselt. Was tatsächlich trägt, sind vier sich ergänzende Bausteine.
Erstens, ein Tiefen-Audit mit anschließendem Zertifikat. Ein automatisierter Scan erkennt 30 bis 40 Prozent der Verstöße. Den Rest findet nur ein Audit mit echten Nutzern assistiver Technologien. Das resultierende Zertifikat ist Ihr stärkster Nachweis der Sorgfaltspflicht – die Marktüberwachung wertet es positiv, Gerichte werten es positiv. Was so ein Nachweis im Detail können muss, finden Sie in meinem Ratgeber Barrierefreiheit zertifizieren lassen: Was ein belastbarer Nachweis können muss.
Zweitens, eine aktuelle und vollständige Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, öffentlich, und sie wird von der Marktüberwachung als Erstes geprüft. Eine generische Vorlage ohne konkrete Mängelbenennung, Zeitplan und Feedback-Mechanismus ist im Streitfall wertlos – manchmal sogar belastend, weil sie unzutreffende Konformitätszusicherungen enthält.
Drittens, kontinuierliches Monitoring. Eine Website ist kein statisches Objekt. CMS-Updates, neue Plugins, Marketing-Kampagnen mit eigenen Landingpages – jede dieser Änderungen kann neue Barrieren einführen. Wer einmal auditiert und dann nicht mehr hinschaut, hat nach sechs Monaten oft wieder einen reklamationsfähigen Zustand.
Viertens, dokumentierte Sorgfaltspflicht. Audit-Bericht, Maßnahmenplan, Schulungsnachweise, Versionierungen Ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese Dokumentation ist das, was Sie im Anhörungsverfahren vorlegen können – und sie ist der Unterschied zwischen einer eingestellten Beschwerde und einem Bußgeldbescheid.
Wenn die Post von der Marktüberwachung schon im Briefkasten liegt
Falls Sie diesen Artikel lesen, weil das Anhörungsschreiben bereits angekommen ist: Folgende fünf Schritte sollten Sie innerhalb der ersten 72 Stunden gehen.
- Stellungnahmefrist exakt notieren und verlängern lassen, falls möglich. Behörden gewähren in der Regel eine begründete Fristverlängerung von zwei Wochen.
- Beanstandeten Sachverhalt technisch verifizieren lassen. Reproduzieren die Auditoren den vorgeworfenen Mangel? Wenn ja, in welchem Umfang?
- Sofortmaßnahmen identifizieren, die innerhalb der Frist umsetzbar sind. Selbst eine teilweise Behebung wertet die Behörde positiv.
- Maßnahmenplan mit realistischem Zeitrahmen erstellen, der auch die nicht innerhalb der Frist behebbaren Punkte adressiert.
- Stellungnahme nicht ohne juristische Prüfung versenden. Jedes Eingeständnis und jede Selbstauskunft kann später als Beweismittel verwendet werden.
Der einzige strukturelle Schutz: Access Protect
Wer die Vorbereitungen ernst nimmt, hat ein deutlich niedrigeres Verfahrensrisiko – und im Verfahren bessere Karten. Was er aber nicht hat, ist Schutz vor den Folgen, falls es trotz aller Sorgfalt zu einem Verfahren kommt. Genau diese Lücke schließt Access Protect, unser vertraglich gesicherter Abmahn- und Haftungsschutz. Bei einer BFSG-bezogenen Klage oder einem behördlichen Verfahren übernehmen wir und unsere Partner-Kanzleien den kompletten Vorgang: anwaltliche Vertretung, Verhandlung mit der Behörde und Übernahme festgesetzter Bußgelder im vertraglich vereinbarten Rahmen.
Eine ehrliche Einordnung gehört dazu: Access Protect ist kein Standalone-Produkt. Es setzt ein bestandenes Access Ready-Zertifikat und ein aktives Access Guard-Monitoring voraus. Wir können keine Haftung übernehmen für Anwendungen, die wir nicht selbst auditiert haben und deren Zustand wir nicht laufend überwachen. Das ist der Unterschied zwischen einer realen Versicherung gegen das Restrisiko und einem leeren Werbeversprechen, wie es manche Overlay-Anbieter im Markt verbreiten.
Wer noch ganz am Anfang steht und erst den IST-Zustand seiner Website kennen will, beginnt mit dem kostenlosen Access Score. Wer den Schritt zum belastbaren Nachweis gehen will, startet mit Access Ready. Und wer am Ende dieses Wegs den vertraglichen Schutzschirm möchte, kommt zu Access Protect. In dieser Reihenfolge, nicht in einer anderen.




