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BITV 2.0: Was Behörden und öffentliche Stellen jetzt umsetzen müssen

Seit das BFSG durch die Medien geht, bekomme ich aus Behörden und kommunalen Einrichtungen immer dieselbe Rückfrage: „Betrifft uns dieses neue Gesetz jetzt auch?“ Die ehrliche Antwort lautet meistens nein – und genau das ist das Problem. Denn die BITV 2.0, die für öffentliche Stellen längst gilt, wird über der BFSG-Aufregung gerne vergessen. Dabei ist sie für die öffentliche Hand der eigentlich relevante Maßstab, und sie ist in einigen Punkten strenger als das, was private Unternehmen leisten müssen. In diesem Ratgeber kläre ich, für wen die BITV 2.0 gilt, wie sie sich vom BFSG abgrenzt, und ich gebe Ihnen eine konkrete Checkliste, mit der Sie den Stand Ihrer eigenen Behörde einschätzen können.

Was die BITV 2.0 ist und für wen sie gilt

Die BITV 2.0 – die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – verpflichtet öffentliche Stellen in Deutschland, ihre Websites, mobilen Anwendungen und elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe barrierefrei zu gestalten. Sie konkretisiert § 12d des Behindertengleichstellungsgesetzes und setzt die EU-Web­zugänglichkeitsrichtlinie 2016/2102 um. Betroffen sind Behörden des Bundes, über die jeweiligen Landesgesetze auch Landesbehörden und Kommunen, sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Anders als das BFSG, das auf private Verbraucherangebote zielt, adressiert die BITV 2.0 ausschließlich den öffentlichen Sektor – und das schon seit Jahren, nicht erst seit 2025.

BITV 2.0 oder BFSG: Die entscheidende Abgrenzung

Die häufigste Verwechslung, die ich in der Praxis sehe, ist die Annahme, das eine Gesetz hätte das andere abgelöst. Das ist falsch. Beide gelten parallel, nur für unterschiedliche Adressaten. Diese Tabelle nutze ich, um Mischorganisationen Klarheit zu verschaffen:

KriteriumBITV 2.0BFSG
AdressatÖffentliche Stellen (Bund, Länder, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften)Private Unternehmen mit Verbraucherangeboten
RechtsgrundlageBGG § 12d, EU-Richtlinie 2016/2102BFSG, EU-Richtlinie 2019/882 (EAA)
Technischer StandardEN 301 549 (WCAG 2.1 AA + ergänzende Kriterien)EN 301 549 (WCAG 2.1 AA + ergänzende Kriterien)
Leichte SprachePflicht (zentrale Inhalte und Navigation)Keine generelle Pflicht
Gebärdensprache (DGS)Pflicht (zentrale Inhalte)Keine generelle Pflicht
SanktionSchlichtungsverfahren, Durchsetzungsverfahren, kein direktes BußgeldBußgeld bis 100.000 €, Vertriebsuntersagung
AufsichtÜberwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund), LandesstellenMarktüberwachungsstelle der Länder, Magdeburg
Gültig seitStufenweise seit 2019/202028. Juni 2025

Der Sonderfall, bei dem es kompliziert wird: kommunale GmbHs, Stadtwerke, Verkehrsbetriebe oder öffentlich beherrschte Unternehmen mit privatwirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Hier können beide Regelwerke gleichzeitig greifen – die BITV 2.0 für den hoheitlichen Teil, das BFSG für den verbraucherorientierten Geschäftsbetrieb. Wer eine solche Organisation führt, sollte beide Pflichtenkreise getrennt prüfen lassen.

Die Anforderungen der BITV 2.0 im Detail

Die Verordnung verlangt mehr als nur eine technisch saubere Website. Sie definiert vier Säulen, die zusammen erfüllt sein müssen.

EN 301 549 als technische Basis

Den technischen Kern bildet die Norm EN 301 549, die ihrerseits auf die WCAG-Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe AA verweist. In der Praxis sollten Sie direkt auf WCAG 2.2 AA gehen, auch wenn die formale Mindestreferenz noch auf einer älteren WCAG-Version beruht. Welche Konformitätsstufe für welchen Zweck sinnvoll ist, habe ich in WCAG-Konformitätsstufen A, AA und AAA: Welches Level Sie wirklich brauchen ausführlich erklärt.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Jede öffentliche Stelle muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, die den Konformitätsstand dokumentiert, nicht barrierefreie Inhalte benennt und einen Zeitplan zur Behebung enthält. Diese Erklärung ist kein Formalakt – sie wird von der Überwachungsstelle systematisch geprüft. Die häufigsten Fehler und die Pflichtinhalte habe ich in Erklärung zur Barrierefreiheit: Pflichtinhalte, Aufbau und häufige Fehler aufgeschlüsselt.

Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache

Das ist die Besonderheit, die die BITV 2.0 vom BFSG unterscheidet und die in der Praxis am häufigsten fehlt. Öffentliche Stellen müssen auf ihrer Startseite Informationen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache bereitstellen – zumindest zu den zentralen Inhalten: was die Behörde tut, welche Kerninformationen die Website bietet und wie man auf Barrieren hinweisen kann. In Audits stelle ich regelmäßig fest, dass technisch gut umgesetzte Behördenseiten genau an dieser Stelle scheitern, weil die Anforderung schlicht übersehen wurde.

Feedback-Mechanismus

Nutzer müssen die Möglichkeit haben, Barrieren zu melden und barrierefreie Alternativen anzufordern. Dieser Mechanismus muss leicht auffindbar und selbst barrierefrei bedienbar sein – ein Kontaktformular, das nur mit der Maus funktioniert, erfüllt die Anforderung nicht.

BITV-2.0-Checkliste für die öffentliche Hand

Wenn Sie heute den Stand Ihrer eigenen Stelle grob einschätzen wollen, gehen Sie diese Punkte durch. Jedes „Nein“ ist ein potenzieller Beanstandungsgrund im Überwachungs- oder Schlichtungsverfahren.

  • Tastaturbedienbarkeit: Lässt sich Ihre gesamte Website inklusive aller Formulare und Menüs ausschließlich mit der Tastatur bedienen, mit sichtbarem Fokus-Indikator?
  • Screenreader-Kompatibilität: Werden alle Inhalte, Bedienelemente und Statusmeldungen von JAWS, NVDA und VoiceOver korrekt ausgegeben?
  • Alternativtexte: Haben alle informationstragenden Bilder, Grafiken und Diagramme aussagekräftige Alternativtexte, und sind dekorative Bilder korrekt ausgezeichnet?
  • Kontraste: Erfüllen Text- und Bedienelement-Kontraste die Mindestwerte nach WCAG 2.1 AA?
  • Strukturierte Überschriften: Ist jede Seite semantisch korrekt mit einer Überschriftenhierarchie ohne Sprünge ausgezeichnet?
  • Formulare: Sind alle Felder beschriftet, Fehlermeldungen verständlich und programmatisch erfassbar, Pflichtfelder klar markiert?
  • PDF-Dokumente: Sind nachgelagerte Dokumente nach PDF/UA getaggt – Lesereihenfolge, Tabellen, Alternativtexte?
  • Leichte Sprache: Gibt es auf der Startseite Informationen in Leichter Sprache zu den zentralen Inhalten?
  • Gebärdensprache: Stehen zentrale Inhalte in Deutscher Gebärdensprache als Video zur Verfügung?
  • Erklärung zur Barrierefreiheit: Ist sie vorhanden, aktuell, mit konkreter Mängelbenennung und Feedback-Mechanismus?
  • Mobile Anwendungen: Erfüllen Ihre Apps dieselben Anforderungen wie die Website?
  • Multimedia: Haben Videos Untertitel und gegebenenfalls Audiodeskription?

Aus meiner Erfahrung scheitern öffentliche Stellen selten an den ersten Punkten – Tastatur und Kontraste sind meist halbwegs in Ordnung. Die Lücken liegen fast immer bei den PDF-Beständen, der Leichten Sprache und der Gebärdensprache.

Wie die Einhaltung der BITV 2.0 überwacht wird

Anders als das BFSG kennt die BITV 2.0 keine klassischen Bußgelder. Das verleitet manche Verwaltungsleitung zu der Annahme, das Thema sei nachrangig. Das ist ein Trugschluss. Die Durchsetzung läuft über zwei Mechanismen: Erstens überwacht die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik regelmäßig eine Stichprobe öffentlicher Websites und Apps und veröffentlicht die Ergebnisse. Zweitens können sich Betroffene an die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz wenden – und im Anschluss steht der Klageweg offen, einschließlich der Verbandsklagebefugnis anerkannter Behindertenverbände. Der Reputationsdruck auf eine öffentliche Stelle, die bei einer veröffentlichten Stichprobe durchfällt, ist erfahrungsgemäß erheblich.

BITV-Test und Zertifizierung: Was ein belastbarer Nachweis leisten muss

Für die BITV-Konformität existiert mit dem BITV-Test ein etabliertes, standardisiertes Prüfverfahren. Unabhängig vom konkreten Prüfsiegel gilt: Ein belastbarer Nachweis entsteht nur durch eine Prüfung, die über automatische Scanner hinausgeht. Software erkennt 30 bis 40 Prozent der relevanten Kriterien. Den Rest – Verständlichkeit, sinnvolle Fokus-Reihenfolge, korrekte Ausgabe in echten assistiven Technologien – kann nur ein menschliches Audit beurteilen.

Genau hier setzt unser Tiefen-Audit Access Ready an: Wir prüfen gegen die vollständige EN 301 549, kombinieren automatisierte Werkzeuge mit echten Nutzern assistiver Technologien (JAWS, NVDA, VoiceOver) und dokumentieren das Ergebnis in einem belastbaren Bericht. Für öffentliche Stellen ist das die solide Grundlage, um die eigene Erklärung zur Barrierefreiheit wahrheitsgemäß auszufüllen und im Überwachungs- oder Schlichtungsverfahren bestehen zu können.

Was ich öffentlichen Stellen aus der Praxis empfehle

Drei Punkte, die in meiner Arbeit mit Behörden den größten Unterschied machen:

Erstens, fangen Sie bei den Dokumenten an, nicht nur bei der Website. Der Dokumentenbestand einer durchschnittlichen Behörde umfasst tausende PDFs – Formulare, Bescheide, Satzungen, Protokolle. Diese sind genauso BITV-pflichtig wie die Website, werden aber fast immer vergessen. Sie sind oft die größte und langwierigste Baustelle.

Zweitens, behandeln Sie Leichte Sprache und Gebärdensprache nicht als Nice-to-have. Diese beiden Anforderungen sind verpflichtend, sie sind sichtbar, und ihr Fehlen ist für Prüfer das erste, was auffällt. Wer sie ignoriert, fällt bei der nächsten Stichprobe garantiert auf.

Drittens, denken Sie Barrierefreiheit als Daueraufgabe, nicht als Projekt. Jede Relaunch-Welle, jedes neue Fachverfahren, jeder eingebundene externe Dienst kann neue Barrieren schaffen. Ein einmaliges Audit veraltet schnell. Sinnvoll ist ein wiederkehrender Prüfrhythmus, der Veränderungen erfasst, bevor sie zum Beanstandungsfall werden.

Wenn Sie für Ihre Stelle den belastbaren Konformitätsnachweis nach EN 301 549 brauchen, ist Access Ready der richtige Einstieg. Wollen Sie zunächst nur eine schnelle Standortbestimmung Ihrer Website, liefert Ihnen der kostenlose Access Score in wenigen Minuten eine erste Einschätzung der technischen Lage.

Bild von Lukas Maximilian Langer

Lukas Maximilian Langer

Als Gründer der IFDB GmbH setzt sich Lukas Maximilian Langer dafür ein, digitale Barrierefreiheit vom Pflichtthema zum Selbstverständnis zu machen. Sein Ziel: Websites, Apps und Dokumente, die für alle zugänglich sind – unabhängig von Einschränkungen.