European Accessibility Act (EAA): Der EU-Rahmen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen

EU-Flaggen wehen vor Glasgebäude – European Accessibility Act: der EU-Rahmen für Barrierefreiheit

Die meisten deutschen Unternehmen kennen inzwischen das BFSG. Den europäischen Rechtsakt dahinter – den European Accessibility Act – haben dagegen die wenigsten auf dem Schirm, und genau das wird für alle gefährlich, die über die deutsche Grenze hinaus verkaufen. Denn der European Accessibility Act gilt seit dem 28. Juni 2025 in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, und wer in mehreren Märkten anbietet, hat es nicht mit einem Gesetz zu tun, sondern mit 27 nationalen Umsetzungen mit höchst unterschiedlichen Strafrahmen. In Frankreich liefen die ersten Klagen bereits im November 2025. In diesem Leitfaden zeige ich Ihnen, wie der European Accessibility Act mit dem BFSG zusammenhängt, wer betroffen ist, was die Durchsetzung in den einzelnen Ländern bedeutet – und mit welcher Logik Sie als grenzüberschreitender Anbieter Ordnung in das Thema bringen.

Was ist der European Accessibility Act?

Der European Accessibility Act (EAA), formal die Richtlinie (EU) 2019/882, ist das zentrale Regelwerk der Europäischen Union für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in der Privatwirtschaft. Verabschiedet 2019, verfolgt er ein doppeltes Ziel: Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu verschaffen und zugleich den Binnenmarkt zu stärken, indem er die zuvor zersplitterten nationalen Vorschriften harmonisiert. Statt eines Flickenteppichs aus unterschiedlichen Länderregeln gilt nun ein gemeinsamer Anforderungsrahmen – ein erheblicher Vorteil für jedes Unternehmen, das grenzüberschreitend tätig ist.

Der EAA betrifft rund 87 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU – ein Markt, den auszuschließen sich kein Anbieter leisten kann. Rechnet man temporäre und altersbedingte Einschränkungen hinzu, ist der tatsächlich profitierende Kreis noch deutlich größer – und er wächst, weil die europäische Bevölkerung im Schnitt älter wird. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen kommt ein handfester ökonomischer Vorteil hinzu: Wo zuvor unterschiedliche nationale Anforderungen jede Expansion verkomplizierten, schafft der harmonisierte Rahmen des European Accessibility Act planbare, einheitliche Spielregeln. Ein barrierefreies Angebot, das in Deutschland trägt, trägt mit derselben technischen Grundlage auch in Frankreich, Spanien oder Schweden. Barrierefreiheit wird so vom Wettbewerbsnachteil zum Türöffner für den gesamten Binnenmarkt. Inhaltlich ruht er auf denselben vier Prinzipien wie die internationalen WCAG: Produkte und Dienstleistungen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Wer diese Grundlogik aus der Welt der Webstandards kennt, findet sich im EAA schnell zurecht.

European Accessibility Act und BFSG: Wie EU-Richtlinie und nationales Gesetz zusammenhängen

Hier liegt der häufigste Denkfehler, dem ich in Beratungen begegne. Der European Accessibility Act ist eine Richtlinie, kein unmittelbar geltendes Gesetz. Eine EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben in eigenes nationales Recht zu überführen – sie wirkt also nicht direkt gegenüber Unternehmen, sondern über den Umweg der nationalen Umsetzung. In Deutschland ist diese Umsetzung das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Die Mitgliedstaaten mussten den EAA bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht gießen und seine Vorgaben ab dem 28. Juni 2025 anwenden. Alle 27 Staaten haben das inzwischen getan. Daraus ergibt sich eine Struktur, die Sie sich einprägen sollten:

EbeneRechtsaktWirkung
EUEuropean Accessibility Act (Richtlinie 2019/882)Gibt den harmonisierten Rahmen vor
DeutschlandBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)Setzt den EAA in geltendes deutsches Recht um
Frankreich, Italien, Spanien …Jeweils eigenes nationales GesetzSetzen denselben Rahmen mit eigenen Behörden und Strafen um

Die entscheidende Konsequenz: Die technischen Anforderungen sind EU-weit weitgehend identisch, weil sie alle auf denselben Standard zurückgehen. Die Durchsetzung und die Bußgelder aber legt jeder Mitgliedstaat selbst fest. Wer nur in Deutschland anbietet, schaut auf das BFSG. Wer in mehreren EU-Märkten verkauft, muss den EAA als gemeinsamen Nenner verstehen und zugleich die nationalen Eigenheiten der jeweiligen Durchsetzung kennen.

Nicht verwechseln: EAA und die Web Accessibility Directive

Eine Klarstellung, die viel Verwirrung auflöst: Die EU hat nicht einen, sondern zwei zentrale Rechtsakte zur digitalen Barrierefreiheit – und sie betreffen unterschiedliche Adressaten.

RechtsaktAdressatUmsetzung in Deutschland
European Accessibility Act (2019/882)PrivatwirtschaftBFSG
Web Accessibility Directive (2016/2102)Öffentliche StellenBITV 2.0

Die ältere Web Accessibility Directive verpflichtet seit Jahren Behörden und öffentliche Einrichtungen. Der European Accessibility Act schließt nun die große Lücke und nimmt erstmals die Privatwirtschaft in die Pflicht. Wenn Sie ein Unternehmen führen, ist also der EAA – über das BFSG – Ihr Bezugspunkt, nicht die Web Accessibility Directive.

Wer ist betroffen? Geltungsbereich und Wirtschaftsakteure

Der European Accessibility Act erfasst eine klar umrissene Liste von Produkten und Dienstleistungen, die für die Teilhabe am täglichen Leben als wesentlich gelten. Auf der Produktseite stehen unter anderem Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrausweisautomaten sowie Fernsehgeräte mit Internetzugang. Auf der Dienstleistungsseite sind es vor allem diese Sektoren:

  • Elektronischer Geschäftsverkehr – Online-Shops und digitale Marktplätze
  • Bank- und Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher
  • Telekommunikation – Messenger, Telefonie
  • Personenverkehr – Websites, Apps und Ticketsysteme
  • Audiovisuelle Mediendienste und E-Books

Verpflichtet werden alle Wirtschaftsakteure entlang der Kette: Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister. Besonders wichtig – und oft übersehen – ist die Reichweite über die EU-Grenzen hinaus: Der EAA gilt für jedes Unternehmen, das seine Produkte oder Dienstleistungen im EU-Markt anbietet, unabhängig davon, wo es seinen Sitz hat. Eine Firma aus den USA oder dem Vereinigten Königreich, deren Online-Shop Bestellungen aus Frankreich oder Deutschland annimmt, fällt damit ebenso unter den European Accessibility Act wie ein hiesiger Anbieter. Ausgenommen sind allein Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen – also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz.

Die Ausnahmen – und warum sie kein Freibrief sind

Neben der bereits genannten Kleinstunternehmer-Regel kennt der European Accessibility Act zwei weitere Wege, der Pflicht zu entgehen – doch beide sind enger, als viele hoffen. Wer sich vorschnell darauf beruft, baut auf Sand.

Unverhältnismäßige Belastung: Wäre die Umsetzung mit unzumutbarem Aufwand verbunden, kann sich ein Unternehmen teilweise befreien. Aber diese Einschätzung müssen Sie anhand vorgegebener Kriterien – etwa dem Verhältnis von Kosten zu Nutzen und Ihren Unternehmensressourcen – selbst bewerten, schriftlich dokumentieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen. Sie ist bei jeder wesentlichen Änderung neu zu prüfen. Ein pauschales „zu teuer“ trägt vor keiner Behörde.

Grundlegende Veränderung: Würde Barrierefreiheit das Wesen eines Produkts oder einer Dienstleistung grundlegend verändern, entfällt die Pflicht insoweit. Diese Klausel ist für seltene Sonderfälle gedacht, nicht als bequemer Ausweg. In meiner Praxis lässt sich die überwältigende Mehrheit der Barrieren ohne jede Wesensänderung beheben – sie sind schlicht das Ergebnis von Gestaltungsentscheidungen, die man auch anders treffen kann.

Die Entscheidungslogik für grenzüberschreitende Anbieter

Wenn Sie in mehreren EU-Märkten anbieten, wirkt der European Accessibility Act schnell unübersichtlich. Diese vier Schritte bringen Ordnung hinein und verhindern, dass Sie sich in 27 Gesetzestexten verlieren.

  1. In welchen EU-Märkten bieten Sie Verbrauchern an? Maßgeblich ist nicht Ihr Firmensitz, sondern wo Ihre Kunden sitzen. Listen Sie jeden Markt auf, in dem Endkunden bei Ihnen kaufen oder buchen können.
  2. Welche nationalen Gesetze und Behörden gelten dort? Jeder Markt hat sein eigenes Umsetzungsgesetz und seine eigene Aufsichtsbehörde. Das bestimmt, wer Sie im Ernstfall kontrolliert und welche Fristen für Beschwerden gelten.
  3. Wie hoch ist das Strafrisiko je Markt? Die Bußgeldrahmen unterscheiden sich erheblich – von mittleren fünfstelligen bis zu siebenstelligen Beträgen. Priorisieren Sie Ihre größten und Ihre strengsten Märkte.
  4. Bauen Sie einmal auf dem gemeinsamen technischen Nenner. Hier liegt die gute Nachricht: Weil alle nationalen Gesetze auf denselben technischen Standard zurückgehen, erfüllen Sie mit einer sauberen Umsetzung nach WCAG 2.2 auf Stufe AA die technische Substanz in allen 27 Märkten gleichzeitig.

Diese letzte Erkenntnis ist der eigentliche Hebel des European Accessibility Act: Sie müssen nicht 27-mal entwickeln. Sie bauen einmal richtig barrierefrei und dokumentieren die Konformität – die technische Arbeit ist überall dieselbe. Was sich je Markt unterscheidet, ist die formale Pflichtdokumentation und das Verständnis dafür, wer Sie kontrolliert.

Übergangsfristen: Wo der European Accessibility Act Zeit lässt

Für Websites, Apps und Online-Shops gibt es keine Schonfrist – seit dem 28. Juni 2025 sind die Anforderungen zu erfüllen. Übergangsregelungen existieren nur für eng umrissene Sonderfälle, und sie können je nach nationaler Umsetzung leicht variieren.

FallFrist
Websites, Apps, Online-ShopsKeine Übergangsfrist
Dienstleistungen mit bereits genutzten Produktenbis 28. Juni 2030
Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträgebis zum Auslaufen, längstens bis 28. Juni 2030
Selbstbedienungsterminalsbis Ende der Nutzungsdauer, max. 20 Jahre ab Inbetriebnahme

Die Durchsetzung läuft bereits: Strafen, Klagen, Marktüberwachung

Wer den European Accessibility Act noch für graue Theorie hält, verkennt die Lage. Seit dem 28. Juni 2025 dürfen die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten Beschwerden untersuchen, Nachbesserungen verlangen und Sanktionen verhängen, und die ersten Wellen sind längst angelaufen. In Frankreich verschickten Behindertenverbände bereits im Juli 2025 förmliche Mahnschreiben an große Handelsketten wie Auchan, Carrefour, E.Leclerc und Picard und reichten im November 2025 einstweilige Verfügungen beim Tribunal judiciaire de Paris ein – Verfahren, die Anfang 2026 noch anhängig sind. Schweden startete im Oktober 2025 die aktive Marktüberwachung, die Niederlande führten zeitgleich eine verpflichtende Selbstauskunft für betroffene Anbieter ein. Die Durchsetzung verläuft also nicht EU-einheitlich, sondern hängt stark davon ab, wie weit die jeweilige nationale Behörde bereits ist.

Weil jeder Staat seinen eigenen Strafrahmen festlegt, klaffen die möglichen Bußgelder weit auseinander. Die folgende Auswahl zeigt die Spannbreite – sie macht deutlich, warum eine pauschale Risikoeinschätzung „für die EU“ nicht funktioniert.

LandStrafrahmen (Anhaltspunkt)
IrlandGeldbußen im Bereich von rund 60.000 €
DeutschlandBußgelder bis 100.000 €
Schwedenbis in den Bereich von etwa 900.000 €
SpanienHöchstgrenzen im Millionenbereich
Italienumsatzabhängige Bußgelder

Einige Mitgliedstaaten sehen über Geldbußen hinaus sogar strafrechtliche Konsequenzen vor. Hinzu kommt, dass Behörden nicht nur Bußgelder verhängen, sondern den Vertrieb eines Produkts oder die Erbringung einer Dienstleistung untersagen können. In Deutschland übernimmt die Marktüberwachung diese Aufgabe; Verbraucher und anerkannte Verbände können Verfahren anstoßen. Das wirtschaftliche Argument für Barrierefreiheit – der Verzicht auf einen großen, unterversorgten Markt – wird damit von einem handfesten rechtlichen Argument flankiert.

Eine Entwicklung aus dem Frühjahr 2026 zeigt, dass der rechtliche Rahmen selbst noch in Bewegung ist – und zwar in Richtung strenger, nicht lockerer. Am 11. März 2026 richtete die Europäische Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland, weil sie die Umsetzung der EAA-Richtlinie in nationales Recht für noch nicht vollständig hält. Für Sie als Unternehmen bedeutet das keine Atempause: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt unverändert und wird durchgesetzt. Es signalisiert vielmehr, dass Deutschland gesetzgeberisch nachschärfen muss – bleibt das Land untätig, kann die Kommission den Fall vor den Europäischen Gerichtshof bringen, wie es bei Bulgarien bereits 2024 geschah. Wer heute auf einen belastbaren Nachweis setzt, ist gegen jede Verschärfung dieser Art von vornherein gewappnet.

Was der European Accessibility Act technisch verlangt

Der EAA selbst schreibt keine Programmierdetails vor, sondern verlangt Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Konkretisiert werden diese Ziele durch die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die wiederum die WCAG als technischen Kern aufnimmt. Praktisch bedeutet das: Wer seine digitalen Angebote an den WCAG auf Stufe AA ausrichtet, erfüllt die technische Substanz des European Accessibility Act.

Im Klartext heißt das ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, Textalternativen für Bilder, verständliche Formulare und die Kompatibilität mit Hilfsmitteln wie Screenreadern. Für Dienstleister kommt eine formale Pflicht hinzu, die je nach nationalem Recht ausgestaltet ist: eine zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit, die offenlegt, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt.

Gerade hier lauert für grenzüberschreitende Anbieter eine unterschätzte Falle: Die Erklärung muss in der Regel die jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde benennen, an die sich Verbraucher wenden können – und diese Behörde ist in Deutschland eine andere als in Frankreich, Spanien oder den Niederlanden. Wer eine einzige, deutschsprachige Erklärung unverändert über alle Ländershops ausrollt, erfüllt die formale Pflicht in den übrigen Märkten oft nicht. In der Praxis empfiehlt sich pro Markt eine eigene, lokalisierte Erklärung mit der korrekten nationalen Kontaktstelle – ein kleiner Aufwand, der im Beschwerdefall den Unterschied macht.

Wohin der European Accessibility Act führt: die Verzahnung mit dem EU AI Act

Wer den European Accessibility Act heute als isolierte Pflicht abhakt, unterschätzt die Richtung, in die sich das EU-Recht bewegt. Barrierefreiheit wird zunehmend mit anderen Regelwerken verzahnt. Das prominenteste Beispiel ist der EU AI Act, der ab August 2026 in vollem Umfang gilt: Er verlangt, dass Hochrisiko-KI-Systeme dem geltenden EU-Recht entsprechen – und dazu zählt ausdrücklich der European Accessibility Act.

Praktisch heißt das: Wenn Sie KI-gestützte Kundenschnittstellen einsetzen – etwa Chatbots im Service, automatisierte Antragsstrecken oder algorithmische Empfehlungssysteme –, müssen auch diese barrierefrei sein. Die verbreitete Praxis, Oberflächen schnell mit KI-Werkzeugen zu generieren, verschärft das Problem zusätzlich, denn solcher Code bringt erfahrungsgemäß neue Barrieren mit. Barrierefreiheit ist damit keine einmalige Hürde, die Sie 2025 nehmen und abhaken, sondern eine dauerhafte Eigenschaft, die Sie über jede neue Technologiegeneration hinweg sichern müssen.

Drei Fälle aus unseren Audits – der grenzüberschreitende Blindfleck

Gerade bei international tätigen Anbietern sehe ich wiederkehrende Muster, die teuer werden können. Drei Szenen, stellvertretend für viele.

Fall 1 – Eine Sprachversion geprüft, fünf vergessen. Ein Händler hatte seinen deutschen Shop sauber auf Barrierefreiheit getrimmt und das Zertifikat stolz präsentiert. Die französische, italienische und spanische Länderversion liefen jedoch auf abweichenden Templates mit eigenen Formularen – und eigenen Barrieren. Da der European Accessibility Act in jedem dieser Märkte gilt, war das Unternehmen dort ungeschützt. Die Lehre: Barrierefreiheit ist pro Markt und pro Template nachzuweisen, nicht einmalig für die Hauptdomain.

Fall 2 – „Wir sitzen doch gar nicht in der EU.“ Ein britisches Unternehmen war überzeugt, der EAA gehe es nichts an. Sein Online-Shop nahm jedoch selbstverständlich Bestellungen aus Deutschland und Frankreich an. Genau das begründet die Zuständigkeit – der Sitz ist irrelevant, entscheidend ist der Marktzugang. Nicht-EU-Anbieter, die in die Union verkaufen, unterliegen dem European Accessibility Act vollständig.

Fall 3 – Das Overlay über Ländergrenzen. Ein Konzern hatte EU-weit dasselbe Overlay-Widget ausgerollt, das „Konformität auf Knopfdruck“ versprach. Im Audit fiel der tastaturbasierte Checkout durch. Was in einem Markt vielleicht noch unbemerkt blieb, wurde in einem anderen, durchsetzungsstärkeren Markt zum Beschwerdefall. Solche Werkzeuge schaffen keine Rechtssicherheit – schon gar nicht skaliert über 27 Länder.

Vom EU-Rahmen zum belastbaren Nachweis

Der European Accessibility Act verlangt im Kern, dass Sie Ihre Konformität belegen können – und zwar in jedem Markt, in dem Sie anbieten. Die Krux liegt darin, dass sich nur 30 bis 40 Prozent der relevanten Kriterien automatisch testen lassen. Ob ein blinder Nutzer Ihren Bestellprozess wirklich abschließen kann, ob die Tastaturnavigation über alle Sprachversionen trägt – das prüft kein Skript, sondern nur ein Mensch, der mit assistiven Technologien arbeitet. Wo die Grenzen automatischer Werkzeuge liegen, habe ich im Vergleich der Test-Tools aufgeschlüsselt. Diese Lücke zwischen maschineller Prüfung und gelebter Bedienbarkeit – über alle Ländershops hinweg – schließt nur ein Audit mit echten Nutzern, wie es unserem Access Ready zugrunde liegt.

Deshalb verbinden wir bei Access Ready ein technisches Tiefen-Audit nach WCAG 2.2 AA mit einem Panel echter Nutzer assistiver Technologien. Sie erhalten ein rechtlich belastbares Zertifikat, das als Nachweis Ihrer Sorgfaltspflicht dient – ein Dokument, das in allen EU-Märkten dieselbe technische Grundlage belegt. Ich verspreche Ihnen dabei keine „100 Prozent Barrierefreiheit“, denn diese Zahl wäre unseriös. Was wir liefern, ist nachweisbare Barrierearmut auf dem Stand der Technik, dokumentiert und über Ländergrenzen hinweg verteidigbar. Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Angebot heute steht, ist ein EAA-konformes Audit mit Zertifizierung der direkteste Weg von der Unsicherheit zur belastbaren Aussage. Den schnellen ersten Überblick über die maschinell prüfbaren Schwächen liefert Ihnen vorab unser kostenloser Access Score – ein automatisierter WCAG-Test in wenigen Minuten. Für den über alle EU-Märkte belastbaren Nachweis folgt darauf Access Ready: Wo andere Anbieter Ihnen ein Overlay-Widget verkaufen, das über 27 Ländergrenzen erst recht keine Haftung trägt, bekommen Sie ein dokumentiertes, verteidigbares Ergebnis.

Bild von Lukas Maximilian Langer

Lukas Maximilian Langer

Als Gründer der IFDB GmbH setzt sich Lukas Maximilian Langer dafür ein, digitale Barrierefreiheit vom Pflichtthema zum Selbstverständnis zu machen. Sein Ziel: Websites, Apps und Dokumente, die für alle zugänglich sind – unabhängig von Einschränkungen.

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