Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft – und in den Wochen danach habe ich in unseren Audits einen Satz immer wieder gehört: „Wir dachten, das betrifft uns nicht.“ In den allermeisten Fällen lagen diese Unternehmen falsch. Die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit ist keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht mit Bußgeldandrohung bis zu 100.000 Euro. In diesem Leitfaden zeige ich Ihnen entlang der konkreten Paragraphen, wer betroffen ist, welche Pflichten je nach Rolle gelten, welche Fristen laufen – und wo der Unterschied zwischen einem grünen Häkchen im Test-Tool und echter Rechtssicherheit liegt. Mit einer Entscheidungslogik, mit der Sie Ihre eigene Betroffenheit in fünf Schritten klären.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, besser bekannt als European Accessibility Act. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Das Gesetz wurde bereits im Juli 2021 verkündet und gilt seit dem 28. Juni 2025 verbindlich. Anders als die BITV richtet es sich nicht an Behörden, sondern an die Privatwirtschaft – vom Online-Shop bis zum Geldautomaten.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz oder BITV – worin liegt der Unterschied? Beide Regelwerke verlangen digitale Barrierefreiheit auf Basis derselben WCAG-Kriterien, sprechen aber unterschiedliche Adressaten an. Die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen – Behörden, Ämter, öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt erstmals die Privatwirtschaft in die Pflicht. Wenn Sie ein Unternehmen führen, ist also das BFSG Ihr Maßstab, nicht die BITV. Die gute Nachricht: Weil beide auf denselben technischen Standards fußen, ist die eigentliche Umsetzungsarbeit nahezu identisch – wer sauber an WCAG 2.2 AA arbeitet, erfüllt die Substanz beider Regelwerke.
Der vollständige Name verrät die Stoßrichtung: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“. Es trennt also zwei Welten – physische Produkte mit digitaler Bedienung einerseits, digitale Dienstleistungen andererseits – und knüpft daran unterschiedliche Pflichten. Welche Spalte für Sie gilt, entscheidet später über Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung auf der einen oder die Barrierefreiheitserklärung auf der anderen Seite. Der Kern ist dabei einfacher, als die juristische Sprache vermuten lässt: Wer Verbrauchern ein erfasstes Angebot macht, muss es wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gestalten. Maßstab ist der anerkannte Stand der Technik, praktisch also die WCAG 2.2 auf Stufe AA und die Norm EN 301 549.
Seit wann gilt das BFSG – und warum „demnächst“ die falsche Vokabel ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Wenn Ihnen jemand erzählt, das Gesetz „komme noch“ oder Sie hätten „noch Zeit“, dann ist diese Information schlicht überholt. Die Umsetzungsfrist ist abgelaufen, die Anforderungen sind heute zu erfüllen. Das Gesetz war seit 2021 bekannt – ein Umstand, den die Marktüberwachung gegen verspätete Unternehmen ins Feld führt, falls jemand auf Nachsicht hofft.
Diese Klarstellung ist mir wichtig, weil ich in der Beratung noch immer auf Planungsfolien stoße, die Barrierefreiheit als Projekt „für nächstes Jahr“ einordnen. Das ist gefährlich. Ein nicht barrierefreier Online-Shop ist seit dem Stichtag angreifbar – durch Behörden ebenso wie durch Verbände und Wettbewerber.
Ist Ihr Unternehmen betroffen? Die Entscheidungslogik in fünf Schritten
Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Sie gilt, lässt sich entlang von fünf Fragen klären. Arbeiten Sie sie der Reihe nach ab – sobald eine Frage Sie eindeutig herausnimmt, können Sie aufhören.
- Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher (B2C)? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz schützt Verbraucher. Reine Geschäftskundenangebote (B2B) sind nicht erfasst. Vorsicht bei Mischformen: Sobald auch Endkunden bei Ihnen kaufen können, greift das Gesetz.
- Bieten Sie ein erfasstes Produkt oder eine erfasste Dienstleistung an? Die Listen in § 1 Abs. 2 (Produkte) und Abs. 3 (Dienstleistungen) sind abschließend – siehe die beiden Tabellen unten. Der häufigste Irrtum: „Waren online zum Verkauf anbieten“ zählt rechtlich als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Ihr Online-Shop ist damit erfasst, unabhängig davon, was Sie verkaufen.
- Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Wer weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht, ist bei Dienstleistungen ausgenommen. Achtung: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Sie ein erfasstes Produkt herstellen oder einführen.
- Greift für Sie eine Übergangsfrist? § 38 BFSG verschiebt die Pflicht nur in eng umrissenen Sonderfällen – für Websites und Apps gibt es keine Frist.
- Können Sie eine „unverhältnismäßige Belastung“ belastbar begründen? Diese Ausnahme nach § 17 müssen Sie anhand der Kriterien aus Anlage 4 dokumentieren und der Marktüberwachung auf Verlangen vorlegen – sie ist kein Freibrief, sondern eine begründungspflichtige Ausnahme.
Diese Produkte erfasst § 1 Abs. 2
| Produktgruppe | Beispiele |
|---|---|
| Universalrechner für Verbraucher inkl. Betriebssysteme | Computer, Notebooks, Tablets |
| Selbstbedienungsterminals | Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Zahlungsterminals |
| Verbraucherendgeräte für Telekommunikation | Smartphones, Router |
| Geräte mit interaktivem Leistungsumfang | Fernseher mit Internetzugang, E-Book-Reader |
Diese Dienstleistungen erfasst § 1 Abs. 3
| Dienstleistung | Beispiele |
|---|---|
| Elektronischer Geschäftsverkehr | Online-Shops, digitale Marktplätze, Buchungsportale |
| Bankdienstleistungen für Verbraucher | Online-Banking, Finanzplattformen |
| Telekommunikationsdienste | Messenger, Telefonie-Apps |
| E-Books und Vertriebssoftware | Reader-Apps, E-Book-Shops |
| Personenbeförderung (Elemente) | Websites, Apps, Online-Tickets |
Welche Pflichten gelten – je nach Ihrer Rolle
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz behandelt vier Typen von Wirtschaftsakteuren unterschiedlich. Wer nur weiß, „dass“ er betroffen ist, aber nicht „wie“, übersieht regelmäßig formale Pflichten, die unabhängig von der eigentlichen Gestaltung bestehen – etwa Erklärungs- und Dokumentationspflichten. Die folgende Tabelle ordnet die Kernpflichten den vier Rollen zu.
| Rolle | Kernpflichten |
|---|---|
| Hersteller | Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, CE-Kennzeichnung anbringen, Konformitätserklärung nach Anlage 2 und technische Dokumentation erstellen, beides 5 Jahre aufbewahren, Verzeichnis nichtkonformer Produkte führen |
| Importeur | Nur konforme Produkte einführen, prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, eigene Angaben am Produkt anbringen |
| Händler | Vor dem Verkauf prüfen: CE-Kennzeichnung vorhanden, deutschsprachige Anleitung beigefügt, Hersteller- und Importeurangaben vollständig; bei Verdacht auf Nichtkonformität nicht vertreiben |
| Dienstleister | Dienstleistung barrierefrei erbringen, Barrierefreiheitserklärung nach § 14 bereitstellen, Informationen über die Barrierefreiheit vorhalten |
Die Agentur-Falle. „Das macht unsere Webagentur“ ist kein Schutzschild. Webagenturen sind nicht unmittelbar vom BFSG erfasst – verantwortlich bleibt der Dienstleister, also Sie als Auftraggeber. Gleichzeitig kann sich für die Agentur aus dem Werkvertrag eine Haftung für eine gebrauchstaugliche, barrierefreie Website ergeben, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Mein dringender Rat an beide Seiten: Schreiben Sie WCAG 2.2 AA explizit in den Vertrag. Das klärt Verantwortung und Gewährleistung, bevor es teuer wird.
Die Barrierefreiheitserklärung – was wirklich hineingehört
Für Dienstleister verlangt § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG eine Erklärung zur Barrierefreiheit – eine Pflicht, die viele übersehen, weil sie über die reine Gestaltung hinausgeht. Sie funktioniert ähnlich wie Impressum oder Datenschutzerklärung: Sie gehört klar bezeichnet und auffindbar auf die Website, etwa als „Erklärung zur Barrierefreiheit“ oder „Informationen zur Barrierefreiheit“.
Inhaltlich muss die Erklärung mindestens zwei Dinge leisten: eine nachvollziehbare Beschreibung, wie Ihre Dienstleistung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sowie die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, an die sich Nutzer wenden können. Eine leere Floskel im Footer reicht dafür nicht. In Audits sehe ich oft Erklärungen, die Konformität behaupten, während die Seite sie nicht hält – das ist riskanter als gar keine Erklärung, weil es im Streitfall wie ein Schuldeingeständnis wirken kann. Wie eine belastbare Erklärung zur Barrierefreiheit aufgebaut sein sollte, behandle ich gesondert.
Welche technischen Anforderungen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellt
Das Gesetz selbst nennt keine Programmierdetails. Es verlangt, dass Angebote auffindbar, zugänglich und nutzbar sind, und konkretisiert dies in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV). Praktisch bedeutet das ein Zwei-Sinne-Prinzip: Informationen müssen über mindestens zwei Sinne wahrnehmbar sein, etwa visuell und auditiv. Die technische Messlatte bilden die WCAG 2.2 auf Stufe AA und, breiter gefasst, die EN 301 549, die den Anwendungsbereich über reine Webinhalte hinaus auf Software und Hardware erweitert.
Konkret heißt das unter anderem: ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, Textalternativen für Bilder, verständliche Formulare mit klaren Fehlermeldungen und Kompatibilität mit Hilfsmitteln wie Screenreadern. Besonders unterschätzt wird die Anforderung an Authentifizierungsverfahren: WCAG-Erfolgskriterium 3.3.8 verlangt, dass kein reiner Gedächtnis- oder Wahrnehmungstest die einzige Hürde sein darf – ein Punkt, der vor allem im Banking schmerzt.
Fristen und Übergangsregelungen: Wer noch Zeit hat – und wer nicht
Für Websites und Online-Shops gibt es keine Übergangsfrist. Sie müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein, Punkt. Längere Fristen existieren nur für klar umrissene Sonderfälle, geregelt in § 38 BFSG. Wer auf eine Schonfrist für seinen Webauftritt hofft, sucht vergeblich.
| Angebot | Frist |
|---|---|
| Websites, Apps, Online-Shops | Keine Übergangsfrist – seit 28. Juni 2025 verbindlich |
| Dienstleistungen mit bereits genutzten Produkten | bis 27. Juni 2030 (5 Jahre) |
| Selbstbedienungsterminals (vor dem Stichtag installiert) | bis Ende der Nutzungsdauer, max. 15 Jahre, längstens bis 2040 |
Ein häufiges Missverständnis betrifft Altinhalte. Aufgezeichnete Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, oder Inhalte, die nicht mehr aktualisiert werden, sind unter engen Bedingungen ausgenommen. Aber Vorsicht: Diese Ausnahme greift nur, wenn ein Inhalt wirklich ruht. Sobald Sie eine Seite überarbeiten, holen Sie sie zurück in die Pflicht.
Was bei Verstößen passiert: Marktüberwachung, Bußgelder, Verbandsklage
Die Durchsetzung übernehmen die Länder gemeinsam über die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), die im September 2025 als Anstalt des öffentlichen Rechts in Magdeburg ihre Arbeit aufgenommen hat. Sie wird stichprobenartig tätig oder reagiert auf Verbraucherbeschwerden und unterscheidet dabei zwei Prüfebenen: die formale Prüfung der Dokumente – etwa Konformitäts- oder Barrierefreiheitserklärung – und die materielle Prüfung der tatsächlichen Zugänglichkeit.
Der Ablauf folgt einem Muster: Aufforderung zur Stellungnahme, dann die Anordnung von Nachbesserungen, und falls ein Unternehmen nicht reagiert, Zwangsgelder, Verkaufsverbote oder die Untersagung der Dienstleistung. Die Bußgelder sind dabei abgestuft: Standardverstöße – etwa eine fehlende Barrierefreiheitserklärung oder einzelne Mängel – werden mit bis zu 10.000 Euro geahndet, schwere oder wiederholte Verstöße mit bis zu 100.000 Euro. Zusätzlich verpflichtet § 35 die Wirtschaftsakteure, der Behörde auf Verlangen alle nötigen Informationen offenzulegen.
Den größten praktischen Hebel unterschätzen viele jedoch: Nicht nur Behörden können aktiv werden. Nach § 32 haben auch anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen Rechte im Verfahren. Damit entsteht ein Risiko, das sich nicht durch das Abwarten behördlicher Stichproben aussitzen lässt – ein nicht barrierefreier Checkout ist für jeden sichtbar und damit angreifbar.
Und genau diese öffentliche Sichtbarkeit hat 2026 zu einer zweiten, schnelleren Front geführt, die in vielen Ratgebern fehlt: der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Da sich ein BFSG-Verstoß als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG werten lässt, können Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen einen nicht barrierefreien Auftritt kostenpflichtig abmahnen. Die ersten Abmahnungen gingen bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten im Sommer 2025 heraus; die Gesamtkosten einer einzelnen Abmahnung liegen je nach Fall bei mehreren tausend bis rund 20.000 Euro. Anfang 2026 folgten zudem die ersten Bußgeldverfahren der MLBF – die häufig zitierte „Schonfrist“ ist damit endgültig vorbei.
Ein ehrlicher Hinweis aus der Praxis, der Ihnen teures Lehrgeld ersparen kann: Nicht jede dieser Abmahnungen ist rechtlich sauber. Juristen weisen darauf hin, dass häufig die vom UWG geforderte konkrete Wettbewerbsbeziehung zwischen den Parteien fehlt. Unterschreiben Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung deshalb niemals vorschnell – sie kann Sie bei jedem künftigen Kleinstfehler eine hohe Vertragsstrafe kosten. Lassen Sie eine Abmahnung zuerst anwaltlich prüfen. Der weitaus bessere Weg ist allerdings, es gar nicht so weit kommen zu lassen: Ein dokumentierter Nachweis Ihrer Barrierefreiheit – das Zertifikat aus einem Tiefen-Audit wie Access Ready – nimmt sowohl der Behörde als auch einem Abmahnanwalt von vornherein den Angriffspunkt.
Die teuersten Fehler aus unseren Audits
In hunderten Prüfungen kehren bestimmte Muster wieder, und sie kosten Unternehmen am Ende mehr als die Barrierefreiheit selbst. Drei Szenen aus der Praxis, stellvertretend für viele.
Fall 1 – Die sichere, aber unzugängliche Anmeldung. Ein Finanzdienstleister setzte auf ein Authentifizierungsverfahren, das aus Sicherheitsgründen einen grafischen Code innerhalb eines knappen Zeitfensters verlangte. Für sehende Nutzer komfortabel – für einen blinden Kunden eine unüberwindbare Hürde, weil der Code weder vorgelesen noch in der vorgegebenen Zeit erfasst werden konnte. Genau hier kollidieren Sicherheits- und Barrierefreiheitsanforderungen, und genau hier greift WCAG 3.3.8. Die Lösung war keine Aufweichung der Sicherheit, sondern eine zusätzliche, gleichwertige und zugängliche Authentifizierungsmethode.
Fall 2 – Das Overlay als Scheinlösung. Ein Händler hatte ein Widget eingebunden, das per Klick „Barrierefreiheit nach BFSG“ versprach. Im Audit zeigte sich: Der Tastatur-Checkout brach an der Zahlungsauswahl ab, das Overlay überdeckte das Problem lediglich kosmetisch. Solche Werkzeuge schaffen keine Rechtssicherheit und werden von der Community assistiver Technologien aus gutem Grund abgelehnt. Ehrlichkeit ist hier kein moralischer Luxus, sondern Risikomanagement.
Fall 3 – Die vergessene Dokumentenflanke. Eine Bank hatte ihre Website sauber überarbeitet, übersah aber Hunderte nicht getaggte PDF-Dokumente – Verträge, Kontoauszüge, Produktinformationen. Sind solche Dokumente Teil der Dienstleistung, müssen sie zugänglich sein. Wer nur die Oberfläche der Website prüft und die PDF-Barrierefreiheit ignoriert, lässt eine ganze Risikoklasse offen.
Allen Fällen gemeinsam ist eine Lehre, die ich nicht oft genug wiederholen kann: Ein automatischer Scanner prüft nur 30 bis 40 Prozent der relevanten Kriterien zuverlässig. Ob die Tastaturbedienung trägt, ob eine Statusmeldung angesagt wird, ob eine Authentifizierung zugänglich ist – das erkennt nur ein Mensch, der mit diesen Hilfsmitteln arbeitet. Welche Werkzeuge was leisten, habe ich im Vergleich der Test-Tools aufgeschlüsselt.
Mehr als Pflicht: Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil
So sehr das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz als Last empfunden wird – es erzwingt etwas, das sich betriebswirtschaftlich ohnehin rechnet. Wer Barrierefreiheit nur als Compliance-Kostenstelle betrachtet, übersieht drei Hebel: Reichweite, Sichtbarkeit und Produktqualität. Ich erlebe regelmäßig, dass genau dieser Perspektivwechsel aus einem widerwilligen Projekt ein strategisches macht.
Reichweite. In Deutschland leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, und rechnet man leichtere sowie temporäre Einschränkungen hinzu, ist der Kreis erheblich größer – die Weltgesundheitsorganisation geht davon aus, dass etwa jede sechste Person weltweit mit einer Behinderung lebt. Hinzu kommt der demografische Wandel: Ein Großteil der Einschränkungen ist altersbedingt, und Ihre Kundschaft wird im Schnitt älter, nicht jünger. Eine nicht barrierefreie Seite schließt einen wachsenden, kaufkräftigen Teil des Marktes aktiv aus.
Sichtbarkeit. Die technischen Maßnahmen, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt, überschneiden sich stark mit dem, was Suchmaschinen belohnen: sauberes semantisches HTML, aussagekräftige Alt-Texte, eine klare Überschriftenstruktur und schnelle, gut bedienbare Seiten. Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung ziehen am selben Strang – Sie investieren einmal und gewinnen doppelt.
Produktqualität. Ein Bezahlprozess, der per Tastatur funktioniert und verständliche Fehlermeldungen liefert, ist nicht nur für blinde Nutzer besser – er senkt die Abbruchquote für alle. Barrierefreiheit ist im Kern angewandte Usability. Der ehrliche Trade-off: Die Umstellung kostet zunächst Zeit und Budget. Aber dieser Aufwand fließt in dauerhafte Qualität, nicht in ein abzuhakendes Pflichtdokument.
Vom Gesetzestext zur belastbaren Rechtssicherheit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt im Kern eines: den Nachweis, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Und genau hier wird es konkret. Die 60 bis 70 Prozent der WCAG-Kriterien, die sich der Automatisierung entziehen – ob ein blinder Nutzer Ihren Bestellprozess wirklich durchläuft, ob die Tastaturnavigation trägt, ob Hilfsmittel die Inhalte korrekt vorlesen –, lassen sich nur durch einen Menschen prüfen, der mit diesen Technologien arbeitet.
Deshalb kombinieren wir bei Access Ready ein technisches Tiefen-Audit mit JAWS, NVDA und VoiceOver mit einem Panel echter Nutzer assistiver Technologien. Nach Behebung der Mängel erhalten Sie ein rechtlich belastbares Zertifikat, das im Streitfall als Nachweis Ihrer Sorgfaltspflicht dient. Ich verspreche Ihnen dabei keine „100 Prozent Barrierefreiheit“ – diese Zahl wäre unseriös. Was wir liefern, ist nachweisbare Barrierearmut auf dem Stand der Technik, dokumentiert und verteidigbar. Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr digitales Angebot heute steht, ist ein BFSG-konformes Audit mit Zertifizierung der direkteste Weg von der Unsicherheit zur belastbaren Aussage. Den schnellsten ersten Eindruck liefert Ihnen vorab unser kostenloser Access Score, ein automatisierter WCAG-Test Ihrer Website – eine fundierte Grundlage, bevor Sie über den nächsten Schritt entscheiden. Für den rechtlich belastbaren Nachweis führt der Weg dann über Access Ready: das Audit, das andere Anbieter mit einem Klick-Widget zu ersetzen versprechen, ohne je die Haftung dafür zu übernehmen. Wo solche Werkzeuge Sie nach dem Kauf mit dem Risiko allein lassen, gibt Ihnen ein dokumentiertes Audit den Anschluss an einen verteidigbaren Stand der Technik.
