Rund um das BFSG fällt erstaunlich oft ein Satz: „Wir haben doch noch bis 2030 Zeit.“ Ehrlich gesagt ist das eines der teuersten Missverständnisse rund um die digitale Barrierefreiheit. Die Jahreszahl 2030 steht zwar im Gesetz, sie meint aber etwas ganz anderes, als die meisten denken. Und die Frist, die Unternehmen in den kommenden Monaten tatsächlich betrifft, steht in gar keinem Gesetz, sondern in einer Norm.
Genau deshalb gibt es diesen Überblick. Ich zeige Ihnen, welche Fristen der digitalen Barrierefreiheit 2026 und 2027 wirklich zählen, was hinter den einzelnen Terminen steckt und was Sie daraus konkret ableiten sollten. Den Beitrag halten wir laufend aktuell, Stand ist Oktober 2026.
Die Fristen der digitalen Barrierefreiheit auf einen Blick
Die folgende Übersicht fasst alle Termine zusammen, die für Unternehmen und öffentliche Stellen in Deutschland gerade relevant sind. Die Einordnung folgt in den Abschnitten darunter.
| Datum | Was passiert | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| seit 2019 und 2020 | Websites öffentlicher Stellen müssen barrierefrei sein (BITV 2.0), mobile Apps seit 23. Juni 2021 | Behörden, Kommunen, Stadtwerke in öffentlicher Hand |
| 28. Juni 2025 | BFSG und European Accessibility Act gelten | Unternehmen mit Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher |
| seit September 2025 | Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) arbeitet bundesweit | alle BFSG-pflichtigen Unternehmen |
| 2. August 2026 | KI-Verordnung: Hinweis auf KI-Interaktion muss barrierefrei sein (Art. 50) | Anbieter von Chatbots und KI-Assistenten |
| 2. September 2026 | EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht, Grundlage ist WCAG 2.2 | Unternehmen und öffentliche Stellen |
| voraussichtlich Dezember 2026 | Referenzierung der EN 301 549 V4.1.1 im Amtsblatt der EU | Unternehmen und öffentliche Stellen |
| 2. Dezember 2027 | Pflichten für Hochrisiko-KI, etwa im Recruiting, einschließlich Barrierefreiheit | Anbieter solcher KI-Systeme |
| frühestens Ende 2027 | WCAG 3.0 als Candidate Recommendation erwartet | alle, die WCAG als Maßstab nutzen |
| 27. Juni 2030 | Ende der Übergangsfrist für vor 2025 eingesetzte Produkte und für Altverträge | Dienstleister |
| bis 15 Jahre nach Inbetriebnahme | Weiterbetrieb von Selbstbedienungsterminals aus der Zeit vor dem 28. Juni 2025 | Betreiber von Automaten und Terminals |
Warum 2030 keine Schonfrist für Ihre Website ist
Fangen wir mit dem Missverständnis an. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, und zwar ohne allgemeine Schonfrist. Die viel zitierte Jahreszahl 2030 stammt aus § 38 BFSG, und der regelt nur zwei eng gefasste Fälle.
- Dienstleister dürfen Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter für ihre Dienstleistung nutzen. Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, dürfen längstens bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.
- Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens aber 15 Jahre nach ihrer Inbetriebnahme.
Für Banken, Verkehrsunternehmen oder Handelsketten mit Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-in-Terminals ist die 15-Jahres-Regel durchaus relevant. Für Terminals, die seit dem 28. Juni 2025 neu aufgestellt werden, gilt sie allerdings nicht: Sie müssen die Anforderungen von Anfang an erfüllen.
Ob und wie weit diese Regeln überhaupt auf Websites und Apps passen, ist unter Juristen umstritten. Darauf verlassen sollten Sie sich deshalb nicht. Spätestens wenn Sie Ihren Onlineshop weiterentwickeln, neue Funktionen einführen oder neue Inhalte veröffentlichen, wird es schwer, sich auf einen Bestandsschutz zu berufen. Und eine Website, an der ständig gearbeitet wird, ist schlichtweg kein „vor 2025 eingesetztes Produkt“.
Eine echte Ausnahme gibt es nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, klärt unser Beitrag Barrierefreiheit als Website-Pflicht: Wer betroffen ist.
Die Frist, die in keinem Gesetz steht: EN 301 549 V4.1.1
Jetzt zum eigentlichen Aha-Moment. Die wichtigste Frist der kommenden Monate wird nicht vom Bundestag gesetzt, sondern von der EU-Kommission. Am 2. September 2026 haben die europäischen Normungsorganisationen ETSI, CEN und CENELEC die neue Fassung der EN 301 549 veröffentlicht. Sie ist außerdem die technische Norm, über die das BFSG, der European Accessibility Act und die BITV 2.0 in der Praxis geprüft werden.
Die entscheidende Änderung: Für Websites, Dokumente und Software verweist die neue Fassung auf WCAG 2.2 Stufe AA statt bisher auf WCAG 2.1. Rechtlich wirksam wird sie allerdings erst, sobald die Kommission sie im Amtsblatt der EU referenziert. Erwartet wird das für Mitte Dezember 2026. Ab dann begründet die Erfüllung der neuen Fassung die Vermutung, dass Ihr Angebot die Anforderungen des European Accessibility Act und der Web-Zugänglichkeitsrichtlinie erfüllt.
Was die Referenzierung im Amtsblatt rechtlich bedeutet
Eine Norm ist kein Gesetz, und niemand ist verpflichtet, sie wörtlich einzuhalten. Trotzdem ist die Referenzierung im Amtsblatt der wichtigste Termin des Jahres. Wer eine harmonisierte Norm erfüllt, profitiert nämlich von der sogenannten Konformitätsvermutung: Es wird vermutet, dass er auch die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die hinter der Norm stehen.
Wer von der Norm abweicht, darf das zwar tun, muss dann aber selbst darlegen, dass sein Angebot die Anforderungen auf andere Weise erfüllt. Im Streitfall ist das ein deutlich schwierigerer Weg. Deshalb orientieren sich Marktüberwachung, Gerichte und Ausschreibungsstellen in der Praxis an der jeweils referenzierten Fassung, und deshalb verschiebt sich mit dem Termin im Dezember der Maßstab für alle.
Was der Wechsel auf WCAG 2.2 konkret bedeutet
Für die Praxis heißt das: Wer heute noch nach WCAG 2.1 prüft, prüft gegen einen Maßstab, der noch in diesem Jahr abgelöst wird. Und ein Prüfbericht oder Zertifikat aus 2025, das sich auf WCAG 2.1 stützt, belegt dann nicht mehr den aktuellen Stand. Auf den Stufen A und AA kommen mit WCAG 2.2 sechs neue Erfolgskriterien hinzu:
- 2.4.11 Fokus nicht verdeckt (Minimum): Das fokussierte Element darf nicht vollständig verdeckt sein, etwa von einem fixierten Header oder einem Cookie-Banner.
- 2.5.7 Ziehbewegungen: Alles, was per Ziehen funktioniert, braucht eine Alternative mit einfachem Klick oder Tipp.
- 2.5.8 Zielgröße (Minimum): Klickflächen müssen mindestens 24 mal 24 CSS-Pixel groß sein oder genug Abstand haben.
- 3.2.6 Konsistente Hilfe: Hilfeangebote wie Kontakt oder Chat stehen auf allen Seiten an derselben Stelle.
- 3.3.7 Redundante Eingaben: Bereits eingegebene Daten müssen nicht noch einmal eingetippt werden.
- 3.3.8 Barrierefreie Authentifizierung (Minimum): Der Login darf keine kognitiven Tests verlangen, etwa das Abtippen verzerrter Zeichen, ohne Alternative.
Drei weitere neue Kriterien gehören zur Stufe AAA und sind für die Konformität nach BFSG nicht erforderlich: 2.4.12 Fokus nicht verdeckt (Erweitert), 2.4.13 Fokusdarstellung und 3.3.9 Barrierefreie Authentifizierung (Erweitert). Dafür entfällt 4.1.1 (Syntaxanalyse), weil moderne Browser das zugrunde liegende Problem selbst lösen. Die gute Nachricht: Wer WCAG 2.2 erfüllt, erfüllt automatisch auch 2.1. Alle Details zur Norm finden Sie auf unseren Seiten zur EN 301 549 und zu WCAG 2.2.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie zuerst Login, Warenkorb und Kontaktformular gegen 2.5.8 und 3.3.8. Zu kleine Schaltflächen auf dem Smartphone und Bilder-CAPTCHAs beim Login sind die neuen Kriterien, an denen bestehende Websites am häufigsten scheitern – und sie liegen genau in den Abläufen, die zum Abschluss führen.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit: eine Frist, die nie endet
Eine Pflicht wird bei all den Terminen gern übersehen, weil sie kein festes Datum hat. Dienstleister müssen nach § 14 BFSG und Anlage 3 darüber informieren, wie ihr Angebot die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Öffentliche Stellen veröffentlichen nach der BITV 2.0 eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit dem Stand der Vereinbarkeit und einem Feedback-Mechanismus.
Diese Angaben sind allerdings nur so gut wie ihr Datum. Ändert sich Ihre Website, ändert sich auch der Stand der Vereinbarkeit, und mit dem Wechsel auf WCAG 2.2 ändert sich zusätzlich der Maßstab, an dem dieser Stand gemessen wird. Eine Erklärung, die sich auf eine Prüfung nach WCAG 2.1 aus dem Jahr 2025 stützt, gehört deshalb spätestens im Dezember auf den Prüfstand. Was hineingehört, zeigt unser Beitrag zur Erklärung zur Barrierefreiheit.
Die versteckte Frist in Ihren Verträgen
Ein Punkt, über den dagegen kaum jemand spricht: Fristen laufen nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Dienstleister. Ein Relaunch, den Sie heute bei einer Agentur beauftragen, geht oft erst 2027 live – also lange nachdem WCAG 2.2 zum Maßstab geworden ist. Steht im Vertrag nur „barrierefrei“ oder gar „nach WCAG 2.1“, bekommen Sie im Zweifel eine Website, die zum Start schon veraltet ist.
Legen Sie deshalb bei jedem neuen Auftrag ausdrücklich fest, dass das Ergebnis WCAG 2.2 Stufe AA und der EN 301 549 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen muss. Das gilt übrigens genauso für Softwarelizenzen, Shopsysteme, Buchungstools und Bewerbermanagementsysteme. Verlangen Sie außerdem einen Nachweis, etwa einen Prüfbericht oder eine Konformitätserklärung des Anbieters. Diese eine Zeile im Vertrag erspart Ihnen später sehr viel Ärger.
Kontrolle: Die Marktüberwachung ist längst aktiv
Seit September 2025 arbeitet die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg bundesweit. Sie wird gemeinsam von allen 16 Bundesländern getragen, geht Meldungen von Verbrauchern und Verbänden nach und prüft zusätzlich nach einer mehrjährigen Strategie mit eigenen Schwerpunkten. Verbraucher und anerkannte Verbände können dort nach § 32 BFSG ein Verfahren beantragen, und die Behörde muss Ihnen als Unternehmen dann Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Parallel dazu sind seit Sommer 2025 Abmahnungen im Umlauf. Ob Mitbewerber BFSG-Verstöße überhaupt abmahnen dürfen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Was in beiden Fällen auf Sie zukommt und wie Sie reagieren, zeigt unser Beitrag zu Abmahnung, Risiko und Schutz.
KI-Verordnung: zwei Termine mit Bezug zur Barrierefreiheit
Auch die KI-Verordnung der EU bringt Fristen mit, die direkt mit digitaler Barrierefreiheit zu tun haben. Seit dem 2. August 2026 müssen Chatbots und KI-Assistenten offenlegen, dass Menschen mit einer KI sprechen. Nach Artikel 50 Absatz 5 muss dieser Hinweis den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Ein KI-Hinweis, den ein Screenreader nicht ansagt, erfüllt die Pflicht also nicht.
Der zweite Termin betrifft Hochrisiko-KI, etwa Systeme, die Bewerbungen sortieren oder Kandidaten bewerten. Ihre Anbieter müssen nach Artikel 16 Buchstabe l sicherstellen, dass die Systeme die Barrierefreiheitsanforderungen der EU erfüllen. Durch das sogenannte Digital-Omnibus-Paket gilt das statt ab August 2026 erst ab dem 2. Dezember 2027. Was das für Recruiting bedeutet, lesen Sie im Beitrag zur barrierefreien Bewerbung, und wie KI und Barrierefreiheit insgesamt zusammenhängen, im Ratgeber zu KI und digitaler Barrierefreiheit.
Was passiert, wenn Sie eine Frist verpassen
Die rechtlichen Folgen sind inzwischen ziemlich klar umrissen. Die Marktüberwachung kann Sie zur Stellungnahme auffordern, Maßnahmen mit einer Frist anordnen und als letztes Mittel die Dienstleistung untersagen. Daneben drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro und, je nach Ausgang der laufenden Rechtsfragen, Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände.
Mindestens genauso spürbar ist allerdings ein Effekt, der in keinem Bußgeldkatalog steht: Bei öffentlichen Ausschreibungen müssen Auftraggeber nach § 121 Abs. 2 GWB Kriterien der Barrierefreiheit in die Leistungsbeschreibung aufnehmen, wenn die Leistung von Menschen genutzt wird. Wer Software, Portale oder digitale Dienste an Behörden, Kommunen oder Stadtwerke verkauft, braucht deshalb einen belastbaren Nachweis – und zwar ab Dezember nach WCAG 2.2. Ohne ihn ist man im Vergabeverfahren schlicht nicht konkurrenzfähig.
Öffentliche Stellen: Fristen nach BITV 2.0
Für Behörden, Kommunen und öffentliche Unternehmen wie Stadtwerke ist digitale Barrierefreiheit keine neue Pflicht. Nach der EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen, die in Deutschland über das BGG und die BITV 2.0 umgesetzt ist, mussten neue Websites ab September 2019 und ältere ab September 2020 barrierefrei sein, mobile Apps ab dem 23. Juni 2021.
Neu ist für öffentliche Stellen deshalb vor allem der Maßstab. Die BITV 2.0 verweist über die harmonisierte Norm auf die EN 301 549. Mit der Referenzierung der Fassung V4.1.1 wird deshalb auch für Verwaltungsportale, Online-Dienste und Dokumente WCAG 2.2 maßgeblich. Was die BITV darüber hinaus verlangt, etwa Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache, erklärt unsere Seite zur BITV 2.0.
Österreich und Schweiz: gleiche Frist, anderes Recht
Der European Accessibility Act gilt in allen EU-Staaten seit dem 28. Juni 2025. In Österreich ist er über das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) umgesetzt, das zum selben Datum in Kraft getreten ist. Inhaltlich ähneln sich BaFG und BFSG deshalb stark, Zuständigkeiten und Sanktionen unterscheiden sich aber im Detail.
Die Schweiz ist dagegen nicht an den European Accessibility Act gebunden. Für Schweizer Unternehmen, die Verbrauchern in der EU Produkte oder Dienstleistungen anbieten, gelten die Anforderungen trotzdem, denn entscheidend ist der Markt, auf dem das Angebot genutzt wird. Ein Onlineshop aus Zürich, der nach Deutschland verkauft, muss deshalb dieselben Anforderungen erfüllen wie ein deutscher Shop.
WCAG 3.0: kein Thema für 2026, aber für Ihre Planung
Das W3C arbeitet parallel an WCAG 3.0, einer grundlegend neuen Fassung mit anderem Bewertungsmodell. Sie liegt allerdings weiterhin als Arbeitsentwurf vor, zuletzt aktualisiert im März 2026. Eine Candidate Recommendation wird frühestens Ende 2027 erwartet, die endgültige Fassung nicht vor 2028.
Bis eine Norm oder ein Gesetz auf WCAG 3.0 verweist, vergehen danach erfahrungsgemäß weitere Jahre. WCAG 2.2 wurde im Oktober 2023 veröffentlicht und wird erst mit der EN 301 549 V4.1.1 Ende 2026 zum rechtlichen Maßstab. Wer heute nach WCAG 2.2 arbeitet, investiert also nicht in eine Übergangslösung. Wie sich die Richtlinien weiterentwickeln, beschreibt unser Beitrag WCAG 2.2 Trends: Was nach 2.2 kommt.
Ihr Fahrplan bis Ende 2027
Aus den Fristen ergibt sich ein ziemlich klarer Fahrplan. Wichtig ist dabei die Reihenfolge, denn Prüfung und Behebung brauchen Zeit, und die lässt sich nicht beliebig verkürzen.
- Noch 2026: Prüfen Sie Website, App und wichtige Dokumente gegen WCAG 2.2 Stufe AA, nicht mehr gegen 2.1.
- Noch 2026: Ergänzen Sie laufende und neue Verträge mit Agenturen und Softwareanbietern um WCAG 2.2 und die EN 301 549 in der geltenden Fassung.
- Bis zur Referenzierung im Dezember: Beheben Sie zuerst die Barrieren in Abläufen, die zum Abschluss führen, also Formulare, Login, Warenkorb und Bezahlung.
- Fortlaufend: Halten Sie Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit aktuell und passen Sie sie an, sobald sich Ihr Angebot ändert.
- 2027: Prüfen Sie Chatbots, KI-Assistenten und KI-gestützte Auswahlverfahren auf Barrierefreiheit, bevor die Pflichten für Hochrisiko-KI greifen.
- Dauerhaft: Überwachen Sie Ihre Website laufend und dokumentieren Sie Prüfung und Behebung, damit Sie Ihre Sorgfalt belegen können.
Wie wir Sie durch die Fristen begleiten
Den ersten Überblick bekommen Sie kostenlos mit Access Score, der in wenigen Minuten zeigt, wo Ihre Website nach WCAG 2.2 steht. Den belastbaren Nachweis erbringt Access Ready, ein Tiefen-Audit mit echten Nutzern assistiver Technologien und den Screenreadern JAWS, NVDA und VoiceOver, an dessen Ende ein Zertifikat steht. Access Guard überwacht Ihre Website danach laufend und meldet neue Barrieren, sobald sie entstehen. Für Ihre PDFs sorgt Access Doc mit menschlicher Prüfung für barrierearme Dokumente. Und damit Ihr Team die neuen Kriterien selbst sicher anwendet, gibt es die Access Academy.
Viele Prüfungen enden mit einem Bericht, mit dem man dann allein dasteht. Wir begleiten Sie vom ersten Scan bis zum Nachweis und halten Sie auf dem Laufenden, wenn sich eine Frist verschiebt oder ein neuer Maßstab gilt. Genau dafür aktualisieren wir auch diesen Beitrag regelmäßig.
Unsicher, was das BFSG konkret für Ihr Unternehmen bedeutet? In 30 Minuten klären wir mit Ihnen, welche Pflichten gelten und was Sie zuerst angehen sollten.
Häufige Fragen zu den Fristen
Gibt es beim BFSG eine Schonfrist für Websites?
Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG betreffen vor allem bereits eingesetzte Produkte, Altverträge und Selbstbedienungsterminals. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
Ab wann gilt WCAG 2.2 als Maßstab?
Sobald die EN 301 549 V4.1.1 im Amtsblatt der EU referenziert ist, voraussichtlich Mitte Dezember 2026. Ab dann ist WCAG 2.2 Stufe AA die technische Grundlage für die Vermutung der Konformität. Wer schon heute nach WCAG 2.2 prüft, ist vorbereitet.
Gelten die Fristen auch in Österreich und der Schweiz?
In Österreich ja: Das Barrierefreiheitsgesetz setzt den European Accessibility Act um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Die Schweiz ist nicht direkt gebunden, Schweizer Unternehmen müssen die Anforderungen aber erfüllen, sobald sie Verbrauchern in der EU Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
