Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist das sichtbarste Dokument Ihrer digitalen Barrierefreiheit. Sie ist öffentlich, sie ist Pflicht, und sie ist oft das Erste, was sich eine Behörde, ein Verband oder ein Wettbewerber ansieht. Deshalb überrascht mich in Audits immer wieder, wie viele Erklärungen aus einer Vorlage stammen, die gar nicht für Unternehmen gedacht ist. Die meisten Muster im Netz folgen der Mustererklärung für öffentliche Stellen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt von Unternehmen aber etwas anderes.
In diesem Ratgeber zeige ich Ihnen, welche Pflichtinhalte für Unternehmen und für öffentliche Stellen gelten und wo genau der Unterschied liegt. Außerdem finden Sie typische Formulierungen mit meinen Anmerkungen aus der Prüfpraxis sowie die Fehler, die ich am häufigsten sehe. Am Ende wissen Sie, wie Sie in vier Schritten zu einer Erklärung kommen, die einer Prüfung standhält. Stand ist Oktober 2026. Eine Rechtsberatung ersetzt dieser Text nicht.
Zwei Rechtsgrundlagen, ein Name
Unter dem Begriff „Erklärung zur Barrierefreiheit“ laufen in Deutschland zwei verschiedene Pflichten. Für öffentliche Stellen des Bundes regeln § 12b BGG und § 7 der BITV 2.0, was in die Erklärung gehört. Die Länder haben dafür eigene, ähnliche Regeln. Für Unternehmen gilt dagegen das BFSG. Dort steht die Pflicht in § 14 in Verbindung mit Anlage 3.
Interessant ist dabei ein Detail, das kaum jemand bemerkt. Anlage 3 BFSG spricht gar nicht von einer „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Sie heißt „Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen“. In der Praxis hat sich zwar der vertraute Name durchgesetzt, und das ist auch in Ordnung. Inhaltlich sollten Sie sich aber an Anlage 3 orientieren und nicht an der Vorlage einer Behörde.
Betroffen sind Unternehmen, die Verbrauchern Dienstleistungen im Sinne des BFSG anbieten, etwa einen Onlineshop oder ein Kundenportal. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Ob Ihr Angebot darunter fällt, klären Sie am besten zuerst. Eine Übersicht dazu finden Sie in Wer ist von der Barrierefreiheitspflicht betroffen?
Der Denkfehler in fast jeder Vorlage
Die Mustererklärung für öffentliche Stellen stammt aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523. Sie beginnt mit einem Konformitätsstatus: Die Website ist mit den Anforderungen „vollständig“, „teilweise“ oder „nicht“ vereinbar. Danach folgt eine Liste der Inhalte, die nicht barrierefrei sind. Für Behörden ist das genau richtig, denn das Gesetz sieht diese Teilkonformität ausdrücklich vor.
Für Unternehmen ist die Lage jedoch eine andere. Nach § 14 Absatz 1 BFSG darf ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Erfüllt sie diese nicht, verlangt § 14 Absatz 4 Korrekturmaßnahmen. Außerdem muss das Unternehmen dann unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde informieren. Einen Status „teilweise konform“ als Dauerzustand kennt das BFSG also nicht.
Das ist der Punkt, an dem viele Erklärungen kippen. Wer die Behördenvorlage übernimmt und „teilweise konform“ einträgt, dokumentiert öffentlich eine Lücke. Steht daneben kein Plan, wie und bis wann sie geschlossen wird, liest sich das wie ein Eingeständnis ohne Konsequenz. Umgekehrt ist „vollständig konform“ ohne Prüfung noch gefährlicher, weil es eine Zusicherung ist, die ein einziger Fund widerlegt.
Die Lösung liegt deshalb nicht im Verschweigen. Eine ehrliche Erklärung nennt bekannte Barrieren und verbindet sie mit den Maßnahmen, die Sie ergreifen. Genau das verlangt Anlage 3 ohnehin, denn sie fragt nicht nach einem Status, sondern danach, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Ob und wann Sie zusätzlich die Behörde informieren müssen, sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.
Pflichtinhalte für Unternehmen nach Anlage 3 BFSG
Anlage 3 Nummer 1 BFSG schreibt vor, dass Sie angeben, wie Ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Das geschieht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Die Informationen beschreiben die geltenden Anforderungen und decken, soweit relevant, Gestaltung und Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Verbraucherinformationen nach Artikel 246 EGBGB gehören jedenfalls diese vier Elemente hinein:
- a) Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, also was Sie anbieten und über welchen Kanal.
- b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind, zum Beispiel wie Bestellung, Bezahlung und Kundenkonto ablaufen.
- c) Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, also welche Standards Sie anwenden und wie Sie das geprüft haben.
- d) Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Zwei weitere Vorgaben aus § 14 werden gern übersehen. Erstens müssen die Informationen selbst barrierefrei zugänglich sein. Eine Erklärung als eingescanntes PDF verfehlt also schon die Form. Zweitens bewahren Sie die Informationen so lange auf, wie Sie die Dienstleistung anbieten. Halten Sie deshalb alte Fassungen mit Datum fest, statt sie einfach zu überschreiben.
Praxis-Tipp: Punkt d) fehlt in den meisten Vorlagen, die ich sehe. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Anstalt der Länder mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie nimmt die Aufgaben nach dem BFSG seit dem 26. September 2025 vollständig wahr. Nennen Sie die MLBF mit vollem Namen und verlinken Sie ihre Website. Das kostet Sie fünf Minuten und schließt eine Lücke, die ein Prüfer sofort sieht.
Pflichtinhalte für öffentliche Stellen nach BITV 2.0
Für öffentliche Stellen ist die Erklärung deutlich stärker formalisiert. § 7 BITV 2.0 verweist auf die Pflichtinhalte aus Abschnitt 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523. Zusammen mit § 12b BGG ergibt sich daraus diese Liste:
- Konformitätsstatus: vollständig, teilweise oder nicht mit den Anforderungen vereinbar.
- Nicht barrierefreie Inhalte: konkret benannt, mit Gründen und, falls vorhanden, barrierefreien Alternativen.
- Bewertung: eine tatsächliche Bewertung der Website, mit Angabe, ob die Stelle selbst oder ein Dritter geprüft hat.
- Feedback-Mechanismus: eine barrierefreie Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen und Barrieren zu melden.
- Schlichtungsverfahren: ein Hinweis auf die Schlichtung nach § 16 BGG mit Link zur Schlichtungsstelle.
Hinzu kommen formale Vorgaben. Die Erklärung muss barrierefrei und maschinenlesbar sein. Außerdem muss sie von der Startseite und von jeder Seite der Website erreichbar sein. Bundesbehörden antworten auf Meldungen über den Feedback-Weg spätestens innerhalb eines Monats. Und schließlich ist die Erklärung jährlich sowie bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren.
Auf der Startseite verlangt § 4 BITV 2.0 zudem Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache. Dazu gehört ausdrücklich eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit. Daran denken viele Behörden erst, wenn die Erklärung schon fertig ist.
Unternehmen und Behörden im direkten Vergleich
Die folgende Tabelle stellt die beiden Regelwerke nebeneinander. Sie zeigt, warum eine Vorlage nicht einfach von der einen Seite auf die andere passt.
| Merkmal | Unternehmen (BFSG) | Öffentliche Stellen des Bundes (BGG, BITV 2.0) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 14 und Anlage 3 BFSG | § 12b BGG, § 7 BITV 2.0, Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 |
| Konformitätsstatus | nicht vorgesehen, Anforderungen müssen erfüllt sein | vollständig, teilweise oder nicht vereinbar |
| Ort | AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise | von Startseite und jeder Seite erreichbar |
| Zuständige Stelle | Marktüberwachungsbehörde (MLBF) angeben | Schlichtungsstelle nach § 16 BGG verlinken |
| Feedback | nicht ausdrücklich geregelt, aber dringend empfohlen | Pflicht, Antwort spätestens in einem Monat |
| Aktualisierung | bei Änderungen, Fassungen aufbewahren | jährlich und bei wesentlichen Änderungen |
Für Unternehmen lohnt sich trotzdem ein Blick nach rechts. Ein Feedback-Weg ist im BFSG zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Er ist aber das beste Frühwarnsystem, das Sie haben. Wer Barrieren über ein Formular erfährt, kann sie beheben, bevor daraus eine Beschwerde bei der Behörde wird.
So kann die Erklärung eines Onlineshops aufgebaut sein
Wie sieht das konkret aus? Für einen typischen Onlineshop hat sich in meinen Projekten eine Gliederung in sechs Abschnitten bewährt. Sie deckt Anlage 3 vollständig ab und bleibt trotzdem kurz:
- Unser Angebot: was Sie verkaufen und über welche Website oder App.
- So nutzen Sie den Shop: Suche, Warenkorb, Bezahlung, Kundenkonto und Kontakt in wenigen Sätzen.
- So erfüllen wir die Anforderungen: angewandte Standards, etwa die EN 301 549 und die WCAG 2.2 auf Stufe AA, sowie Datum und Art der letzten Prüfung.
- Bekannte Einschränkungen und Maßnahmen: jede bekannte Barriere mit Maßnahme und Termin.
- Barrieren melden: Formular und E-Mail-Adresse.
- Zuständige Behörde: die MLBF mit Namen und Link.
Diese Gliederung ist natürlich nur ein Vorschlag. Entscheidend ist, dass jeder Abschnitt Ihr Angebot beschreibt und nicht ein beliebiges.
Typische Formulierungen und wo sie angreifbar werden
Die folgenden Sätze finden sich so oder ähnlich in vielen Erklärungen. Zu jedem schreibe ich, wo das Risiko liegt und wie Sie es besser machen.
„Diese Website ist vollständig barrierefrei.“
Das ist die gefährlichste Formulierung überhaupt. Sie ist nur dann vertretbar, wenn eine vollständige Prüfung sie deckt. Genau das ist selten der Fall, denn automatische Tests erfassen nur einen Teil der Anforderungen. Findet ein Prüfer danach einen einzigen Verstoß, haben Sie eine nachweislich falsche Aussage veröffentlicht. Besser ist deshalb eine Aussage mit Prüfgrundlage: „Wir haben die Website am 15. September 2026 nach WCAG 2.2 Stufe AA geprüft.“
„Einzelne Bereiche sind möglicherweise nicht barrierefrei.“
Dieser Satz ist zu vage. Er erfüllt weder die Pflicht zur konkreten Benennung bei Behörden noch die Beschreibungspflicht aus Anlage 3. Außerdem signalisiert er, dass Sie Ihren eigenen Stand nicht kennen. Nennen Sie stattdessen Bereich, Problem und Maßnahme. Ein Beispiel: „Im Checkout werden Eingabefehler bisher nur farblich markiert (1.4.1 Benutzung von Farbe, 3.3.1 Fehlererkennung). Wir beheben das bis zum 30. November 2026.“
„Die Umsetzung wäre eine unverhältnismäßige Belastung.“
Auf diese Ausnahme können Sie sich nach § 17 BFSG berufen, allerdings nur unter strengen Bedingungen. Sie müssen die Beurteilung anhand der Kriterien aus Anlage 4 vornehmen und dokumentieren. Diese Dokumentation bewahren Sie fünf Jahre auf. Außerdem unterrichten Sie die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind. Und wer Fördermittel für die Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich nach § 17 Absatz 4 gar nicht darauf berufen. Ein einzelner Satz in der Erklärung ersetzt diese Schritte also nicht.
„Die Bewertung erfolgte durch Selbstbewertung.“
Bei Behörden ist das zulässig, und § 7 Absatz 5 BITV 2.0 verlangt ausdrücklich die Angabe, wer bewertet hat. Allerdings ist die Selbstbewertung die schwächste Grundlage. Kommt es zum Streit, hat eine externe Prüfung mit echten Nutzerinnen und Nutzern assistiver Technologien deutlich mehr Gewicht. Schreiben Sie deshalb dazu, welche Methode Sie genutzt haben, und verlinken Sie, wenn möglich, den Prüfbericht.
„Diese Erklärung wurde am 12. März 2021 erstellt.“
Ein Datum, das Jahre zurückliegt, fällt jedem Prüfer sofort auf. Für Behörden ist die jährliche Aktualisierung Pflicht. Für Unternehmen verlangt § 14 Absatz 3, dass die Anforderungen stets erfüllt sind und Änderungen an der Dienstleistung berücksichtigt werden. Eine Erklärung, die einen Relaunch und drei Shop-Updates überdauert hat, beschreibt also kaum noch Ihre heutige Website.
Der Feedback-Weg: oft selbst die erste Barriere
Ein Kontaktformular für Barriere-Meldungen ist eine gute Idee. Ironischerweise ist es aber häufig selbst nicht barrierefrei. Dann scheitert genau die Person, die Ihnen eine Barriere melden will, an der nächsten. Prüfen Sie Ihr Formular deshalb mindestens gegen diese Kriterien der WCAG 2.2:
- 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt: Ein CAPTCHA braucht eine Alternative, die ohne Sehen oder Hören funktioniert.
- 2.1.1 Tastatur: Alle Felder und der Absende-Button sind ohne Maus bedienbar.
- 3.3.2 Beschriftungen oder Anweisungen: Jedes Feld hat eine sichtbare, verständliche Beschriftung.
- 4.1.2 Name, Rolle, Wert: Screenreader erkennen jedes Bedienelement mit Namen und Zustand.
- 3.2.6 Konsistente Hilfe: Der Kontaktweg steht auf allen Seiten an derselben Stelle.
Zusätzlich sollten Sie eine E-Mail-Adresse angeben, denn manche Menschen kommen mit Formularen grundsätzlich schlechter zurecht. Wie Sie Formulare von Grund auf barrierefrei bauen, zeige ich in Barrierefreie Formulare.
Format und Fundort der Erklärung
Die Erklärung gehört dorthin, wo Nutzer sie erwarten. In der Praxis ist das ein eigener Link im Footer mit dem Linktext „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Ein Link mit dem Text „hier“ verstößt dagegen gegen 2.4.4 Linkzweck (im Kontext). Achten Sie außerdem darauf, dass der Link auf allen Seiten an derselben Stelle steht (3.2.3 Konsistente Navigation). Unternehmen können die Informationen zwar auch in die AGB aufnehmen. Als eigene Seite sind sie aber leichter zu finden und leichter zu pflegen.
Als Format empfehle ich HTML. Eine HTML-Seite ist für Screenreader am einfachsten zugänglich und lässt sich schnell aktualisieren. Möchten Sie zusätzlich ein PDF anbieten, muss dieses getaggt und sauber strukturiert sein, damit Überschriften und Listen erkannt werden (1.3.1 Info und Beziehungen). Worauf es dabei ankommt, beschreibe ich in PDF barrierefrei erstellen.
Die häufigsten Fehler aus meiner Prüfpraxis
Über einzelne Formulierungen hinaus sehe ich immer wieder dieselben Muster. Die meisten davon lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden:
- Behördenvorlage im Unternehmen: Konformitätsstatus und Schlichtungsstelle stehen drin, die Marktüberwachungsbehörde fehlt.
- Widerspruch zur Realität: Die Erklärung sagt „barrierefrei“, der Checkout sagt etwas anderes. Diesen Widerspruch findet jeder Prüfer in wenigen Minuten.
- Kopie einer fremden Erklärung: Übernommene Sätze beschreiben Funktionen, die Ihre Website gar nicht hat.
- Versteckter Fundort: Die Erklärung ist nur über die AGB oder eine Suche erreichbar.
- Kein Stand: Es fehlen Datum, Prüfgrundlage und Methode.
Fast alle diese Fehler haben dieselbe Ursache. Die Erklärung wurde geschrieben, bevor jemand den tatsächlichen Stand der Website kannte. Eine Erklärung kann aber nur so belastbar sein wie die Prüfung, auf der sie beruht.
Vorlage, Generator oder Prüfung: der Vergleich
Viele fragen mich, ob eine kostenlose Vorlage reicht. Eine gute Vorlage liefert die richtige Struktur, und das ist durchaus hilfreich. Den entscheidenden Inhalt kann sie Ihnen jedoch nicht liefern, nämlich die zutreffende Beschreibung Ihres eigenen Angebots. Die Tabelle zeigt die üblichen Wege im Vergleich. Die beiden Angebote von ifdb sind gekennzeichnet.
| Weg | Woher kommt der Inhalt? | Wird die Website geprüft? | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Vorlage aus dem Netz | Sie tragen den Stand selbst ein | nein | eine erste Orientierung zur Struktur |
| Generator ohne Prüfung | Sie beantworten Fragen zu Ihrer Website | nein | Struktur und Formulierungen |
| Access Declare (ifdb) | Scan Ihrer Website nach WCAG 2.2 | ja, per Scan | eine Erklärung auf Basis eines echten Befunds, kostenlos für eine Domain bis 150 Seiten in der Privatwirtschaft |
| Access Ready (ifdb) | Tiefen-Audit mit Nutzerinnen und Nutzern assistiver Technologien | ja, vollständig | einen belastbaren Nachweis, auf den sich die Erklärung stützt |
Der Unterschied liegt also nicht im Text, sondern in der Grundlage. Eine Vorlage fragt Sie nach dem Stand. Eine Prüfung ermittelt ihn. Deshalb erstellt Access Declare die Erklärung erst nach einem Scan, als HTML, PDF und DOCX. Den vollständigen Nachweis liefert danach das Tiefen-Audit, denn ein Scan erfasst nicht alle Anforderungen. Warum das so ist, erkläre ich in Barrierefreiheit testen.
Sonderfälle: Plattformhandel und PDF-Bestände
Wer über Shopify, Amazon, eBay oder Etsy verkauft, steht vor einer zusätzlichen Frage. Wer ist für welchen Teil des Angebots verantwortlich, und wo veröffentlichen Sie die Informationen? Die Antworten unterscheiden sich je nach Plattform. Ich habe sie in Barrierefreiheitserklärung für Shopify, Amazon, eBay und Etsy zusammengestellt.
Ein zweiter Sonderfall sind Dokumente. Behörden müssen nicht barrierefreie PDFs in der Erklärung benennen. Unternehmen sollten dagegen prüfen, ob die Dokumente Teil ihrer Dienstleistung sind, etwa Vertragsunterlagen oder Rechnungen. Für ältere Bestände lohnt sich ein Blick in Barrierefreie Geschäftsberichte und Behörden-PDFs.
In vier Schritten zur belastbaren Erklärung
- Stand ermitteln: Beginnen Sie mit einem Scan, etwa mit dem kostenlosen Access Score. So sehen Sie, wo Ihre Website heute steht.
- Erklärung erstellen: Formulieren Sie die Erklärung auf Basis dieses Befunds, mit Datum, Prüfgrundlage und den vier Elementen aus Anlage 3. Access Declare übernimmt das für Sie.
- Lücken mit Plan versehen: Ordnen Sie jeder bekannten Barriere eine Maßnahme und einen Termin zu. Für den vollständigen Nachweis prüft Access Ready die wichtigsten Abläufe mit echten Nutzerinnen und Nutzern.
- Aktuell halten: Jede Änderung an der Website kann neue Barrieren erzeugen. Deshalb überwacht Access Guard Ihre Seiten laufend, damit Erklärung und Realität nicht auseinanderlaufen.
Mit diesen vier Schritten wird aus einem Pflichttext ein Dokument, das Ihnen nützt. Es zeigt Behörden und Kunden, dass Sie Ihren Stand kennen und daran arbeiten. Welche Risiken eine fehlerhafte Erklärung sonst mit sich bringt, lesen Sie in Abmahnung wegen fehlender Barrierefreiheit.
Unsicher, was das BFSG konkret für Ihr Unternehmen bedeutet? In 30 Minuten klären wir mit Ihnen, welche Pflichten gelten und was Sie zuerst angehen sollten.
Häufige Fragen
Brauche ich als kleines Unternehmen eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. Alle anderen Unternehmen, die betroffene Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, brauchen die Informationen nach Anlage 3. Trotzdem lohnt sich eine Erklärung auch ohne Pflicht, denn sie zeigt Kundinnen und Kunden, wie sie Ihr Angebot nutzen können.
Reicht eine kostenlose Vorlage aus dem Internet?
Für die Struktur ja, für den Inhalt nein. Die meisten Vorlagen folgen der Mustererklärung für Behörden und passen deshalb nur bedingt zum BFSG. Außerdem kann keine Vorlage wissen, wie es um Ihre Website steht. Den Inhalt sollten Sie daher immer aus einer Prüfung ableiten.
Wie oft muss ich die Erklärung aktualisieren?
Öffentliche Stellen aktualisieren die Erklärung jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung. Für Unternehmen gibt das BFSG keinen festen Rhythmus vor. Allerdings müssen die Anforderungen stets erfüllt sein, und Änderungen an der Dienstleistung sind zu berücksichtigen. In der Praxis empfehle ich deshalb eine Überprüfung nach jedem größeren Update und mindestens einmal im Jahr.
