Barrierefreiheit als Website-Pflicht seit 2025: Wer 2026 wirklich betroffen ist

Sanduhr vor einem Kalender und Laptop – Barrierefreiheit als Website-Pflicht seit 2025: Wer nach BFSG und EAA 2026 wirklich betroffen ist und welche Fristen gelten

Die Frage, ob die Barrierefreiheit Website-Pflicht 2025 auch das eigene Unternehmen trifft, höre ich seit Inkrafttreten des BFSG in fast jedem Erstgespräch. Und ich muss ehrlich sagen: Die Antwort, die online kursiert, ist meistens entweder zu pauschal („alle sind dran“) oder zu beruhigend („wir sind ja nur Mittelstand“). Beides ist falsch. Die Wahrheit liegt in der Mitte – und sie ist mit einem klaren Entscheidungsbaum schneller beantwortet, als die meisten Compliance-Beauftragten ahnen. In diesem Ratgeber bekommen Sie genau diesen Entscheidungsbaum, dazu die Detail-Logik für Kleinstunternehmen und B2B-Mischmodelle, an denen sich in der Praxis die meisten verrechnen.

Die Website-Pflicht 2025 in einem Absatz

Seit dem 28. Juni 2025 sind private Unternehmen in Deutschland verpflichtet, ihre für Verbraucher bestimmten digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act. Die Regelung gilt nicht für alle Websites pauschal, sondern knüpft an drei Bedingungen: Geschäftsmodell mit Verbraucherbezug, Größe oberhalb der Kleinstunternehmen-Schwelle und ein Produkt oder eine Dienstleistung im BFSG-Katalog. Wer alle drei Bedingungen erfüllt, ist drin – ohne Schonfrist und ohne Bestandsschutz für bestehende Websites.

Der Entscheidungsbaum: Bin ich von der Website-Pflicht betroffen?

Wenn Sie heute fünfzehn Minuten Zeit haben, beantworten Sie diese sechs Fragen ehrlich – in dieser Reihenfolge. Sobald Sie bei einer Frage auf „Ja“ landen, gehen Sie zur nächsten. Erst wenn Sie bis zum Ende kommen, sind Sie in der Pflicht.

  1. Bieten Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen auf einer Website, in einem Webshop, einer App oder einem Selbstbedienungsterminal an, das in Deutschland aufrufbar ist? Wenn nein: Sie sind nicht betroffen. Wenn ja: weiter zu Frage 2.
  2. Richtet sich Ihr digitales Angebot auch an Verbraucher (B2C)? Das umfasst klassischen Endkundenverkauf, aber auch Mischmodelle, in denen Privatpersonen faktisch zur Zielgruppe gehören – auch ohne dezidiertes B2C-Marketing. Wenn nein: weiter zu Frage 6. Wenn ja: weiter zu Frage 3.
  3. Fällt Ihr Angebot unter den BFSG-Katalog? Konkret: E-Commerce, Banking, Telekommunikation, Personenbeförderung, audiovisuelle Mediendienste, E-Books, Notrufkommunikation oder bestimmte Hardware (Computer, Smartphones, Terminals, Lesegeräte). Wenn nein: Sie sind nicht direkt betroffen, aber lesen Sie Frage 6 trotzdem. Wenn ja: weiter zu Frage 4.
  4. Beschäftigen Sie zehn oder mehr Mitarbeiter ODER erwirtschaften Sie mehr als zwei Millionen Euro Jahresumsatz (oder eine entsprechende Bilanzsumme)? Die beiden Schwellen müssen für die Ausnahme gleichzeitig unterschritten sein. Wenn ja: Sie sind betroffen, weiter zu Frage 5. Wenn nein und Sie bieten reine Dienstleistungen an: Sie fallen unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Wenn nein, aber Sie stellen Produkte her oder importieren sie: Sie sind trotzdem betroffen, weil die Ausnahme nur für Dienstleistungen gilt.
  5. Wurde Ihre Website oder App nach dem 28. Juni 2025 neu erstellt oder substanziell überarbeitet? Wenn ja: volle Anwendung. Wenn nein, also reiner Altbestand: Auch dann gilt das BFSG für die laufende Dienstleistung – einen pauschalen Bestandsschutz für digitale Angebote gibt es nicht. Lediglich Hardware (Terminals) genießt enge Übergangsfristen.
  6. Sind Sie eine öffentliche Stelle (Bund, Länder, Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, bestimmte Beliehene)? Wenn ja: Für Sie gilt nicht das BFSG, sondern die BITV 2.0 mit teilweise strengeren Anforderungen. Wenn nein und Sie sind bis hier hin auf „nicht betroffen“ gelaufen: Sie sind tatsächlich aktuell nicht in der Pflicht – aber lesen Sie den B2B-Abschnitt weiter unten, bevor Sie das Thema ad acta legen.

Aus meiner Erfahrung sortiert dieser Baum etwa 80 Prozent der Fälle eindeutig. Die restlichen 20 Prozent stecken in zwei Grauzonen: der Kleinstunternehmen-Schwelle und der B2B/B2C-Trennung. Diese beiden gehen wir jetzt im Detail durch.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme: Was sie wirklich abdeckt

Die Ausnahme klingt zunächst beruhigend, ist in der Praxis aber das Einfallstor für die meisten Fehleinschätzungen, die ich sehe. Drei Punkte müssen Sie verstehen.

Beide Schwellenwerte zählen – und zwar gleichzeitig

Sie gelten nur dann als Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes, wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen UND einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro erreichen. Reißen Sie eine der beiden Schwellen, fallen Sie aus der Ausnahme. In Audits stelle ich regelmäßig fest, dass Geschäftsführer auf den Mitarbeiterstand schauen und den Umsatz vergessen – oder umgekehrt. Beide Werte werden anhand des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres bemessen, mit zweijährigem Vorlauf bei Über- oder Unterschreitung.

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte

Diese Differenzierung wird konsequent übersehen. Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten (Hardware: Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, Lesegeräte und ähnliches) und Dienstleistungen (alles, was Sie als Service über Ihre Website anbieten). Kleinstunternehmen sind nur bei Dienstleistungen ausgenommen. Wer als Kleinunternehmer Lesegeräte vertreibt, bleibt voll in der Pflicht. Wer als Mini-Agentur einen reinen Online-Shop für Tee betreibt, fällt unter die Ausnahme – solange er die Schwellen einhält.

Was passiert, wenn Sie die Schwelle überschreiten

Das Gesetz arbeitet mit einer Zwei-Jahres-Logik: Wer zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre über der Schwelle liegt, verliert die Ausnahme. Im umgekehrten Fall – Sie schrumpfen unter die Schwelle – greift die Ausnahme ebenfalls erst nach zwei Jahren. Diese Karenz schützt vor jährlichen Klassifizierungssprüngen, bedeutet aber auch: Wer als Startup gerade die zwei Millionen Euro reißt, sollte sich ab diesem Zeitpunkt aktiv vorbereiten, nicht erst zwei Jahre später überrascht werden. In meiner Praxis sehe ich gerade bei wachsenden D2C-Marken regelmäßig diesen Übergangsmoment – und er kommt fast immer schneller, als die Gründer glauben.

B2B oder B2C: Die häufig falsch beantwortete Weiche

Die scheinbar klare Trennung „wir machen B2B, also nicht betroffen“ ist die zweite große Grauzone der Website-Pflicht 2025. Reines B2B fällt tatsächlich nicht unter das BFSG. Aber „reines“ B2B ist seltener, als die meisten Geschäftsführer denken.

Drei typische Mischmodelle aus meiner Audit-Praxis

Erstens, der offene Produktkatalog: Ein B2B-Hersteller stellt Datenblätter, Tutorials und Konfiguratoren öffentlich auf seine Website. Privatpersonen können diese Inhalte ohne Login nutzen – und tun es. Das Angebot richtet sich faktisch auch an Verbraucher.

Zweitens, das parallele B2C-Standbein: Ein Unternehmen verkauft zu 95 Prozent an Wiederverkäufer und betreibt nebenbei einen kleinen Direktverkauf an Endkunden. Die fünf Prozent reichen für die BFSG-Anwendbarkeit, weil die Dienstleistung „Online-Verkauf an Verbraucher“ tatsächlich erbracht wird.

Drittens, die geöffnete Plattform: Ein SaaS-Anbieter aus dem B2B-Bereich erlaubt Privatpersonen die kostenlose Testnutzung. Sobald Verbraucher in der Lage sind, die Dienstleistung zu beziehen, greift das BFSG – auch wenn das nie aktiv beworben wurde.

Die einzige saubere Prüfung

Fragen Sie sich nicht „wem wollen wir verkaufen“, sondern „wer kann unsere Dienstleistung in der Praxis als Verbraucher beziehen“. Das ist die Kategorie, die das Gesetz und im Streitfall die Marktüberwachungsbehörde anlegen wird. Wenn Sie die Antwort nicht eindeutig auf „niemand“ reduzieren können, sind Sie im Anwendungsbereich. Eine technische Sperre ausschließlich für gewerbliche Kunden (Login mit Gewerbeschein-Prüfung, geprüfter Onboarding-Prozess) ist der einzige Hebel, der hier verlässlich greift.

Öffentliche Stellen: Warum für sie nicht das BFSG gilt

Behörden, Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und bestimmte mit öffentlichen Aufgaben beliehene Stellen fallen nicht unter das BFSG, sondern unter die BITV 2.0 in Verbindung mit dem Behindertengleichstellungsgesetz beziehungsweise den jeweiligen Landesgesetzen. Die BITV ist in Teilen strenger: Sie verlangt zusätzlich Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache auf der Startseite und kennt keine Kleinstunternehmen-Ausnahme. Wer in einer Mischorganisation arbeitet – etwa einer kommunalen GmbH mit privatwirtschaftlichem Geschäftsbetrieb – muss beides parallel prüfen. Diese Konstellation sehe ich häufig bei Stadtwerken, Verkehrsbetrieben und kommunalen Wohnungsunternehmen.

Es gibt keine KMU-Ausnahme

Ein Missverständnis begegnet einem rund um das BFSG besonders oft: dass kleine und mittlere Unternehmen grundsätzlich ausgenommen seien. Das stimmt nicht. Das Gesetz kennt nur die Ausnahme für Kleinstunternehmen, und die ist deutlich enger als der Begriff KMU. Nach der Definition der EU zählt ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten noch zu den KMU. Vom BFSG ausgenommen sind dagegen nur Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Für den Mittelstand heißt das: Ein Onlinehändler mit 25 Beschäftigten ist genauso in der Pflicht wie ein Konzern. Die Anforderungen an die Website sind dieselben, nur der Weg dorthin sieht anders aus, weil Budget und Kapazitäten begrenzt sind. Wie man damit klug umgeht, zeige ich weiter unten. Welche Termine dabei zählen, steht in unserem Überblick zu den Fristen der digitalen Barrierefreiheit.

Der entscheidende Klick: Wann Ihre Website zur Dienstleistung wird

Für Mittelstand, Handwerk und Dienstleister ist eine andere Frage ohnehin wichtiger als die Betriebsgröße: Wird auf Ihrer Website ein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen oder darauf hingewirkt? Das BFSG erfasst sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, die über eine Website oder App auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen. Eine reine Informationsseite, auf der Sie Ihr Unternehmen, Ihre Leistungen und Ihre Kontaktdaten zeigen, fällt nach überwiegender Auffassung nicht darunter.

Sobald Verbraucher bei Ihnen online bestellen, verbindlich buchen, ein Abo abschließen oder sich für einen Dienst registrieren, sieht das anders aus. Dann ist Ihre Website keine Visitenkarte mehr, sondern der Ort, an dem Ihre Dienstleistung beginnt. Und genau dort setzt das Gesetz an.

Praxis-Tipp: Schauen Sie sich den letzten Button in Ihrem Bestell- oder Buchungsablauf an. Steht dort „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig buchen“, schließen Sie online einen Vertrag mit Verbrauchern – genau für diesen Fall schreibt § 312j BGB diese Beschriftung vor. Dann sind Sie im Anwendungsbereich des BFSG, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind. Umgekehrt gilt das allerdings nicht automatisch, denn auch eine kostenlose Registrierung kann einen Verbrauchervertrag begründen.

Kontaktformular und Terminbuchung: Hier urteilen selbst die Kammern unterschiedlich

Bei Kontaktformularen und Terminbuchungen wird es kniffelig. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks geht davon aus, dass Kontaktformulare in der Regel nicht erfasst sind, weil sie nur der ersten Kontaktaufnahme dienen. Anders sieht er es, wenn ein Formular klar auf einen direkten Vertragsabschluss ausgelegt ist. Einige Industrie- und Handelskammern nennen Kontaktformulare dagegen ausdrücklich als Beispiel für betroffene Funktionen.

Bei der Online-Terminbuchung ist die Lage etwas klarer. Der ZDH sieht sie als erfasst an, wenn die Buchung eine Bezahlmöglichkeit enthält, und hält das auch dann für gut vertretbar, wenn erst vor Ort bezahlt wird. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums behandeln genau diesen Fall als eigenes Beispiel. Mein Rat deshalb: Wenn ein Formular oder Buchungstool zum Kern Ihres Geschäfts gehört, behandeln Sie es so, als wäre es erfasst. Ein barrierefreies Formular kostet wenig – ein Streit darüber, ob es hätte barrierefrei sein müssen, deutlich mehr.

Handwerk: Wann der Betrieb betroffen ist

Viele Handwerksbetriebe fallen schon wegen ihrer Größe unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme, zumindest solange sie Dienstleistungen anbieten. Spannend wird es für Betriebe mit zehn oder mehr Beschäftigten oder mehr als zwei Millionen Euro Umsatz. Für sie hängt alles an der Frage, was auf der Website tatsächlich passiert:

  • Reine Präsentation mit Leistungen, Referenzen und Kontaktdaten: in aller Regel nicht betroffen.
  • Anfrageformular für ein Angebot: umstritten, im Zweifel barrierefrei gestalten.
  • Online-Terminbuchung, etwa im Friseur-, Kfz- oder Augenoptikerhandwerk: in der Regel betroffen, vor allem mit Bezahlfunktion.
  • Onlineshop für Ersatzteile, Zubehör oder Backwaren: betroffen.

Gerade Betriebe mit mehreren Filialen nutzen oft externe Buchungs- oder Shopsysteme. Die technische Umsetzung liegt dann beim Anbieter, die Verantwortung für das Angebot gegenüber Ihren Kunden aber in der Regel bei Ihnen. Fragen Sie deshalb nach einem Nachweis, dass das Tool barrierefrei ist, bevor Sie es einbinden.

Dienstleister: von der Fahrschule bis zum Fitnessstudio

Für Dienstleister gilt dieselbe Logik. Ein Coach, der Termine nur telefonisch vergibt, ist nicht betroffen. Eine Fahrschule mit zwölf Beschäftigten, bei der man sich online verbindlich anmeldet, sehr wahrscheinlich schon. Dasselbe gilt für Fitnessstudios mit Online-Mitgliedschaft, Sprachschulen mit Kursbuchung, Veranstalter mit Ticketverkauf oder Online-Akademien, bei denen Kurse direkt gekauft werden.

Agenturen, Steuerberater oder IT-Dienstleister, die ausschließlich für Unternehmen arbeiten, fallen als reines B2B nicht unter das BFSG. Für Agenturen ist das Thema trotzdem alles andere als erledigt, denn ihre Kunden sind betroffen und erwarten Websites, die den Anforderungen entsprechen. Wer heute einen Shop oder ein Buchungstool ohne digitale Barrierefreiheit ausliefert, riskiert Nachbesserungsforderungen – spätestens dann, wenn Barrierefreiheit im Vertrag steht.

Mittelstand im B2B: Wo die Pflicht durch die Hintertür kommt

Auch wer rechtlich nicht betroffen ist, spürt das Thema immer öfter. Öffentliche Auftraggeber müssen nach § 121 Abs. 2 GWB Kriterien der Barrierefreiheit in ihre Leistungsbeschreibung aufnehmen, sobald Menschen die beschaffte Leistung nutzen. Wer Software, Portale oder digitale Dienste an Behörden, Kommunen oder Stadtwerke liefert, braucht deshalb einen belastbaren Nachweis.

Dazu kommen große Unternehmen, die selbst unter das BFSG fallen und die Anforderungen an ihre Zulieferer weitergeben, etwa für eingebundene Buchungs-, Bezahl- oder Chatsysteme. Für viele Mittelständler ist digitale Barrierefreiheit deshalb weniger eine Frage der Pflicht als eine Frage, ob man in Ausschreibungen und Lieferketten noch mitspielt.

Unverhältnismäßige Belastung: die zweite, wenig bekannte Ausnahme

Neben der Kleinstunternehmen-Regel kennt das BFSG eine zweite Ausnahme, die kaum jemand nutzt, und das aus gutem Grund. Würden die Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten, können Unternehmen sich darauf berufen. Dafür müssen sie allerdings eine Beurteilung nach den Kriterien der Anlage 4 BFSG erstellen, sie dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde informieren.

In der Praxis ist das ein schmaler Weg. Die Beurteilung muss nachvollziehbar zeigen, dass die Kosten im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Einschränkungen unangemessen hoch wären. Für die meisten Websites ist es schlicht günstiger, die wichtigsten Abläufe barrierefrei zu machen, als diese Ausnahme sauber zu begründen.

So gehen KMU das Thema mit begrenztem Budget an

Mit begrenztem Budget kommt es vor allem auf die Reihenfolge an. Diese Schritte haben sich bewährt:

  1. Klären Sie mit dem Entscheidungsbaum oben, ob Sie betroffen sind, und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
  2. Verschaffen Sie sich mit dem kostenlosen Access Score einen ersten Überblick über Ihre Website.
  3. Konzentrieren Sie sich zuerst auf die Abläufe, in denen der Vertrag entsteht: Warenkorb, Buchung, Login und Bezahlung.
  4. Prüfen Sie eingebundene Fremdsysteme wie Shop-, Buchungs- oder Bezahltools und fordern Sie Nachweise an.
  5. Veröffentlichen Sie eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die den tatsächlichen Stand beschreibt.
  6. Lassen Sie die kritischen Abläufe mit Access Ready von echten Nutzern prüfen und sichern Sie den Stand danach mit Access Guard ab.

So investieren Sie zuerst dort, wo Risiko und Umsatz liegen, und nicht in Seiten, die ohnehin kaum jemand besucht.

Was meine Audit-Praxis seit Juni 2025 zeigt

Knapp ein Jahr nach Inkrafttreten der Website-Pflicht ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg deutlich aktiver, als viele erwartet haben. Die Beanstandungen, die ich aus Kundenprojekten kenne, treffen vor allem drei Gruppen:

  • Mittelständische E-Commerce-Anbieter, die sich auf eine vorhandene Accessibility-Toolbar verlassen haben und überrascht waren, dass diese als Konformitätsnachweis nicht akzeptiert wird.
  • Banken und Finanzdienstleister, deren Banking-Apps zwar visuell modern sind, aber bei der Bedienung mit Screenreader oder Tastatur reihenweise scheitern.
  • Versicherungen und Energieversorger, deren digitale Antragsstrecken zwar barrierefrei beworben werden, deren Vertrags-PDFs am Ende aber unzugänglich sind.

Die kritischen Punkte sind also nicht immer dort, wo Marketing und Geschäftsführung sie vermuten. Sie liegen tief in den Conversion-Pfaden und in den Dokumenten am Ende der Customer Journey.

Unsicher, was das BFSG konkret für Ihr Unternehmen bedeutet? In 30 Minuten klären wir mit Ihnen, welche Pflichten gelten und was Sie zuerst angehen sollten.

Häufige Fragen zur Website-Pflicht für KMU, Handwerk und Dienstleister

Gibt es beim BFSG eine Ausnahme für KMU?

Nein. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Kleine und mittlere Unternehmen oberhalb dieser Schwellen sind voll erfasst.

Muss ein Handwerksbetrieb seine Website barrierefrei machen?

Nur wenn er kein Kleinstunternehmen ist und über die Website Verträge mit Verbrauchern anbahnt oder abschließt, etwa über einen Onlineshop oder eine Online-Terminbuchung. Eine reine Informationsseite ist in der Regel nicht erfasst.

Fällt ein Kontaktformular unter das BFSG?

Das ist umstritten. Dient es nur der ersten Kontaktaufnahme, spricht viel dagegen, ist es klar auf einen direkten Vertragsabschluss ausgelegt, spricht viel dafür. Weil ein barrierefreies Formular wenig Aufwand bedeutet, empfehle ich, es im Zweifel barrierefrei zu gestalten.

Wenn Sie nach diesem Test unsicher bleiben

Der Entscheidungsbaum oben klärt die rechtliche Anwendbarkeit. Was er nicht klärt: Wie groß die tatsächliche Lücke zwischen Ihrem aktuellen Stand und der gesetzlichen Anforderung ist. Diese Frage beantwortet ein Audit. Wenn Sie heute eine erste, ehrliche Einschätzung für Ihre Website wollen, ist unser Access Score der schnellste Weg dorthin: ein kostenloser, automatisierter WCAG-2.2-Tiefenscan Ihrer Domain, der Ihnen innerhalb weniger Minuten zeigt, wo Ihre Website rechtlich steht und welche Fehler Priorität haben. Das ersetzt kein Tiefen-Audit für einen rechtssicheren Nachweis, aber es liefert Ihnen die Grundlage für die Entscheidung, ob und mit welcher Dringlichkeit Sie weiter handeln sollten.

Wer den Test bestanden hat und sich als betroffen herausstellt, sollte als nächstes verstehen, was im Ernstfall einer Beschwerde passiert. Diese Mechanik habe ich in Abmahnung wegen fehlender Barrierefreiheit: Reales Risiko und wie Sie sich absichern aufgeschlüsselt. Wer noch tiefer in Pflichten, Fristen und Bußgelder einsteigen will, findet die vollständige Übersicht in meinem Pillar-Ratgeber Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Pflichten, Fristen und Bußgelder im Überblick.

Bild von Lukas Maximilian Langer

Lukas Maximilian Langer

Als Gründer der ifdb GmbH setzt sich Lukas Maximilian Langer dafür ein, digitale Barrierefreiheit vom Pflichtthema zum Selbstverständnis zu machen. Sein Ziel: Websites, Apps und Dokumente, die für alle zugänglich sind – unabhängig von Einschränkungen.

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