Die Frage, ob die Barrierefreiheit Website-Pflicht 2025 auch das eigene Unternehmen trifft, höre ich seit Inkrafttreten des BFSG in fast jedem Erstgespräch. Und ich muss ehrlich sagen: Die Antwort, die online kursiert, ist meistens entweder zu pauschal („alle sind dran“) oder zu beruhigend („wir sind ja nur Mittelstand“). Beides ist falsch. Die Wahrheit liegt in der Mitte – und sie ist mit einem klaren Entscheidungsbaum schneller beantwortet, als die meisten Compliance-Beauftragten ahnen. In diesem Ratgeber bekommen Sie genau diesen Entscheidungsbaum, dazu die Detail-Logik für Kleinstunternehmen und B2B-Mischmodelle, an denen sich in der Praxis die meisten verrechnen.
Die Website-Pflicht 2025 in einem Absatz
Seit dem 28. Juni 2025 sind private Unternehmen in Deutschland verpflichtet, ihre für Verbraucher bestimmten digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act. Die Regelung gilt nicht für alle Websites pauschal, sondern knüpft an drei Bedingungen: Geschäftsmodell mit Verbraucherbezug, Größe oberhalb der Kleinstunternehmen-Schwelle und ein Produkt oder eine Dienstleistung im BFSG-Katalog. Wer alle drei Bedingungen erfüllt, ist drin – ohne Schonfrist und ohne Bestandsschutz für bestehende Websites.
Der Entscheidungsbaum: Bin ich von der Website-Pflicht betroffen?
Wenn Sie heute fünfzehn Minuten Zeit haben, beantworten Sie diese sechs Fragen ehrlich – in dieser Reihenfolge. Sobald Sie bei einer Frage auf „Ja“ landen, gehen Sie zur nächsten. Erst wenn Sie bis zum Ende kommen, sind Sie in der Pflicht.
- Bieten Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen auf einer Website, in einem Webshop, einer App oder einem Selbstbedienungsterminal an, das in Deutschland aufrufbar ist? Wenn nein: Sie sind nicht betroffen. Wenn ja: weiter zu Frage 2.
- Richtet sich Ihr digitales Angebot auch an Verbraucher (B2C)? Das umfasst klassischen Endkundenverkauf, aber auch Mischmodelle, in denen Privatpersonen faktisch zur Zielgruppe gehören – auch ohne dezidiertes B2C-Marketing. Wenn nein: weiter zu Frage 6. Wenn ja: weiter zu Frage 3.
- Fällt Ihr Angebot unter den BFSG-Katalog? Konkret: E-Commerce, Banking, Telekommunikation, Personenbeförderung, audiovisuelle Mediendienste, E-Books, Notrufkommunikation oder bestimmte Hardware (Computer, Smartphones, Terminals, Lesegeräte). Wenn nein: Sie sind nicht direkt betroffen, aber lesen Sie Frage 6 trotzdem. Wenn ja: weiter zu Frage 4.
- Beschäftigen Sie zehn oder mehr Mitarbeiter ODER erwirtschaften Sie mehr als zwei Millionen Euro Jahresumsatz (oder eine entsprechende Bilanzsumme)? Die beiden Schwellen müssen für die Ausnahme gleichzeitig unterschritten sein. Wenn ja: Sie sind betroffen, weiter zu Frage 5. Wenn nein und Sie bieten reine Dienstleistungen an: Sie fallen unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Wenn nein, aber Sie stellen Produkte her oder importieren sie: Sie sind trotzdem betroffen, weil die Ausnahme nur für Dienstleistungen gilt.
- Wurde Ihre Website oder App nach dem 28. Juni 2025 neu erstellt oder substanziell überarbeitet? Wenn ja: volle Anwendung. Wenn nein, also reiner Altbestand: Auch dann gilt das BFSG für die laufende Dienstleistung – einen pauschalen Bestandsschutz für digitale Angebote gibt es nicht. Lediglich Hardware (Terminals) genießt enge Übergangsfristen.
- Sind Sie eine öffentliche Stelle (Bund, Länder, Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, bestimmte Beliehene)? Wenn ja: Für Sie gilt nicht das BFSG, sondern die BITV 2.0 mit teilweise strengeren Anforderungen. Wenn nein und Sie sind bis hier hin auf „nicht betroffen“ gelaufen: Sie sind tatsächlich aktuell nicht in der Pflicht – aber lesen Sie den B2B-Abschnitt weiter unten, bevor Sie das Thema ad acta legen.
Aus meiner Erfahrung sortiert dieser Baum etwa 80 Prozent der Fälle eindeutig. Die restlichen 20 Prozent stecken in zwei Grauzonen: der Kleinstunternehmen-Schwelle und der B2B/B2C-Trennung. Diese beiden gehen wir jetzt im Detail durch.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme: Was sie wirklich abdeckt
Die Ausnahme klingt zunächst beruhigend, ist in der Praxis aber das Einfallstor für die meisten Fehleinschätzungen, die ich sehe. Drei Punkte müssen Sie verstehen.
Beide Schwellenwerte zählen – und zwar gleichzeitig
Sie gelten nur dann als Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes, wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen UND einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro erreichen. Reißen Sie eine der beiden Schwellen, fallen Sie aus der Ausnahme. In Audits stelle ich regelmäßig fest, dass Geschäftsführer auf den Mitarbeiterstand schauen und den Umsatz vergessen – oder umgekehrt. Beide Werte werden anhand des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres bemessen, mit zweijährigem Vorlauf bei Über- oder Unterschreitung.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte
Diese Differenzierung wird konsequent übersehen. Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten (Hardware: Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, Lesegeräte und ähnliches) und Dienstleistungen (alles, was Sie als Service über Ihre Website anbieten). Kleinstunternehmen sind nur bei Dienstleistungen ausgenommen. Wer als Kleinunternehmer Lesegeräte vertreibt, bleibt voll in der Pflicht. Wer als Mini-Agentur einen reinen Online-Shop für Tee betreibt, fällt unter die Ausnahme – solange er die Schwellen einhält.
Was passiert, wenn Sie die Schwelle überschreiten
Das Gesetz arbeitet mit einer Zwei-Jahres-Logik: Wer zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre über der Schwelle liegt, verliert die Ausnahme. Im umgekehrten Fall – Sie schrumpfen unter die Schwelle – greift die Ausnahme ebenfalls erst nach zwei Jahren. Diese Karenz schützt vor jährlichen Klassifizierungssprüngen, bedeutet aber auch: Wer als Startup gerade die zwei Millionen Euro reißt, sollte sich ab diesem Zeitpunkt aktiv vorbereiten, nicht erst zwei Jahre später überrascht werden. In meiner Praxis sehe ich gerade bei wachsenden D2C-Marken regelmäßig diesen Übergangsmoment – und er kommt fast immer schneller, als die Gründer glauben.
B2B oder B2C: Die häufig falsch beantwortete Weiche
Die scheinbar klare Trennung „wir machen B2B, also nicht betroffen“ ist die zweite große Grauzone der Website-Pflicht 2025. Reines B2B fällt tatsächlich nicht unter das BFSG. Aber „reines“ B2B ist seltener, als die meisten Geschäftsführer denken.
Drei typische Mischmodelle aus meiner Audit-Praxis
Erstens, der offene Produktkatalog: Ein B2B-Hersteller stellt Datenblätter, Tutorials und Konfiguratoren öffentlich auf seine Website. Privatpersonen können diese Inhalte ohne Login nutzen – und tun es. Das Angebot richtet sich faktisch auch an Verbraucher.
Zweitens, das parallele B2C-Standbein: Ein Unternehmen verkauft zu 95 Prozent an Wiederverkäufer und betreibt nebenbei einen kleinen Direktverkauf an Endkunden. Die fünf Prozent reichen für die BFSG-Anwendbarkeit, weil die Dienstleistung „Online-Verkauf an Verbraucher“ tatsächlich erbracht wird.
Drittens, die geöffnete Plattform: Ein SaaS-Anbieter aus dem B2B-Bereich erlaubt Privatpersonen die kostenlose Testnutzung. Sobald Verbraucher in der Lage sind, die Dienstleistung zu beziehen, greift das BFSG – auch wenn das nie aktiv beworben wurde.
Die einzige saubere Prüfung
Fragen Sie sich nicht „wem wollen wir verkaufen“, sondern „wer kann unsere Dienstleistung in der Praxis als Verbraucher beziehen“. Das ist die Kategorie, die das Gesetz und im Streitfall die Marktüberwachungsbehörde anlegen wird. Wenn Sie die Antwort nicht eindeutig auf „niemand“ reduzieren können, sind Sie im Anwendungsbereich. Eine technische Sperre ausschließlich für gewerbliche Kunden (Login mit Gewerbeschein-Prüfung, geprüfter Onboarding-Prozess) ist der einzige Hebel, der hier verlässlich greift.
Öffentliche Stellen: Warum für sie nicht das BFSG gilt
Behörden, Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und bestimmte mit öffentlichen Aufgaben beliehene Stellen fallen nicht unter das BFSG, sondern unter die BITV 2.0 in Verbindung mit dem Behindertengleichstellungsgesetz beziehungsweise den jeweiligen Landesgesetzen. Die BITV ist in Teilen strenger: Sie verlangt zusätzlich Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache auf der Startseite und kennt keine Kleinstunternehmen-Ausnahme. Wer in einer Mischorganisation arbeitet – etwa einer kommunalen GmbH mit privatwirtschaftlichem Geschäftsbetrieb – muss beides parallel prüfen. Diese Konstellation sehe ich häufig bei Stadtwerken, Verkehrsbetrieben und kommunalen Wohnungsunternehmen.
Was meine Audit-Praxis seit Juni 2025 zeigt
Knapp ein Jahr nach Inkrafttreten der Website-Pflicht ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg deutlich aktiver, als viele erwartet haben. Die Beanstandungen, die ich aus Mandantenfällen kenne, treffen vor allem drei Gruppen:
- Mittelständische E-Commerce-Anbieter, die sich auf eine vorhandene Accessibility-Toolbar verlassen haben und überrascht waren, dass diese als Konformitätsnachweis nicht akzeptiert wird.
- Banken und Finanzdienstleister, deren Banking-Apps zwar visuell modern sind, aber bei der Bedienung mit Screenreader oder Tastatur reihenweise scheitern.
- Versicherungen und Energieversorger, deren digitale Antragsstrecken zwar barrierefrei beworben werden, deren Vertrags-PDFs am Ende aber unzugänglich sind.
Die kritischen Punkte sind also nicht immer dort, wo Marketing und Geschäftsführung sie vermuten. Sie liegen tief in den Conversion-Pfaden und in den Dokumenten am Ende der Customer Journey.
Wenn Sie nach diesem Test unsicher bleiben
Der Entscheidungsbaum oben klärt die rechtliche Anwendbarkeit. Was er nicht klärt: Wie groß die tatsächliche Lücke zwischen Ihrem aktuellen Stand und der gesetzlichen Anforderung ist. Diese Frage beantwortet ein Audit. Wenn Sie heute eine erste, ehrliche Einschätzung für Ihre Website wollen, ist unser Access Score der schnellste Weg dorthin: ein kostenloser, automatisierter WCAG-2.2-Tiefenscan Ihrer Domain, der Ihnen innerhalb weniger Minuten zeigt, wo Ihre Website rechtlich steht und welche Fehler Priorität haben. Das ersetzt kein Tiefen-Audit für einen rechtssicheren Nachweis, aber es liefert Ihnen die Grundlage für die Entscheidung, ob und mit welcher Dringlichkeit Sie weiter handeln sollten.
Wer den Test bestanden hat und sich als betroffen herausstellt, sollte als nächstes verstehen, was im Ernstfall einer Beschwerde passiert. Diese Mechanik habe ich in Abmahnung wegen fehlender Barrierefreiheit: Reales Risiko und wie Sie sich absichern aufgeschlüsselt. Wer noch tiefer in Pflichten, Fristen und Bußgelder einsteigen will, findet die vollständige Übersicht in meinem Pillar-Ratgeber Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Pflichten, Fristen und Bußgelder im Überblick.




