Barrierefreiheitserklärung: Pflicht, Inhalt und richtige Umsetzung

Frau unterschreibt Dokument neben geöffnetem Laptop – Barrierefreiheitserklärung Pflicht und Inhalt nach BFSG

Seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen viele private Unternehmen erstmals eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen – und in der Praxis kursieren dazu erhebliche Missverständnisse. Immer wieder sehe ich Erklärungen, die unbedacht aus dem öffentlichen Bereich kopiert wurden, Konformität behaupten, die gar nicht geprüft ist, oder schlicht am falschen Adressatenkreis vorbeigehen. Dabei ist die Sache klarer, als sie wirkt, wenn man einen entscheidenden Unterschied verstanden hat: Öffentliche Stellen und private Unternehmen unterliegen zwei verschiedenen Pflichten. In diesem Leitfaden erkläre ich Ihnen, was eine Barrierefreiheitserklärung ist, wer sie braucht, was konkret hineingehört – und warum eine ehrliche Erklärung immer voraussetzt, dass Sie Ihren tatsächlichen Stand kennen. Am Ende wissen Sie, was hineingehört – und was Sie keinesfalls hineinschreiben sollten.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?

Eine Barrierefreiheitserklärung ist ein öffentlich zugängliches Dokument, das transparent macht, wie es um die Barrierefreiheit eines digitalen Angebots steht. Sie informiert Nutzerinnen und Nutzer über den aktuellen Stand der Zugänglichkeit, benennt bestehende Barrieren und bietet einen Weg, Probleme zu melden oder Kontakt aufzunehmen. Sie ist damit ein Stück gelebte Transparenz – kein technisches Prüfdokument, sondern eine verständliche Information für die Öffentlichkeit. Man kann sie sich als das Pendant zu Impressum und Datenschutzerklärung vorstellen – nur eben für das Thema Zugänglichkeit.

Für öffentliche Stellen ist diese Erklärung seit Jahren Pflicht. Mit dem BFSG ist sie seit dem 28. Juni 2025 auch für viele private Unternehmen verbindlich geworden. Genau hier beginnen die Verwechslungen, denn die beiden Pflichten ähneln sich im Namen, unterscheiden sich aber in Rechtsgrundlage, Umfang und Inhalt erheblich. Welche grundsätzlichen Pflichten das Gesetz mit sich bringt, lesen Sie in unserem Überblick zum BFSG. Wer diesen Unterschied nicht kennt, läuft fast zwangsläufig in einen der typischen Fehler. Deshalb lohnt es sich, die beiden Regime von Anfang an klar zu trennen.

Öffentliche Stellen und private Unternehmen: zwei verschiedene Pflichten

Das ist der wichtigste Punkt überhaupt – und die Ursache der meisten Fehler. Für öffentliche Stellen regelt die BITV 2.0 auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes die Erklärung. Sie verlangt für jedes digitale Angebot eine eigene Erklärung und stellt den Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen in den Mittelpunkt. Für private Unternehmen dagegen ergibt sich die Pflicht aus dem BFSG, genauer aus den Informationen nach dessen Anlage 3. Das Gesetz selbst spricht hier übrigens von „Barrierefreiheitsinformationen“; der geläufige Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ stammt eigentlich aus § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes für Behörden, hat sich für die BFSG-Informationen aber ebenfalls eingebürgert – was die Verwechslung der beiden Pflichten zusätzlich befeuert. Schon der formale Ausgangspunkt ist also ein anderer – und dieser Unterschied setzt sich durch die gesamte Erklärung fort. Vom Umfang bis zum Inhalt unterscheidet sich am Ende fast alles.

Die Unterschiede sind nicht kosmetisch. Während eine Behörde pro Angebot eine Erklärung braucht, genügt einem privaten Unternehmen grundsätzlich eine einzige. Und während die behördliche Erklärung den Zugänglichkeitsstatus dokumentiert, beschreibt die Erklärung nach BFSG vor allem, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Wer eine Vorlage aus dem falschen Bereich übernimmt, produziert ein Dokument, das an den eigenen Pflichten vorbeigeht. Es ist ein bisschen wie ein Mietvertrag, der für eine ganz andere Wohnung aufgesetzt wurde: formal ein Dokument, praktisch wertlos.

AspektÖffentliche StellenPrivate Unternehmen
Rechtsgrundlage§ 12b BGG, § 7 BITV 2.0BFSG, Anlage 3
AnzahlJe digitales Angebot eineGrundsätzlich eine
Inhaltlicher FokusStand der VereinbarkeitWie die Anforderungen erfüllt werden
RückmeldungFeedback und SchlichtungsverfahrenKontakt zur Meldung von Barrieren

Aus der Praxis: Ein Onlineshop übernahm für seine Barrierefreiheitserklärung kurzerhand den Mustertext einer Behörde – inklusive Verweis auf die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, die für private Unternehmen so gar nicht einschlägig ist. Das Dokument wirkte gründlich, war aber inhaltlich am Gesetz vorbei formuliert. Wir mussten es vollständig neu aufsetzen, diesmal entlang der tatsächlichen Anforderungen nach Anlage 3 BFSG. Eine kopierte Vorlage hatte hier mehr geschadet als genützt.

Wer muss eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen?

Nicht jedes Unternehmen ist betroffen, und auch dieser Punkt wird oft missverstanden. Die Pflicht nach BFSG trifft Anbieter von Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes – und der ist auf verbrauchergerichtete Angebote zugeschnitten. Dazu zählen etwa der elektronische Geschäftsverkehr, also Onlineshops, sowie Bank- und bestimmte Verkehrsdienstleistungen. Entscheidend ist also nicht, dass Sie überhaupt eine Website betreiben, sondern was Sie über sie anbieten.

Rein geschäftliche Angebote zwischen Unternehmen oder eine bloße Firmenwebsite ohne Verbraucherdienstleistung fallen grundsätzlich nicht darunter. Eine wichtige Ausnahme betrifft zudem Kleinstunternehmen: Wer bei Dienstleistungen weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt, ist von der Pflicht ausgenommen. Ob Sie konkret betroffen sind, hängt also nicht von der Größe Ihrer Website ab, sondern davon, was Sie über sie anbieten. Diese Abgrenzung lohnt eine genaue Prüfung, bevor man Aufwand in eine womöglich gar nicht erforderliche Erklärung steckt.

Aus der Praxis: Ein kleines Beratungsunternehmen mit reiner Visitenkarten-Website geriet in Panik und wollte schnell eine Barrierefreiheitserklärung erstellen lassen. Im Gespräch zeigte sich: Es bot über die Seite gar keine Verbraucherdienstleistung an und beschäftigte unter zehn Personen – die BFSG-Pflicht griff schlicht nicht. Statt einer überflüssigen Erklärung empfahl ich, die Website aus freien Stücken zugänglicher zu machen, weil das die Reichweite erhöht. Manchmal ist die richtige Antwort, eine vermeintliche Pflicht zu entkräften.

Was muss in eine Barrierefreiheitserklärung nach BFSG?

Für betroffene private Unternehmen ergibt sich der Inhalt aus Anlage 3 des BFSG. Im Kern muss die Erklärung beschreiben, wie die Dienstleistung die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und einen Kontaktweg angeben, über den Nutzer Barrieren melden können. Ein wichtiger Unterschied zur behördlichen Erklärung: Eine Auflistung der nicht barrierefreien Inhalte samt Begründung verlangt das BFSG hier ausdrücklich nicht – denn ein privater Anbieter ist grundsätzlich zur vollständigen Barrierefreiheit verpflichtet, sodass es aus Sicht des Gesetzes nichts „Unzugängliches“ zu erklären geben sollte. Es geht also weniger um eine formale Hülle als um eine substanzielle Auskunft, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt.

Diese Anforderungen klingen einfach, haben aber eine unbequeme Konsequenz: Sie können den Stand Ihrer Barrierefreiheit nur dann ehrlich beschreiben, wenn Sie ihn tatsächlich kennen. Eine Erklärung, die pauschal volle Konformität behauptet, ohne dass je eine Prüfung stattgefunden hat, ist nicht nur unseriös, sondern ein konkretes Risiko – dazu gleich mehr. Die technische Grundlage bildet dabei die Norm EN 301 549, an der sich die Barrierefreiheit des Angebots messen lässt. Erst wenn dieser Maßstab geprüft ist, lässt sich die Erklärung mit gutem Gewissen formulieren.

Was in eine Erklärung öffentlicher Stellen gehört

Zur Vollständigkeit der Abgrenzung lohnt der Blick auf die behördliche Variante. Die Erklärung einer öffentlichen Stelle nach BITV 2.0 enthält typischerweise den Stand der Vereinbarkeit – also ob das Angebot voll, teilweise oder nicht mit den Anforderungen vereinbar ist –, eine Auflistung der nicht barrierefreien Inhalte mit Begründung, Angaben zur Erstellung der Erklärung sowie einen Feedback-Mechanismus. Diese Erklärung ist damit deutlich formalisierter und folgt einem festen Aufbau, den die Vorgaben genau beschreiben.

Hinzu kommt der Verweis auf das Durchsetzungsverfahren, einschließlich der zuständigen Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Genau dieser letzte Baustein ist es, der so oft fälschlich in private Erklärungen wandert. Für eine Behörde ist er Pflicht, für ein privates Unternehmen schlicht nicht passend. Mehr zu den Pflichten öffentlicher Stellen lesen Sie in unserem Ratgeber zur BITV. Der Blick auf beide Varianten macht klar, warum das eine kein Ersatz für das andere ist. Sie verfolgen ähnliche Ziele auf unterschiedlichen Wegen.

Wo und wie muss die Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden?

Eine Erklärung, die niemand findet, erfüllt ihren Zweck nicht. Die Barrierefreiheitserklärung muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich sein – üblich und sinnvoll ist eine dauerhafte Verlinkung im Footer der Website, ähnlich wie bei Impressum und Datenschutzerklärung. Sie sollte von jeder Seite des Angebots aus mit wenigen Klicks erreichbar sein. Eine tief in Untermenüs versteckte Erklärung widerspricht dem Sinn der Pflicht.

Ebenso wichtig, aber oft übersehen: Die Erklärung selbst muss barrierefrei sein. Es wäre paradox, ausgerechnet das Dokument über die Zugänglichkeit als unzugängliches PDF oder in unleserlichem Layout bereitzustellen. In der Praxis empfehle ich, die Erklärung als gut strukturierte HTML-Seite umzusetzen – sie ist dann für alle nutzbar und lässt sich obendrein leichter aktuell halten als eine Datei zum Download. So vermeiden Sie den peinlichsten aller Fehler: eine unzugängliche Erklärung ausgerechnet über Zugänglichkeit.

Die häufigsten Missverständnisse

Drei Fehler begegnen mir immer wieder. Der erste ist die bereits beschriebene Verwechslung der beiden Regime, bei der eine Behördenvorlage unbesehen für ein Unternehmen verwendet wird. Der zweite ist die Annahme, eine einmal erstellte Erklärung sei für alle Zeit gültig – tatsächlich muss sie den aktuellen Stand widerspiegeln und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Eine Erklärung ist eine Momentaufnahme, die mit dem Angebot mitwächst – nicht ein Dokument, das man einmal ablegt und vergisst. Wer sie wie ein statisches Schriftstück behandelt, hat sie im Grunde schon falsch verstanden.

Der dritte und gefährlichste ist die Vorstellung, die Barrierefreiheitserklärung sei selbst der Nachweis der Barrierefreiheit. Das ist sie nicht. Sie ist eine Aussage über Ihren Stand, kein Beleg dafür, dass dieser Stand gut ist. Eine schön formulierte Erklärung über eine unzugängliche Website ist am Ende nur eine schriftlich dokumentierte Falschaussage. Den Unterschied zwischen Erklärung und geprüftem Nachweis vertieft unser Ratgeber zur Zertifizierung der Barrierefreiheit. Genau diese Verwechslung von Behauptung und Beleg ist es, die Unternehmen in falsche Sicherheit wiegt.

Warum eine ehrliche Erklärung Ihren tatsächlichen Stand voraussetzt

Hier liegt der Kern der ganzen Frage. Eine Barrierefreiheitserklärung verlangt von Ihnen eine Aussage über die Zugänglichkeit Ihres Angebots. Diese Aussage können Sie nur dann verantworten, wenn Sie wissen, wo Sie stehen – und das wiederum setzt eine ernsthafte Prüfung voraus. Ohne sie schreiben Sie ins Blaue, und jede Behauptung wird zum Glücksspiel. Eine Aussage über etwas zu treffen, das man nie geprüft hat, ist in jedem anderen Geschäftskontext undenkbar – bei der Barrierefreiheit aber erstaunlich verbreitet. Vielleicht, weil das Thema für viele neu ist und der Reflex naheliegt, schnell ein Häkchen zu setzen.

Das ist keine theoretische Vorsicht. Wer in seiner Erklärung Konformität behauptet, die einer Prüfung nicht standhält, macht eine falsche Aussage gegenüber der Öffentlichkeit und der Marktüberwachung. Im Streitfall ist eine solche Erklärung kein Schutz, sondern ein Eigentor: Sie dokumentiert schwarz auf weiß, dass etwas zugesichert wurde, das nicht stimmte. Eine ehrliche Erklärung beginnt deshalb nicht beim Texten, sondern beim Prüfen. Diese Reihenfolge ist nicht umkehrbar, auch wenn der Druck, schnell etwas zu veröffentlichen, oft groß ist.

Aus der Praxis: Ein Unternehmen hatte eine makellos formulierte Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht, die volle Konformität bescheinigte – verfasst, ohne dass je ein Audit stattgefunden hatte. Unser anschließendes Tiefen-Audit fand gravierende Barrieren bei Tastaturbedienung und Formularen. Die Erklärung war damit nicht nur falsch, sie war zur Belastung geworden, weil sie eine nachweislich unzutreffende Zusicherung enthielt. Wir mussten zuerst die echte Lage herstellen, bevor überhaupt eine korrekte Erklärung möglich war.

Barrierefreiheitserklärung und Rechtssicherheit

Eine Barrierefreiheitserklärung ist Pflicht, aber kein Freibrief. Sie ersetzt nicht die tatsächliche Barrierefreiheit, sondern berichtet darüber. Für die Rechtssicherheit zählt daher die Kombination aus einer korrekten Erklärung und einem belastbar geprüften Stand, auf den sie sich stützt. Das BFSG verpflichtet betroffene Akteure zudem, die Einhaltung der Anforderungen zu dokumentieren und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Spätestens an diesem Punkt zeigt sich, dass hinter der Erklärung mehr stecken muss als gute Absichten. Gute Absichten allein bestehen keine Prüfung.

Das bedeutet: Hinter einer guten Erklärung sollte echte Substanz stehen – Prüfberichte, eine nachvollziehbare Bewertung, im Idealfall ein Zertifikat. Diese Substanz ist es, die im Ernstfall trägt, während die Erklärung allein nur eine Behauptung bleibt. Wie alles zusammenhängt, ordnet unser Ratgeber zur WCAG-Konformität ein. Die Erklärung ist die Spitze des Eisbergs; die geprüfte Substanz darunter ist das, worauf es ankommt.

Wie oft muss die Barrierefreiheitserklärung aktualisiert werden?

Eine Barrierefreiheitserklärung ist kein Dokument, das man einmal erstellt und dann vergisst. Sie soll den aktuellen Stand widerspiegeln – und der ändert sich, sobald Sie Ihr Angebot umbauen, neue Funktionen einführen oder Inhalte austauschen. Spätestens bei wesentlichen Änderungen an Ihrem digitalen Angebot gehört die Erklärung auf den Prüfstand. Was sich am Angebot ändert, sollte sich auch in der Erklärung niederschlagen.

In der Praxis hat sich bewährt, die Erklärung an feste Anlässe zu koppeln: an jedes größere Release, an wiederkehrende Prüftermine und an die jährliche Überarbeitung anderer Pflichtdokumente. So bleibt sie verlässlich aktuell, statt mit der Zeit zu einer historischen Momentaufnahme zu verkommen, die mit der echten Website nichts mehr zu tun hat. Eine veraltete Erklärung ist im Zweifel fast so problematisch wie gar keine. Aktualität ist hier also kein Nice-to-have, sondern Teil der Pflicht selbst.

Was bei einer fehlenden oder falschen Erklärung droht

Die Pflicht ist kein zahnloser Appell. Bei Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG ist die Bereitstellung der Informationen Voraussetzung dafür, die Leistung überhaupt anbieten zu dürfen. Fehlt die Erklärung oder ist sie unzureichend, liegt eine „formale Nichtkonformität“ nach § 30 BFSG vor: Die zuständige Marktüberwachungsbehörde fordert zunächst zur Behebung binnen einer Frist auf; verstreicht diese fruchtlos, kann sie das Anbieten der Dienstleistung untersagen. Hinzu kommen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Die Erklärung ist damit kein bloßes Wohlfühl-Dokument, sondern eine echte Marktzugangsbedingung.

Hinzu kommt eine zweite Front, die in der Praxis oft schneller zuschlägt als die Behörde: das Wettbewerbs- und Abmahnrisiko. Eine fehlende oder erkennbar falsche Erklärung kann Mitbewerbern und Verbänden eine Angriffsfläche bieten. Gerade eine Erklärung, die nachweislich Unzutreffendes behauptet, ist dabei besonders gefährlich – sie liefert den Beweis für das Problem gleich mit. Wer hier sauber arbeitet, nimmt beiden Risiken von vornherein den Wind aus den Segeln. Eine korrekte, geprüfte Erklärung ist damit nicht nur Pflichterfüllung, sondern aktiver Risikoschutz.

Wie Sie zu einer belastbaren Barrierefreiheitserklärung kommen

Aus alldem folgt ein klarer Weg: Bevor Sie eine Erklärung formulieren, lassen Sie Ihren tatsächlichen Stand prüfen. Erst wenn Sie wissen, welche Anforderungen Sie erfüllen und welche Barrieren noch bestehen, können Sie eine Erklärung schreiben, die ehrlich, korrekt und damit belastbar ist. Dieser Weg klingt aufwendiger, als er ist – und er erspart Ihnen die weitaus größeren Kosten einer falschen Erklärung. Vorne investierte Sorgfalt zahlt sich hinten doppelt aus.

Genau diese Grundlage liefert unser Tiefen-Audit Access Ready. Es prüft Ihr Angebot mit echten Nutzern assistiver Technologien gegen die geltenden Anforderungen, deckt die bestehenden Barrieren auf und mündet im rechtlich belastbaren IFDB-Zertifikat. Auf dieser Basis wird Ihre Barrierefreiheitserklärung von einer riskanten Behauptung zu einer fundierten Aussage – die gefundenen Punkte fließen direkt in die Erklärung ein, bei uns automatisiert über das Werkzeug Access Declare. Wo andere Anbieter Ihnen eine leere Vorlage in die Hand drücken und Sie mit dem Ausfüllen allein lassen, sorgt Access Ready dafür, dass hinter Ihrer Erklärung echte, geprüfte Substanz steht. Das ist der Unterschied zwischen einer Erklärung, die nur ein Pflichtfeld ausfüllt, und einer, die im Ernstfall tatsächlich hält.

So erstellen Sie Ihre Barrierefreiheitserklärung richtig

Mein Rat zum Vorgehen: Klären Sie zuerst, ob die Pflicht Sie überhaupt trifft und nach welchem Regime. Prüfen Sie dann Ihren tatsächlichen Stand, statt eine Vorlage blind auszufüllen. Formulieren Sie die Erklärung ehrlich entlang Ihrer geprüften Lage, halten Sie sie aktuell, und hinterlegen Sie sie mit belastbaren Nachweisen. Dieser Vierschritt – Pflicht klären, Stand prüfen, ehrlich formulieren, aktuell halten – führt Sie verlässlich zu einer Erklärung, die trägt. Keiner dieser Schritte ist kompliziert, aber die Reihenfolge entscheidet über das Ergebnis.

Den schnellen Einstieg bietet unser kostenloser Access Score, ein WCAG-Test Ihrer Website, der Ihnen einen ersten Eindruck verschafft. Die belastbare Grundlage für eine korrekte Barrierefreiheitserklärung liefert unser zertifiziertes Tiefen-Audit Access Ready. Wie das Ganze ins größere Bild der digitalen Barrierefreiheit passt, lesen Sie in unserem Überblick. Eine Barrierefreiheitserklärung ist am Ende nur so gut wie der Stand, den sie beschreibt – und genau diesen Stand sollten Sie kennen, bevor Sie ihn öffentlich erklären. Wer in dieser Reihenfolge vorgeht, macht aus einer lästigen Pflicht ein Stück echter Glaubwürdigkeit.

Bild von Lukas Maximilian Langer

Lukas Maximilian Langer

Als Gründer der IFDB GmbH setzt sich Lukas Maximilian Langer dafür ein, digitale Barrierefreiheit vom Pflichtthema zum Selbstverständnis zu machen. Sein Ziel: Websites, Apps und Dokumente, die für alle zugänglich sind – unabhängig von Einschränkungen.

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