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European Accessibility Act: Was der EAA für Unternehmen im DACH-Raum bedeutet

Wer das BFSG verstanden hat, hat eine deutsche Umsetzung verstanden – aber nicht das, was darüber steht. Der European Accessibility Act ist die europäische Mutter aller nationalen Barrierefreiheitsgesetze, und in Audits mit Mandanten, die EU-weit verkaufen, sehe ich diese Verwechslung beinahe wöchentlich. Sie haben das BFSG abgehakt und glauben, damit sei die EAA erledigt. Das ist sie nicht. Wer in Wien, Mailand oder Lyon verkauft, agiert unter den jeweiligen nationalen Umsetzungen – und diese sind weder identisch noch immer mit dem deutschen Standard deckungsgleich. In diesem Ratgeber zeige ich Ihnen das Verhältnis zwischen EAA, BFSG und der technischen Norm EN 301 549, und ich gebe Ihnen einen praktischen Vergleich der nationalen Umsetzungen im DACH-Raum und in den wichtigsten EU-Märkten.

Der European Accessibility Act in einem Absatz

Der European Accessibility Act, formal Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019, ist eine EU-weite Regelung, die einheitliche Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher festlegt. Die Richtlinie verpflichtet alle 27 EU-Mitgliedstaaten, diese Anforderungen bis spätestens Juni 2022 in nationales Recht zu überführen und sie ab dem 28. Juni 2025 auf neu in Verkehr gebrachte Produkte und neu erbrachte Dienstleistungen anzuwenden. Sie ist eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung – das bedeutet, einzelne Länder dürfen über die Anforderungen hinausgehen, aber sie nicht unterschreiten.

Das Verhältnis EAA, BFSG und EN 301 549 aufgedröselt

Aus meiner Erfahrung scheitert das Verständnis der drei Ebenen meistens daran, dass sie als Synonyme behandelt werden. Sie sind aber keine Synonyme, sondern bauen aufeinander auf wie eine Pyramide.

Ebene 1: Der European Accessibility Act als europäischer Rahmen

Die EAA gibt die strategische Richtung vor: Sie definiert, welche Kategorien von Produkten und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen (E-Commerce, Banking, Telekommunikation, audiovisuelle Mediendienste, E-Books, Personenbeförderungsdienste, bestimmte Hardware), für wen die Pflicht gilt (alle Wirtschaftsakteure mit Ausnahme von Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen) und welche Übergangsfristen gelten. Was die EAA bewusst nicht tut: Sie schreibt keine konkreten technischen Werte vor. Sie sagt nicht, wie hoch der Farbkontrast sein muss oder ob ein Fokus-Indikator zwei oder drei Pixel breit sein soll. Diese Konkretisierung überlässt sie der nächsten Ebene.

Ebene 2: Das BFSG als deutsche Umsetzung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist nichts anderes als die deutsche nationale Implementierung der EAA. Es übernimmt die Definitionen, den Anwendungsbereich und die Übergangsfristen aus der Richtlinie und ergänzt sie um deutsche Besonderheiten: Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro, die Zuständigkeit der Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg, die konkrete Ausgestaltung der Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese Konkretisierungen sind nicht Teil der EAA – sie sind deutsche Auslegungen innerhalb des europäischen Rahmens. Wer die Pflichtenseite des BFSG vollständig verstehen will, findet die Übersicht in meinem Pillar-Ratgeber Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Pflichten, Fristen und Bußgelder im Überblick.

Ebene 3: EN 301 549 als technischer Maßstab

Was weder die EAA noch das BFSG sagen, sagt die harmonisierte Norm EN 301 549: nämlich, woran man konkret misst, ob eine Website, eine App oder eine Software den gesetzlichen Anforderungen entspricht. EN 301 549 verweist seinerseits auf die WCAG-Erfolgskriterien (aktuell Level AA der WCAG 2.1, in der Praxis längst WCAG 2.2 AA) und ergänzt sie um zusätzliche Anforderungen, die das Web-Standardwerk nicht abdeckt – beispielsweise an Echtzeit-Kommunikation, biometrische Authentifizierung oder ICT-spezifische Hardware. Vereinfacht: Wer EN 301 549 erfüllt, erfüllt das BFSG, und wer das BFSG erfüllt, erfüllt die EAA. Was diese Norm im Detail fordert, habe ich in EN 301 549: Die technische Norm hinter BFSG und BITV verstehen aufgeschlüsselt.

Die Logik in einem Satz: Die EAA sagt, was verpflichtet wird, das BFSG, wie es in Deutschland geregelt ist, und EN 301 549, woran man es misst.

Wie der EAA in anderen Ländern umgesetzt wurde

Sobald Sie EU-weit verkaufen oder anbieten, ist die deutsche Umsetzung nur eine von vielen. Hier der Stand der Umsetzungen, der für DACH-Unternehmen relevant ist:

Österreich: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)

Österreich hat den European Accessibility Act mit dem Barrierefreiheitsgesetz umgesetzt. In den Grundzügen ist es dem BFSG sehr ähnlich – gleicher Anwendungsbeginn am 28. Juni 2025, gleiche Kleinstunternehmen-Ausnahme für Dienstleistungen, gleicher Produkt- und Dienstleistungskatalog. Was abweicht: Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden und die konkreten Sanktionsrahmen. Wer als deutsches Unternehmen einen österreichischen Online-Shop oder eine .at-Domain betreibt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass die deutsche Compliance ausreicht. Marktüberwachung und Beschwerdestelle sind eine andere – und die juristische Bewertung kann sich im Einzelfall unterscheiden.

Schweiz: Kein EU-Mitglied, eigene Logik

Die Schweiz ist nicht an die EAA gebunden. Privatwirtschaftliche digitale Barrierefreiheit ist dort über das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) deutlich weniger streng reguliert als in der EU. Für reine CH-Domains und CH-Kunden gilt die EAA-Logik nicht. Aber – und das wird häufig übersehen – sobald ein Schweizer Unternehmen aktiv den deutschen oder österreichischen Markt bedient (deutschsprachige Inhalte, Versand in die EU, EUR-Preisangaben), greifen die EU-Umsetzungen des Zielmarkts. Die Schweiz ist also kein Freihafen, wenn Sie in die EU verkaufen.

Frankreich, Italien, Spanien, Niederlande – die wichtigsten weiteren Märkte

Frankreich hat die EAA über eine Anpassung des bestehenden Rahmens (insbesondere des Loi pour une République numérique) umgesetzt. Italien arbeitet mit der „Legge Stanca“ als historischer Basis und hat sie mit Decreto Legislativo 82/2022 erweitert. Spanien hat das Real Decreto-ley 6/2023 verabschiedet. Die Niederlande integrieren die EAA in das bestehende Besluit digitale toegankelijkheid overheid und ergänzende privatwirtschaftliche Regelungen. Die wichtigste Konstante: Anwendungsbeginn ist überall der 28. Juni 2025, der Anwendungsbereich folgt der EAA, die nationalen Sanktionsrahmen und Zuständigkeiten unterscheiden sich teils erheblich.

Das praktische Fazit aus diesen Beispielen: Wer EU-weit operiert, sollte nicht von einer Compliance ausgehen, sondern von 27 leicht unterschiedlichen. Die technische Basis (EN 301 549, WCAG 2.2 AA) ist überall die gleiche – die rechtliche Verpackung nicht.

Was Ihr Unternehmen bei EU-weiten Angeboten beachten muss

In Audits, die mehrere Länder gleichzeitig prüfen, sehe ich vier Schwachstellen, die unabhängig vom Zielmarkt regelmäßig auftauchen. Sie sind weniger juristisch als praktisch – und sie kosten in jedem EU-Land Geld.

  • Sprachversionen werden separat ausgesteuert, Barrierefreiheit aber nur einmal getestet. Die deutsche Variante ist sauber, die französische hat falsche Sprach-Attribute, die italienische einen kaputten Screenreader-Workflow im Checkout. Jede Sprachversion ist eine eigene Audit-Einheit.
  • Mehrwährungs- und Tax-Komponenten brechen die Tastaturbedienung. Sobald ein Dropdown auf die Region reagiert und Inhalte dynamisch nachlädt, ist die Fokus-Steuerung in 80 Prozent der Fälle defekt. Das fällt in einem rein deutschen Audit nicht auf.
  • Erklärungen zur Barrierefreiheit werden national gefordert, aber zentral verfasst. Eine einzige deutschsprachige Erklärung reicht nicht für die österreichische Marktüberwachung oder die französische Aufsichtsbehörde. Jede länderspezifische Domain braucht eine eigene Erklärung in der Landessprache.
  • Vertrags-PDFs liegen in einer Sprache barrierefrei vor, in den anderen nicht. Wer in fünf EU-Ländern verkauft, braucht in fünf Sprachen PDF/UA-konforme Dokumente. Übersetzungen werden oft sauber gemacht, das Tagging aber nicht.

Wo der EAA über das BFSG hinausgehen kann

Das Konzept der Mindestharmonisierung wird in deutscher Compliance-Kommunikation häufig stiefmütterlich behandelt – zu Unrecht. Es bedeutet: Mitgliedstaaten dürfen strengere Anforderungen als die EAA verlangen. Konkret heißt das, dass beispielsweise eine schärfere nationale Auslegung in Frankreich oder eine zusätzliche Anforderung an Leichte Sprache in einzelnen Ländern bindend werden kann, ohne dass die EAA dies vorschreibt. Für ein DACH-Unternehmen, das EU-weit denkt, hat das zwei Konsequenzen: Erstens, die strengste nationale Umsetzung in Ihren Zielmärkten setzt faktisch den Standard, nach dem Sie bauen sollten. Zweitens, „in Deutschland reicht es aus“ ist kein verlässlicher Maßstab für die EU-Compliance.

Was ich aus EU-weiten Audits empfehle

Wenn ich Sie auf vier Punkte herunterbrechen darf, sind es diese:

Erstens, denken Sie technisch europäisch, nicht national. Bauen Sie Ihre digitalen Produkte gegen EN 301 549 und WCAG 2.2 AA. Damit erfüllen Sie die EAA-Anforderungen in allen 27 Mitgliedstaaten gleichzeitig. Nationale Besonderheiten klären Sie dann auf der rechtlichen Ebene, nicht in der Code-Basis.

Zweitens, prüfen Sie pro Markt die spezifische Sanktionslage und Aufsicht. Bevor Sie eine neue EU-Domain live schalten, sollten Sie wissen, welche Behörde zuständig ist, welche Bußgeldrahmen gelten und welche Erklärungspflichten greifen.

Drittens, behandeln Sie jede Sprachversion als eigenes Audit-Objekt. Übersetzung ist kein Ersatz für eine eigenständige Accessibility-Prüfung. Lokale Tester aus dem Zielmarkt finden Dinge, die ein zentrales Team strukturell übersieht.

Viertens, lassen Sie sich bei EU-weiten Rollouts den Audit-Bericht in einer Sprache und einer Struktur ausstellen, die in mehreren Ländern verwendbar ist. EN 301 549 als gemeinsame Referenz ist hier der pragmatischste Anker – sie wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und macht eine länderübergreifende Nachweisführung überhaupt erst praktikabel.

Wenn Sie EU-weit auf Nummer sicher gehen wollen

Eine BFSG-konforme deutsche Website ist eine gute Ausgangsposition für die EAA-Konformität, aber sie ist kein Freibrief. Für Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern operieren, gibt es nur einen Weg zu belastbarer Sicherheit: ein Tiefen-Audit gegen die EN 301 549, dokumentiert in einem Bericht, der in jedem Mitgliedstaat als Nachweis der Sorgfaltspflicht trägt. Genau das liefert Access Ready – unser Audit-Verfahren kombiniert automatisierte Werkzeuge mit echten Nutzern assistiver Technologien (JAWS, NVDA, VoiceOver) und mündet in ein Zertifikat, das die volle technische Norm abbildet. Bei BFSG-Klagen oder analogen Verfahren in anderen EU-Ländern ist das die solideste Position, die ein Unternehmen haben kann.

Wer EU-weit verkauft und das Thema Barrierefreiheit bisher nur national gedacht hat, sollte zumindest einen kostenlosen Erstcheck der wichtigsten Sprachversion fahren, bevor weitere Investitionen getätigt werden. Dafür ist Access Score der schnellste Weg.

Bild von Lukas Maximilian Langer

Lukas Maximilian Langer

Als Gründer der IFDB GmbH setzt sich Lukas Maximilian Langer dafür ein, digitale Barrierefreiheit vom Pflichtthema zum Selbstverständnis zu machen. Sein Ziel: Websites, Apps und Dokumente, die für alle zugänglich sind – unabhängig von Einschränkungen.