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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Pflichten, Fristen und Bußgelder im Überblick

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz scharf gestellt – und seitdem sehe ich in unseren Audits fast täglich, wie viele Unternehmen die Tragweite immer noch unterschätzen. Manche halten es für ein reines Behördenthema. Andere glauben, eine kurze WCAG-Checkliste reiche aus. Beide Annahmen sind teuer. Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, es gilt für den privatwirtschaftlichen B2C-Bereich, und es kennt Bußgelder bis 100.000 Euro pro Verstoß. In diesem Ratgeber bekommen Sie das, was Ihnen die meisten Übersichtsartikel schuldig bleiben: eine konkrete Pflichten-Matrix nach Unternehmenstyp, die echten Fristen samt Übergangsregelungen und eine Bußgeld-Einordnung aus der Praxis seit Inkrafttreten.

Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkret regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet private Unternehmen, ihre für Verbraucher bestimmten Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass auch Menschen mit Behinderungen sie eigenständig nutzen können. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Adressiert sind Hersteller, Importeure und Händler bestimmter Produkte sowie Anbieter digitaler Dienstleistungen für Endkunden – von der Online-Banking-App über E-Commerce-Shops bis zu E-Books und Personenbeförderungsdiensten.

Wer öffentliche Stellen mit dem BFSG verwechselt, liegt falsch. Für Bund, Länder und Kommunen gilt weiter die BITV 2.0. Das BFSG ist die privatwirtschaftliche Hälfte – und genau diese Lücke war vor 2025 das größte rechtliche Vakuum im deutschen Digitalmarkt.

Wer vom BFSG betroffen ist – und wer nicht

Betroffen sind alle Unternehmen, die Verbrauchern in Deutschland nach dem 28. Juni 2025 Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die im BFSG-Katalog aufgeführt sind. Das umfasst E-Commerce-Anbieter unabhängig von der Größe, Banken und Zahlungsdienstleister, Personenbeförderungsdienste, Telekommunikationsdienste, E-Book-Anbieter, audiovisuelle Mediendienste und Hersteller von Computern, Smartphones, Selbstbedienungsterminals oder Lesegeräten. Wer Verbraucher als Zielgruppe hat und digital verkauft, kommuniziert oder Verträge abschließt, ist im Zweifel drin.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme – und ihre Tücken

Kleinstunternehmen sind nur dann ausgenommen, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: weniger als zehn Mitarbeiter UND ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Wichtig: Diese Ausnahme greift nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ein kleiner E-Commerce-Händler ist als Dienstleister erfasst, sobald er die Schwellen reißt. Aus meiner Erfahrung verlassen sich zu viele Solo-Unternehmer und kleine GmbHs blind auf diese Regelung, ohne ihre Zahlen sauber zu prüfen.

B2B oder B2C – die entscheidende Weiche

Reine B2B-Angebote fallen aktuell nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Das klingt nach einer eleganten Hintertür, ist aber eine Falle. In unseren Audits stelle ich regelmäßig fest, dass selbst klassische B2B-Plattformen Funktionen für Endkunden enthalten – ein öffentliches Schulungsportal, eine offene Produktdokumentation, ein Newsletter mit privat nutzbaren Inhalten. Sobald Verbraucher faktisch zur Zielgruppe gehören, greift das Gesetz. Verlassen Sie sich nicht auf das Etikett „wir machen nur B2B“, sondern auf die tatsächliche Nutzungsrealität Ihrer Plattform. Eine ausführliche Entscheidungslogik finden Sie in meinem Ratgeber Barrierefreiheit als Website-Pflicht 2026: Wer betroffen ist und wer nicht.

Pflichten-Matrix: Was Ihr Unternehmenstyp konkret leisten muss

Statt der üblichen Pauschalformulierungen hier eine konkrete Aufschlüsselung nach Geschäftsmodell. Das ist die Matrix, die wir intern in unseren Erstgesprächen verwenden:

UnternehmenstypPflicht ab 28.06.2025HauptanforderungenKritische Stellen
E-Commerce (B2C)Ja, ohne SchwellenwertKomplette Customer Journey barrierefrei: Produktsuche, Filter, Warenkorb, Checkout, BestätigungFilter mit JavaScript-Overlays, modale Zahlungsdialoge, Captcha im Checkout
Online-Banking / FinanzdienstleisterJaAuthentifizierung, Überweisungen, Kontoinformationen, VertragsabschlüssePush-TAN-Apps, biometrische Zweitfaktoren, PDF-Kontoauszüge
Versicherungen (Endkunde)JaAntragsstrecken, Schadensmeldung, VertragsdokumentePolice-PDFs, dynamische Formulare, Tarifrechner
Telekommunikation / StreamingJaBestellprozesse, Kundenportal, EchtzeitkommunikationAudiovisuelle Inhalte ohne Untertitel/Audiodeskription
E-Book-AnbieterJaReader-Software, Kaufprozess, DRM-MechanismenReflow, semantische Strukturen, Vorlesefunktion
Personenbeförderung (Web/App)JaFahrplanauskunft, Ticketkauf, Echtzeit-UpdatesKartenansichten, Live-Anzeigen, Push-Benachrichtigungen
Kleinstunternehmen (Dienstleistung)Nein, sofern <10 MA UND ≤2 Mio. € UmsatzEmpfehlung: freiwillige Umsetzung als WettbewerbsvorteilSchwellenwert-Übertritt im Wachstumsjahr
Reines B2BNicht direktFaktische B2C-Nutzung prüfenFrei zugängliche Endkunden-Funktionen
Öffentliche StellenBITV 2.0 (nicht BFSG)Vollständige WCAG-2.1-AA-Konformität + Leichte SpracheGeltungsbereich BITV vs. BFSG sauber trennen

Diese Matrix ersetzt keine Einzelfallprüfung, aber sie zeigt Ihnen, wo Sie zuerst hinschauen sollten.

Fristen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

Die zentrale Frist des BFSG ist der 28. Juni 2025 – seit diesem Tag müssen neu in den Verkehr gebrachte Produkte und neu erbrachte Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen. Das Gesetz wurde bereits 2021 verkündet, der Anwendungsbeginn lag aber bewusst vier Jahre später, damit Unternehmen Zeit zur Umstellung hatten. Diese Zeit ist abgelaufen. Wer heute eine neue Webseite live schaltet, einen neuen Online-Shop eröffnet oder ein neues Selbstbedienungsterminal aufstellt, muss die Anforderungen sofort erfüllen.

Es gibt zwei relevante Übergangsfristen, die ich Ihnen erklären muss, weil sie regelmäßig missverstanden werden:

Bestandsterminals bis 28.06.2040: Selbstbedienungsterminals (zum Beispiel Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten), die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu 20 Jahre ab Inbetriebnahme weiter genutzt werden, längstens jedoch bis 28. Juni 2040. Das ist eine reine Bestandsschutzregel, kein Freifahrtschein für neue Geräte.

Vertragsbezogene Bestandsregelung bis 28.06.2030: Dienstleistungserbringer dürfen vor dem Stichtag rechtmäßig genutzte Produkte für die Erbringung ihrer Dienstleistungen noch bis zum 28. Juni 2030 weiter einsetzen.

Was diese Übergangsfristen nicht schützen: Ihre Website, Ihre App, Ihren Online-Shop, Ihre PDF-Dokumente. Für digitale Dienstleistungen gibt es keine Schonfrist mehr.

Bußgelder bei Verstößen – die Praxis seit Juni 2025

Das BFSG sieht in § 37 Bußgelder vor, die sich gewaschen haben. Hier die Tabelle, die wir Mandanten in der Erstberatung zeigen:

VerstoßtypBußgeldrahmenAnwendungsfälle aus der Praxis
Inverkehrbringen nicht barrierefreier Produktebis 100.000 €Selbstbedienungsterminals ohne Sprachausgabe, Lesegeräte ohne taktile Bedienelemente
Erbringen nicht barrierefreier Dienstleistungenbis 100.000 €Online-Shop ohne tastaturbedienbaren Checkout, Banking-App ohne Screenreader-Kompatibilität
Verstoß gegen Informationspflichtenbis 10.000 €Fehlende oder unvollständige Erklärung zur Barrierefreiheit
Fehlende Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachungbis 10.000 €Nichtbeantwortung von Auskunftsersuchen, verweigerter Zugang für Prüfer
Verstoß trotz Anordnungbis 100.000 €Weiterbetrieb nach behördlicher Untersagungsverfügung

Die Höhe ist nicht das einzige Problem. Bußgelder können je Verstoß und je Produkt verhängt werden. Wer mehrere Marken oder Plattformen betreibt, kumuliert das Risiko entsprechend. Hinzu kommen mögliche zivilrechtliche Folgen: Verbraucherverbände sind nach dem BFSG klagebefugt, Wettbewerber können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen.

In meiner Beobachtung der ersten Praxisfälle sehe ich ein Muster: Die Marktüberwachungsbehörden – zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg – fahren bislang verhältnismäßig vor. Verstöße werden zuerst beanstandet, dann gibt es Fristen zur Nachbesserung. Wer aber bei der zweiten Aufforderung immer noch nicht liefert, sieht das volle Bußgeld. Und: Reagieren Sie nicht auf eine Verbraucherbeschwerde, eskaliert das ohne Vorwarnung.

Welche technischen Standards Sie konkret erfüllen müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verweist auf harmonisierte Normen, in der Praxis ist das die EN 301 549. Diese europäische Norm referenziert wiederum WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA als Mindeststandard. Wenn Sie heute starten, sollten Sie direkt auf WCAG 2.2 AA gehen – die Erweiterung ist seit Ende 2023 final, und kein Auditor wird Ihnen vorwerfen, dass Sie über den Mindeststandard hinaus arbeiten. Welche Konformitätsstufe für Sie sinnvoll ist, habe ich in WCAG-Konformitätsstufen A, AA und AAA: Welches Level Sie wirklich brauchen ausführlich aufgeschlüsselt.

Für PDF-Dokumente gilt PDF/UA (ISO 14289) als anerkannte Norm. Wer Geschäftsberichte, Antragsformulare oder Policen als PDF ausliefert, ist hier voll in der Pflicht. Tag-Strukturen, Lesereihenfolge, Alternativtexte, semantische Tabellen – die übliche Liste, an der KI-Konverter und alte Acrobat-Workflows reihenweise scheitern.

Was über die EU hinaus oft übersehen wird: Das Verhältnis von Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, EAA und nationalen Umsetzungen in den anderen EU-Mitgliedsstaaten ist nicht deckungsgleich. Wer international verkauft, muss länderspezifisch prüfen. Den größeren Rahmen erkläre ich Ihnen in European Accessibility Act: Was der EAA für Unternehmen im DACH-Raum bedeutet.

Was ich Ihnen aus hunderten Audits empfehle

Wenn ich Ihnen aus der Praxis fünf Punkte mitgeben darf, sind es diese:

Erstens, verlassen Sie sich nicht auf automatische Scanner allein. Tools wie axe-core oder Lighthouse erkennen ungefähr 30 bis 40 Prozent der WCAG-Verstöße. Der Rest – semantische Aussagekraft von Überschriften, Verständlichkeit von Fehlermeldungen, Fokus-Reihenfolge in komplexen Komponenten – braucht menschliche Prüfung. Wer hier billig ansetzt, kauft sich eine grüne Ampel, die rechtlich nichts wert ist.

Zweitens, fangen Sie bei den Conversion-Pfaden an. Checkout, Anmeldung, Antragsstrecke. Das sind die Stellen, an denen Verbraucherbeschwerden zuerst auflaufen, weil hier echter Schaden entsteht. Eine Marketing-Landingpage ohne Alt-Text ist ärgerlich, ein Checkout ohne Tastaturbedienung kostet Sie Kunden und potenziell ein Bußgeld.

Drittens, behandeln Sie PDFs als eigene Disziplin. In jedem zweiten Audit sehe ich Unternehmen, die ihre Website mit hohem Aufwand sanieren und gleichzeitig 200 nicht-barrierefreie PDFs zum Download anbieten. Das ist juristisch dieselbe Pflicht – und technisch eine völlig andere Baustelle.

Viertens, erstellen Sie eine echte Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie ist Pflicht, sie ist öffentlich, und sie wird von der Marktüberwachung als Erstes geprüft. Eine generische Vorlage reicht nicht: Die Erklärung muss konkrete Mängel benennen, einen Zeitplan zur Behebung enthalten und einen Feedback-Mechanismus bereitstellen.

Fünftens, dokumentieren Sie Ihre Sorgfaltspflicht. Wenn es zu einem Verfahren kommt, schauen die Behörden nicht nur auf den Zustand Ihrer Website, sondern auch darauf, ob Sie nachvollziehbar an der Behebung gearbeitet haben. Audit-Berichte, Schulungsnachweise, ein dokumentierter Maßnahmenplan – das ist Ihr stärkster Schutzschild im Streitfall.

Der nächste Schritt: Ehrlicher Status statt Bauchgefühl

Wenn Sie nach diesem Ratgeber das Gefühl haben „eigentlich müssten wir das mal sauber prüfen lassen“ – genau dafür gibt es Access Ready, unser Tiefen-Audit mit echten Nutzern assistiver Technologien. JAWS, NVDA, VoiceOver kombiniert mit einem menschlichen Prüfpanel decken die 60 bis 70 Prozent der WCAG-Kriterien ab, die kein Scanner erkennt. Am Ende erhalten Sie nicht nur eine Mängelliste, sondern ein rechtlich belastbares Zertifikat – der einzige Nachweis, der Ihre BFSG-Sorgfaltspflicht im Streitfall wirklich dokumentiert.

Wenn Sie noch ganz am Anfang stehen und erst einmal den Status Ihrer Website wissen möchten, ist unser kostenloser Access Score der richtige Einstieg: WCAG-2.2-Audit Ihrer Domain in wenigen Minuten, inklusive konkretem Maßnahmenkatalog. Eine grüne Ampel sagt Ihnen damit, was sie sagen soll – nicht mehr und nicht weniger.

Bild von Lukas Maximilian Langer

Lukas Maximilian Langer

Als Gründer der IFDB GmbH setzt sich Lukas Maximilian Langer dafür ein, digitale Barrierefreiheit vom Pflichtthema zum Selbstverständnis zu machen. Sein Ziel: Websites, Apps und Dokumente, die für alle zugänglich sind – unabhängig von Einschränkungen.